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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0707/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 8/15, 2. Änderung, Weintrautstraße, Germanenplatz in Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Ellen Fischer
- Verfasser*in:
- Astrid Goldhorn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Erörterung
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Erörterung
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17.11.2009
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Erörterung
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19.11.2009
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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27.11.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten folgende Beschlüsse zu fassen:
·
Gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 wird nach § 3 Abs. 2 die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 8/15, 2. Änderung,
Weintrautstraße, Germanenplatz in Marburg beschlossen.
·
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird arrondiert. Das Flurstück
Nr. 50/22 ist nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplangebietes
Sachverhalt
Begründung:
Der Geltungsbereich der
Bebauungsplan-Änderung ist Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 8/15 der
Universitätsstadt Marburg von 1969. Innerhalb dieses Bebauungsplanes ist
fraglicher Bereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Schul- und
Jugendsportplatz, Kinderspielplatz“ festgesetzt.
Entsprechend der Vorgabe der
Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Haushaltsberatung zum Haushalt 2008
soll der Sportplatz für eine Wohnbebauung vorgesehen werden. In ihrer Sitzung
am 20.06.2008 fasste die Stadtverordnetenversammlung deshalb den Beschluss, den
Bebauungsplan für den in Rede stehenden Teilbereich zu ändern. Nach Art der
baulichen Nutzung soll ein „Allgemeines Wohngebiet“ entstehen. Der am
südwestlichen Rand existierende Spielplatz soll erhalten bleiben und darüber
hinaus soll innerhalb des Plangebietes eine zusätzliche Spiel- und
Bewegungsfläche geschaffen werden. Da es sich hierbei bereits um eine 2.
Änderung des Ursprungs-Bebauungsplanes handelt, erhält der vorliegende Plan die
Bezeichnung „8/15, 2. Änderung,
Weintrautstraße, Germanenplatz“ entgegen zu der im Aufstellungsbeschluss
bezeichneten 1. Änderung.
Innerhalb des
Bebauungsplangebietes ist die Universitätsstadt Marburg bis auf die Parzellen
79/5 und 50/22 Eigentümerin der Flurstücke. Das Flurstück Nr. 79/5 befindet
sich im südwestlichen Teil des Plangebietes. Es nimmt sowohl einen Teil der
Spielplatzfläche als auch einen Bereich der künftigen Baufläche in Anspruch und
ist für einen zweckmäßigen Zuschnitt des Plangebietes unentbehrlich. Auf das
Flurstück Nr. 50/22 kann auf Grund seiner Randlage und seiner geringen
Größenordnung von 14,00 qm verzichtet werden, womit finanzielle
Ausgleichsforderungen der Privateigentümer ausgeschlossen werden. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird um dieses Flurstück reduziert. Die
Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.
Für die Erarbeitung eines
städtebaulichen Konzeptes mit verschiedenen Entwurfsvarianten und für die
Durchführung des Bauleitverfahrens wurde ein Berliner Planungsbüro beauftragt.
In einer ersten öffentlichen Informations-Veranstaltung am 17.11.2008 wurden
erste Bebauungsvorschläge mit den anwesenden interessierten Bürgern diskutiert.
Der Entwurfsansatz der Planer
über verschiedenen Typologien wie Reihenhäuser, Hofhäuser und Doppelhäuser
mündete schließlich in zwei Bebauungsvarianten, die eine Bebauung des
Germanenplatzes mit Mehrfamilienwohnhäusern vorsehen.
Im Wesentlichen unterscheiden sie
sich hinsichtlich der Größe der Gebäudegrundfläche und der Anzahl der Gebäude,
die innerhalb des Plangebietes errichtet werden.
Die erste Variante mit 10
Gebäuden stellt sich als eine kleinteiligere dreizeilige Bebauung parallel zur
Weintrautstraße mit 3 Vollgeschossen dar. Unter Berücksichtigung der
erforderlichen Abstandsflächen und der Fußwegeverbindung ist jedoch der
verbleibende Freiflächenanteil relativ gering und zerschnitten, auch wenn - wie
geplant - die notwendigen Pkw-Stellplätze in einer Tiefgarage mit Anbindung an
die Weintrautstraße vorgesehen werden.
Die zweite Variante zieht das
Bauvolumen auf 5 zweigeschossige Gebäude mit je einem Staffelgeschoss zusammen.
Die Gebäude können somit locker platziert werden, so dass sowohl der Abstand
untereinander als auch zu den bebauten Grundstücken der Carl-Strehl-Straße
großzügig bemessen werden kann. Zwischen den beiden Bau-„Zeilen“ als Verbindung
zwischen der Adam-Krafft-Straße und dem Spielplatz entsteht eine nicht
bebaubare Fläche, die eine Vielzahl von Möglichkeiten der Freiflächengestaltung
und Freiflächennutzung für Sport und Bewegung bietet. Das Anliegen der
Vertreter des Kinder- und Jugendparlaments bei der Gestaltung dieses Freiraumes
mit einbezogen zu werden, lässt sich hier verwirklichen. Durch ein Wegerecht zu
Gunsten der „Allgemeinheit“ soll dieser Bereich öffentlich zugänglich bleiben.
Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Bereitstellung der großzügigen
Freiflächen bildet auch bei diesem Bebauungsvorschlag die geplante Tiefgarage,
die dafür sorgt, dass der ruhende Verkehr außerhalb des Baugebietes bleibt. In
der Konsequenz sollen auf den Freiflächen des Baugebietes Pkw-Stellplätze nicht
zugelassen werden. Die Lage und Größe der Tiefgarage ist so konzipiert, dass
jedes Gebäude über ein Treppenhaus mit Aufzug für mobilitätseingeschränkte
Personen einen direkten Zugang erhalten kann.
Im Anschluss an den vorgenannten
Veranstaltungstermin wurden die beschriebenen Vorentwürfe nochmals 2 Wochen im
Fachdienst Stadtplanung ausgelegt. Vor allem die direkt an das Baugebiet
angrenzenden Nachbarn der Carl-Strehl-Straße zeigten hierfür ihr Interesse. Von
zentraler Bedeutung war für sie die Lage und Höhe der geplanten Gebäude.
Entsprechend des vorherrschenden Meinungsbildes, aber auch nach städtebaulichen
Gesichtspunkten sollte der Bebauungsvariante mit den 5 Gebäuden der Vorzug
gegeben werden.
In einer 2. Öffentlichkeits-Veranstaltung
am 24.06.2009 wurde deshalb diese Lösung, die bereits in einen
Bebauungsplan-Vorentwurf mit festgesetzten Bauzonen und Höhenbegrenzungen für
die Gebäude „transformiert“ war, erneut vorgestellt, bevor in der Zeit vom
02.07.2009 bis einschließlich 16.07.2009 die formelle Unterrichtung der
Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 BauGB stattfand.
Während dieser Auslegungsfrist
wurden keine Anregungen vorgebracht, die die grundsätzliche Bebaubarkeit des
Germanenplatzes in Frage stellen.
In einer schriftlichen
Stellungnahme vom Sprecher der Agenda Arbeitsgruppe „Nachhaltige
Stadtentwicklung“ wird, wie es heißt, nach Rücksprache mit der Gemeinnützigen
Wohnungsgesellschaft (GWH), die „…zu starken Gestaltungseinengungen für die
potentiell interessierten Wohnungsbaugesellschaften…“ durch die festgesetzten
Bauflächen für die 5 Gebäude angeführt.
Als Reaktion auf diese
Stellungnahme teilte die GWH schriftlich mit, dass das Schreiben der
Agenda-Gruppe nicht in ihrem Namen verfasst sei; seitens der GWH werde die
Machbarkeit der fraglichen Bebauungsvariante geprüft. Diese Aussage entspricht
auch dem Ergebnis des Gesprächstermins am 27.05.2009 im Fachdienst
Stadtplanung, in dem die Bebauungskonzepte den Vertretern der GWH und
Nassauischen Heimstätte/Wohnstadt präsentiert wurden.
Die in dem Bebauungsplanentwurf
festgesetzte Lage der 5 Baufelder gewährleisten die Funktion der Tiefgarage
(Fahrgassen, Stellplatzflächen) sowie, wie bereits angeführt, die Erschließung
der jeweiligen Gebäude durch ein durchgehendes Treppenhaus. Einer willkürlichen
Positionierung der Gebäude steht dieser funktionale Zusammenhang entgegen.
Darüber hinaus entsteht durch die geplante Gebäudestellung eine großzügige
zusammenhängende Freifläche, die optimal ausgestaltet und genutzt werden kann.
In einer eingegangenen
Stellungnahme wird der Bebauungsplan mit seinen Bauoptionen als ein „…in
hervorragender Weise…“ geeignetes Projekt zur Errichtung einer
„Wohn-Pflege-Gemeinschaft“ bezeichnet.
Die beantragte Änderung des
Bebauungsplanes für diese Nutzung ist nicht erforderlich, da innerhalb eines
„Allgemeinen Wohngebietes“ auch „Anlagen für soziale und gesundheitliche
Zwecke“ allgemein zulässig sind.
Der Bebauungsplan dient der
Innenentwicklung. Die in Anspruch genommene Grundfläche beträgt weniger als
20.000 qm. Es wird durch die Bebauungsplanänderung kein Vorhaben begründet,
dass der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegt. Darüber hinaus existiert kein Anhaltspunkt, wonach eine Beeinträchtigung
der im § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannter Schutzgüter besteht.
Durch eine vorliegende
artenschutzrechtliche Bewertung wird bestätigt, dass das Vorhaben keine
Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG, des Art. 5 VS-RL bzw. der Art. 12 und 13
FFH-RL erfüllt und das Beeinträchtigung oder Verluste von Habitaten streng
geschützter Arten im Sinne von § 19 Abs. 3 BNatSchG mit dem Vorhaben nicht
verbunden sind.
Zur Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wird von der wahlweisen
Möglichkeit der Anhörung nach § 3 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht.
Somit ist gewährleistet, dass
alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger, sonstige Interessierten und Träger
über die Planung Kenntnis erhalten und sich dazu äußern können.
Dr. Franz Kahle
Bürgermeister
Anlagen
-
Bebauungsplan
mit Begründung
-
artenschutzrechtliche
Bewertung
Beteiligung an der Vorlage durch:
FB 6 |
FD 61 |
|
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A: Anhörung;
B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme
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