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Ratsinformation
Beschlussvorlage Magistrat - VO/0903/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorläufige Haushaltsführung 2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Magistrat
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Ann-Kathrin Ludwig
- Verfasser*in:
- Bernd Kauffmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Magistrat
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Entscheidung
|
|
●
Erledigt
|
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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26.01.2010
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Sachverhalt
Vorläufige Haushaltsführung
1.1 Rechtsvorschriften
Auszug aus § 114 f Abs. 1 HGO
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde
1. nur die finanziellen Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren;
Die Ermächtigung, notwendige finanzielle Leistungen zu erbringen, kann sich auch auf Leistungen im freiwilligen Bereich beziehen, wenn eine sachliche Notwendigkeit dafür besteht (Ausführungen zu § 99 HGO im Kommentar "Schneider/Jordan"). Es geht hierbei um Maßnahmen, die nicht ohne einen Schaden für den betroffenen Personenkreis unterbrochen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass hierbei im Vorjahr Ansätze veranschlagt gewesen sein müssen. Finanzielle Leistungen sind auch nur statthaft, soweit sie keinen Aufschub bis zur Genehmigung der Haushaltssatzung durch das Regierungspräsidium dulden.
Für Leistungen des Finanzhaushaltes Investitionen reicht es aus, dass im Haushalt eines Vorjahres Mittel vorgesehen waren, auch wenn noch keine Schritte zur Realisierung unternommen wurden. Es ist auch unerheblich, ob bei der betreffenden Investition im Zuge des Jahresabschlusses 2009 ein nach 2010 zu übertragender Haushaltsrest gebildet wird oder ob eine Wiederholungsveranschlagung erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 114 i Abs. 3 HGO im Haushalt 2009 veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2010 fortgelten.
1.2 Mittelbewirtschaftung
Im Einzelfall gilt für die Bewirtschaftung der Haushaltsansätze folgendes:
1.2.1 Ergebnishaushalt/Finanzhaushalt - konsumtiv -
In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung sind die den einzelnen Fachdiensten und Abteilungen zugeordneten Budgetmittel im Ergebnishaushalt zu 50 % gesperrt. Die dazugehörigen Mittel des Finanzhaushaltes sind entsprechend freigegeben.
Unter die Sperre fallen nicht die Aufwendungen der Produkte 120000 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft und 120020 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen.
Für die Verwendung der nicht gesperrten Haushaltsmittel ist folgendes zu beachten:
- Finanzielle Pflichtleistungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, können entsprechend der jeweiligen Gesamt- oder Teilfälligkeit gezahlt werden.
- Finanzielle Leistungen, die nicht auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhen, jedoch zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung, der öffentlichen Einrichtung bzw. der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Dritte notwendig sind, können zunächst grundsätzlich nur bis zur Höhe von 80 % des Ansatzes mit in der Regel 1/12 pro Monat geleistet werden, soweit nicht sachliche oder wirtschaftliche Gründe eine andere Verfahrensweise erfordern.
- Finanzielle Leistungen im Bereich der freiwilligen Aufgaben dürfen grundsätzlich nicht geleistet werden. Sollte eine Zahlung unumgänglich sein, so ist vorher eine schriftliche Freigabeerklärung des Finanzdezernenten erforderlich, der evtl. eine Magistratsentscheidung, ggf. auch eine Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses vorausgehen muss. Es handelt sich hier um absolute Ausnahmefälle, die formlos mit eingehender Begründung zu beantragen sind und einem äußerst strengen Bewilligungsverfahren unterzogen werden. Bei Einordnungszweifeln ist die Entscheidung des Finanzservice (20.1) herbeizuführen.
Protokollnotiz:
Die Auszahlung dieser Mittel soll sich an der Regelung orientieren, die für die unter dem zweiten Spiegelstrich dargestellten Leistungen gilt (grundsätzlich nur bis zur Höhe von 80% des Ansatzes mit in der Regel 1/12 pro Monat).
Die Freigabe der gesperrten 50 % der Budgetmittel des Ergebnishaushaltes ist formlos mit eingehender Begründung beim Finanzdezernenten über 20.1 zu beantragen.
1.2.2 Finanzhaushalt - Investitionen
Wie bekannt ist der Finanzhaushalt in drei Teile gegliedert, nämlich in
· konsumtive Einzahlungen und Auszahlungen,
· Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und
· Einzahlungen und Auszahlungen für Finanzierungstätigkeiten.
Die Ein- und Auszahlungen für den konsumtiven Bereich (s. 3.2.1) sowie für die Finanzierungstätigkeit sind zu 100 % freigegeben.
Für den Bereich der Ein- und Auszahlungen für Investitionen wird folgendes verfügt:
Alle bisher erteilten Freigaben behalten ihre Gültigkeit.
Dem Finanzservice (20.1) sind nur Anträge vorzulegen, die unter enger Auslegung des § 114f HGO als Fortführungsmaßnahmen einzustufen sind.
Neue Maßnahmen können grundsätzlich erst nach Genehmigung des Haushaltsplanes 2010 durch das Regierungspräsidium in Gießen freigegeben werden. Über notwendige und unvermeidbare Ausnahmen entscheiden Magistrat oder ggf. Haupt- und Finanzausschuss.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
Ausdruck vom: 23.07.2012
Seite: 3/3
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