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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0406/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgschaft über 395.000 ?
hier: Logenhaus Pilgrimstein 28
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Karin Wolf
- Verfasser*in:
- Kauffmann, Bernd
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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26.06.2009
| |||
●
Erledigt
|
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
|
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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23.06.2009
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:
Die
Stadt Marburg übernimmt gemäß § 104 Abs. 2 i. V. mit § 51 Ziff. 15 HGO eine
Ausfallbürgschaft bis zur Höhe von 395.000 €. Bürgschaftsnehmerin wird eine
noch zu gründende Gesellschaft m. b. H. sein.
Die Bürgschaft dient der Finanzierung des Logenhauses am Pilgrimstein.
Die Bürgschaft ist grundbuchrechtlich zu sichern.
Für die Bürgschaft hat die Bürgschaftsnehmerin eine
Bürgschaftsprovision von 0,5 % des jeweils verbürgten Restbetrages zu zahlen.
Die Bürgschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Sachverhalt
Begründung
Das Gebäude Pilgrimstein 28 befand sich viele Jahre lang in
einem beklagenswerten Zustand. Umso erfreulicher ist es, dass die Bruderschaft
der Marburger Freimaurer sich in einer Weise dieses Gebäudes angenommen hat,
die dessen herausragender Bedeutung an diesem wichtigen Standort gerecht wird.
Der Kauf und die Sanierung des Gebäudes wurden bisher in
privater Initiative finanziert. Wegen besonderer Umstände, die ggf. mündlich
näher erläutert werden können, lässt sich dieses Modell nicht weiter
fortführen.
Es ist deshalb beabsichtigt, die Gesellschaft „Drey Löwen
GmbH“ zu gründen, die die Mitglieder der Freimaurerloge als Gesellschafter
haben wird. Diese Gesellschaft wird das Eigentum am Haus übernehmen und die
Baumaßnahmen fortführen und abschließen.
Insgesamt wird die Gesellschaft folgende finanzielle
Leistungen zu erbringen haben:
Finanzierung
des Kaufpreises |
180.000 € |
Finanzierung
der bislang erbrachten Leistungen |
220.000 € |
Übernahme
offener Forderungen |
20.000 € |
Fertigstellung
der Baumaßnahmen |
75.000 € |
Summe |
495.000 € |
Mit Hilfe einer Bürgschaft der Stadt Marburg in Höhe von
395.000 € sollen die Finanzierungskosten möglichst gering gehalten werden. Um
den Kapitaldienst zu erwirtschaften ist geplant, den unteren Teil des Hauses zu
verwerten. Dazu bestehen bereits zahlreiche Konzeptionen und Interessenten.
Der Verkehrswert des Gebäudes liegt nach aktueller Schätzung
bei rd. 600.000 €.
In Anbetracht des besonderen Gebäudes, der besonderen
Bedeutung für das Stadtbild und der besonderen Umstände wird mit der Übernahme
der Bürgschaft ein hoher Nutzen für die Stadt erreicht, ohne dadurch einen
Präzedenzfall zu schaffen.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
Anlage
Entwurf einer
Bürgschaftserklärung
ENTWURF
BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG
Die Universitätsstadt Marburg (im folgenden Bürge genannt)
übernimmt gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom yy vorbehaltlich
der Genehmigung des Regierungspräsidiums Gießen als Aufsichtsbehörde ohne
zeitliche Beschränkung die Ausfallbürgschaft für alle Ansprüche, die der
yy
( im folgenden Bank genannt )
aus der Gewährung eines Darlehens bis zu einer Höhe von
395.000 €
( in Worten: dreihundertfünfundneunzigtausend EURO )
gegen yy
und ihren jeweiligen Inhaber (im folgenden Hauptschuldner
genannt) gemäß angehefteter / noch vorzulegender Kreditzusage vom yy /
Schuldurkunde vom yy zustehen oder
noch zustehen werden.
Die Bürgschaft dient der Finanzierung von Kauf und Sanierung
des Gebäudes Pilgrimstein 28 als Logengebäude.
Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden
Bedingungen:
1. Die
Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am Fälligkeitstermin nicht bezahlte
Zinsen und Kosten.
2. Die
Bürgschaft wird durch einen Wechsel in der Inhaberschaft der Firma des
Hauptschuldners sowie durch eine Änderung der Rechtsform dieser Firma nicht
berührt. Sie gilt neben etwaigen vom Bürgen abgegebenen sonstigen
Bürgschaftserklärungen.
3. Die
Bank ist befugt, den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners
oder anderer Verpflichteter zunächst auf den den Darlehensbetrag übersteigenden
Teil ihrer Forderungen zu verrechnen.
4. Erklärungen
der Bank, die sich auf die Bürgschaft beziehen, sind dem Bürgen mittels
Einschreiben zuzustellen. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die
Bank ist ferner verpflichtet, für den Fall, dass der Hauptschuldner mit Zins-,
Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug gerät, dies und die Höhe der
Rückstände innerhalb von neun Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich
mitzuteilen. Kommt die Bank dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird der
Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten rückständigen
Beträge befreit.
5. Der
Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten
gilt frühestens als festgestellt,
a) wenn
und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch
Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder
durch Leistung der Eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise
erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die
nach Maßgabe des mit dem Hauptschuldner abgeschlossenen Darlehensvertrages
gestellt werden, oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des
Hauptschuldners nicht oder nicht mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten,
die vor Feststellung des Ausfalles zu verwerten sind, gehören auch etwaige
weitere für das Darlehen gegebene Bürgschaften;
b) wenn
ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12 Monate nach
Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist.
6. Der
Bürge hat für einen Ausfall, den die Bank durch nachlässiges Verhalten gegen
den Hauptschuldner verschuldet hat, nicht aufzukommen.
7. Die
Bürgschaft ist grundbuchrechtlich zu sichern.
8.
Für
die Bürgschaft hat die Bürgschaftsnehmerin eine Bürgschaftsprovision von 0,5 %
des jeweils verbürgten Restbetrages zu zahlen.
9. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist Marburg.
Marburg, den yy
Universitätsstadt Marburg
Der Magistrat
Egon Vaupel Dr.
Franz Kahle
Oberbürgermeister
Bürgermeister
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