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Ratsinformation
Antrag Bündnis 90/Die Grünen/SPD - VO/1547/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktionen Bündnis 90 / Die Grünen und SPD betr. Teilbarkeit von Stellen von Wahlbeamt/-innen nachhaltig absichern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag Bündnis 90/Die Grünen/SPD
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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28.08.2012
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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31.08.2012
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28.09.2012
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Der Magistrat der Universitätsstadt Marburg wird aufgefordert, sowohl mit der Hessischen Landesregierung als auch mit den im Hessischen Landtag vertretenen Fraktionen unverzüglich Gespräche aufzunehmen mit dem Ziel, die Hessische Gemeindeordnung in der Weise zu ändern, dass die Stellen von Wahlbeamt/-innen-Stellen grundsätzlich teilbar sind.
2. Der Magistrat der Universitätsstadt Marburg soll eine entsprechende Initiative auch im Hessischen Städtetag ergreifen.
Sachverhalt
Begründung:
Die derzeitige offensichtliche Festlegung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in § 44 Abs. 2 Satz 1 beim Begriff "Beigeordnete" als Personen und nicht als Stellen scheint eine Teilbarkeit auszuschließen. Die Regelung verhindert die Wahrnehmung hauptamtlicher kommunaler Verantwortung bei Personen, die wegen familiärer Verpflichtungen diese zeitintensive Aufgabe nicht in vollen Umfang wahrnehmen können oder wollen. In allen gesellschaftlichen Bereichen gehört es mittlerweile zum Standard, Voraussetzungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu schaffen. Der Hessische Gesetzgeber hat dieser Entwicklung dadurch Rechnung getragen, dass er sich in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes auf den Grundsatz der Teilbarkeit von Vollzeitstellen festgelegt hat. Es ist nicht verständlich, dass diese Festlegung nicht auch für politische Wahlbeamte gelten soll. In Abwägung der Rechtsnormen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes und der Hessischen Gemeindeordnung existiert eine Zone der Rechtsunsicherheit, die im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit der grundsätzlichen Möglichkeit der Teilbarkeit von Stellen geschlossen werden muss.
Dietmar Göttling Steffen Rink
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