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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0406/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:

 

            Die Stadt Marburg übernimmt gemäß § 104 Abs. 2 i. V. mit § 51 Ziff. 15 HGO eine Ausfallbürgschaft bis zur Höhe von 395.000 €. Bürgschaftsnehmerin wird eine noch zu gründende Gesellschaft m. b. H. sein.

 

Die Bürgschaft dient der Finanzierung des Logenhauses am Pilgrimstein.

 

Die Bürgschaft ist grundbuchrechtlich zu sichern.

 

Für die Bürgschaft hat die Bürgschaftsnehmerin eine Bürgschaftsprovision von 0,5 % des jeweils verbürgten Restbetrages zu zahlen.

 

Die Bürgschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Das Gebäude Pilgrimstein 28 befand sich viele Jahre lang in einem beklagenswerten Zustand. Umso erfreulicher ist es, dass die Bruderschaft der Marburger Freimaurer sich in einer Weise dieses Gebäudes angenommen hat, die dessen herausragender Bedeutung an diesem wichtigen Standort gerecht wird.

 

Der Kauf und die Sanierung des Gebäudes wurden bisher in privater Initiative finanziert. Wegen besonderer Umstände, die ggf. mündlich näher erläutert werden können, lässt sich dieses Modell nicht weiter fortführen.

 

Es ist deshalb beabsichtigt, die Gesellschaft „Drey Löwen GmbH“ zu gründen, die die Mitglieder der Freimaurerloge als Gesellschafter haben wird. Diese Gesellschaft wird das Eigentum am Haus übernehmen und die Baumaßnahmen fortführen und abschließen.

 

Insgesamt wird die Gesellschaft folgende finanzielle Leistungen zu erbringen haben:

 

Finanzierung des Kaufpreises

180.000 €

Finanzierung der bislang erbrachten Leistungen

220.000 €

Übernahme offener Forderungen

20.000 €

Fertigstellung der Baumaßnahmen

75.000 €

Summe

495.000 €

 

Mit Hilfe einer Bürgschaft der Stadt Marburg in Höhe von 395.000 € sollen die Finanzierungskosten möglichst gering gehalten werden. Um den Kapitaldienst zu erwirtschaften ist geplant, den unteren Teil des Hauses zu verwerten. Dazu bestehen bereits zahlreiche Konzeptionen und Interessenten.

 

Der Verkehrswert des Gebäudes liegt nach aktueller Schätzung bei rd. 600.000 €.

 

In Anbetracht des besonderen Gebäudes, der besonderen Bedeutung für das Stadtbild und der besonderen Umstände wird mit der Übernahme der Bürgschaft ein hoher Nutzen für die Stadt erreicht, ohne dadurch einen Präzedenzfall zu schaffen.

 

 

 

 

Egon Vaupel                                                               

Oberbürgermeister                                                    

 

 

 

Anlage

Entwurf einer Bürgschaftserklärung

 


ENTWURF

 

BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG

 

Die Universitätsstadt Marburg (im folgenden Bürge genannt) übernimmt gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom yy vorbehaltlich der Genehmigung des Regierungspräsidiums Gießen als Aufsichtsbehörde ohne zeitliche Beschränkung die Ausfallbürgschaft für alle Ansprüche, die der

 

yy

( im folgenden Bank genannt )

 

aus der Gewährung eines Darlehens bis zu einer Höhe von

 

395.000 €

 

( in Worten: dreihundertfünfundneunzigtausend EURO )

 

gegen yy

 

und ihren jeweiligen Inhaber (im folgenden Hauptschuldner genannt) gemäß angehefteter / noch vorzulegender Kreditzusage vom yy / Schuldurkunde vom yy  zustehen oder noch zustehen werden.

 

Die Bürgschaft dient der Finanzierung von Kauf und Sanierung des Gebäudes Pilgrimstein 28 als Logengebäude.

 

Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden Bedingungen:

 

1.         Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am Fälligkeitstermin nicht bezahlte Zinsen und Kosten.

 

2.         Die Bürgschaft wird durch einen Wechsel in der Inhaberschaft der Firma des Hauptschuldners sowie durch eine Änderung der Rechtsform dieser Firma nicht berührt. Sie gilt neben etwaigen vom Bürgen abgegebenen sonstigen Bürgschaftserklärungen.

 

3.         Die Bank ist befugt, den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den den Darlehensbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu verrechnen.

 

4.         Erklärungen der Bank, die sich auf die Bürgschaft beziehen, sind dem Bürgen mittels Einschreiben zuzustellen. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Bank ist ferner verpflichtet, für den Fall, dass der Hauptschuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug gerät, dies und die Höhe der Rückstände innerhalb von neun Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich mitzuteilen. Kommt die Bank dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten rückständigen Beträge befreit.

 

5.         Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten gilt frühestens als festgestellt,

 

a)         wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder durch Leistung der Eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die nach Maßgabe des mit dem Hauptschuldner abgeschlossenen Darlehensvertrages gestellt werden, oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Hauptschuldners nicht oder nicht mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalles zu verwerten sind, gehören auch etwaige weitere für das Darlehen gegebene Bürgschaften;

 

b)         wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12 Monate nach Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist.

 

6.         Der Bürge hat für einen Ausfall, den die Bank durch nachlässiges Verhalten gegen den Hauptschuldner verschuldet hat, nicht aufzukommen.

 

7.         Die Bürgschaft ist grundbuchrechtlich zu sichern.

 

8.         Für die Bürgschaft hat die Bürgschaftsnehmerin eine Bürgschaftsprovision von 0,5 % des jeweils verbürgten Restbetrages zu zahlen.

 

9. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist Marburg.

 

 

Marburg, den yy

 

Universitätsstadt Marburg

Der Magistrat

 

 

 

 

 

Egon Vaupel                                                                                        Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                                             Bürgermeister

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