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Ratsinformation
Beschlussvorlage - VO/5642/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
I. Nachtrag zur Verwaltungskostensatzung der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 - Personal und Organisation
- Bearbeiter*in:
- Marco Heilmann
- Beteiligt:
- 10.1 - Allgemeiner Service; 10.5 - Stadtarchiv; 34/36 - Stadtbüro und Standesamt; 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz; 13 - Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Verfasser*in:
- Heilmann, Marco
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.06.2017
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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30.06.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltungskostensatzung der Universitätsstadt Marburg wurde von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 30. Januar 2015 beschlossen und ist seit dem 1. März 2015 unverändert in Kraft.
Mit diesem I. Nachtrag sollen Gebührentatbestände in die Verwaltungskostensatzung aufgenommen werden, die zwischenzeitlich durch die zuständigen Fachdienste nachgemeldet wurden; eine Gebührenanpassung bereits bestehender Gebührentatbestände erfolgt durch diesen Nachtrag indes nicht. Die einzelnen Änderungen sind in grauer Farbe in der als Anlage beigefügten Verwaltungskostensatzung hinterlegt.
Eine der wesentlichen Änderungen ist, dass eine Regelung für die Erhebung von „Gebühren nach Zeitaufwand“ (§ 8 Abs. 2) aufgenommen werden soll. Diese Gebühren werden entweder dann erhoben, wenn dies in der Satzung explizit vorgesehen ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die die Kostenschuldnerin bzw. der Kostenschuldner zu vertreten hat. Diese Regelung und auch die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) des Landes Hessen.
Des Weiteren soll ein Passus eingefügt werden, dass Kostenpflicht auch dann besteht, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 1 Abs. 1, Satz 2). Diese Regelung orientiert sich an den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG).
Außerkraftsetzen des Verwaltungsgebührenverzeichnisses
Als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten können Verwaltungskosten erhoben werden. In Abhängigkeit, ob die Amtshandlungen im Rahmen von Selbstverwaltungsangelegenheiten oder aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben in Weisungsangelegenheiten ausgeführt werden, ist bislang für die Erhebung entweder die Verwaltungskostensatzung oder das Verwaltungsgebührenverzeichnis der Universitätsstadt Marburg einschlägig.
Die Überprüfung des Verwaltungsgebührenverzeichnisses ergab, dass fast alle Gebührentatbestände für die Wahrnehmung von Aufgaben in Weisungsangelegenheiten entweder in einer der Verwaltungskostenordnungen des Landes abschließend geregelt sind, und die Gebühren entsprechend nach diesen Kostenordnungen erhoben werden, oder die Erhebung seitens der Universitätsstadt Marburg aus den unterschiedlichen Gründen nicht mehr in Frage kommt.
Vor diesem Hintergrund ist es beabsichtigt, die (wenigen) zukünftig noch regelungsbedürftigen Gebührentatbestände für Aufgaben in Weisungsangelegenheiten in die Verwaltungskostensatzung zu integrieren (§ 9) und gleichzeitig das Verwaltungsgebührenverzeichnis durch diesen I. Nachtrag zur Verwaltungskostensatzung außer Kraft zu setzen.
Hierzu ist die Änderung des § 1 Abs. 3 der Verwaltungskostensatzung wie folgt vorgesehen:
„Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungskostengesetzes sowie die jeweiligen Verwaltungskostenordnungen, sofern die Gebühren nicht nach § 9 dieser Satzung erhoben werden.“
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, diesen I. Nachtrag zur Verwaltungskostensatzung durch Beschlussfassung zum 15.07.2017 in Kraft zu setzen.
Dr. Thomas Spies
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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54,2 kB
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2
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(wie Dokument)
|
92,5 kB
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