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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0602/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6/4
Antrag vom 6. August 2002 zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Grundstück Afföllerstraße (Gemarkung Wehrda, Flur 5, Flurstück Nr. 175); Errichtung eines SB-Warenhauses mit über 6 500 m² Verkaufsfläche
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Sonja Wasserberg
- Verfasser*in:
- Kintscher, Bernd (61 K)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Entscheidung
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●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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27.09.2002
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Beschlussvorschlag
Der Magistrat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Die
beantragte Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans für einen
großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit ca. 6 500 m² Verkaufsfläche und ca. 500
m² Verkaufsfläche für ergänzende Handels- und Dienstleistungs-Konzessionäre
wird abgelehnt.
Sachverhalt
Begründung:
Mit Schreiben vom 6. August 2002 beantragt die
"Kaufland" Stiftung & Co. KG die Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau
eines Einkaufszentrums mit insgesamt ca. 7 000 m² Verkaufsfläche auf der Fläche
nördlich des Messe-Geländes (Gemarkung Wehrda, Flur 5, Flurstück Nr. 175) zu
erhalten. Die Fläche mit einer Größe von ca. 30 000 m² war viele Jahre im
Eigentum des Landes Hessen/Uni Marburg und ursprünglich als Bauhof für die
Universität vorgesehen; zurzeit wird die Fläche nicht genutzt.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 6/4 aus dem Jahr 1984
setzt als Nutzungsart "Gewerbegebiet" (§ 8 BauNVO) fest. Im Hinblick
auf die Zulässigkeit von Einzelhandel wurde der Bebauungsplan in 1999
dahingehend ergänzt, als nur noch Einzelhandel mit sogenannten "nicht-zentrenrelevanten
Sortimenten" in einer Größenordnung von max. 700 m² Verkaufsfläche
zulässig ist; die planungsrechtliche Zulässigkeit für das beantragte Verfahren
wäre mithin nicht gegeben. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die
ergänzenden Festsetzungen/Regelungen für den Einzelhandel in 1999 in alle
Bebauungspläne mit älteren Gewerbegebietsfestsetzungen aufgenommen wurden. Die
notwendigen Stadtverordnetenbeschlüsse für den "einfachen"
Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels in den Gewerbegebieten wurden
jeweils einstimmig gefasst; sie entsprechen den landesplanerischen
Zielvorgaben. Die kommunalen Zielsetzungen liegen in der Förderung der
Innenstadt (Sanierungsgebiet!) als Einzelhandelsstandort und in der
Reservierung des letztendlich beschränkten Gewerbeflächenkontingentes in
Marburg.
Der Antragsteller begründet seine Investitionsentscheidung
für Marburg mit der unterdurchschnittlichen Ausstattung Marburgs mit
Verkaufsflächen der Vertriebsform Verbrauchermarkt und SB-Warenhaus sowie der
zusätzlichen Bindung von Einzelhandelskaufkraft. Ebenso wird das
Arbeitsplatzargument angeführt. Schließlich wird die Bereitschaft signalisiert,
eine Teilfläche des Grundstücks für die Messe Marburg zur Verfügung zu stellen.
Die seit 1999, mit dem Beschluss des "einfachen"
Bebauungsplans zur Steuerung des Einzelhandels in den Gewerbegebieten, von
Seiten des Magistrates stringente Umsetzung der bauleitplanerischen
Zielsetzungen diente der Gleichbehandlung unterschiedlicher Bauinteressenten
und damit der Rechtssicherheit sowie der Investitionslenkung auf zentrale
Standorte (Schlossberg-Center!) Bei vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren
wurde der konsequenten Umsetzung des beschlossenen "einfachen"
Bebauungsplans hohe Wertung gezollt, da eine Änderung des Planungsrechts ohne
gravierende Veränderungen der Rahmenbedingungen (Kaufkraft, landesplanerische
Zielsetzungen) zu Ungleichbehandlung führt und damit erneuten Klagen gegen den
Plan Tür und Tor öffnen würde. Die Vorteile und planerische Zielkonformität
einer hierarchischen Versorgungsstruktur mit einem klaren Zentrum und
Versorgungszentren an Nachfrageschwerpunkten und die Auswirkungen großflächiger
Einzelhandelsbetriebe auf dem Arbeitsmarkt wurden an anderen Stellen bereits
ausführlich dargelegt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Flurstück
Nr. 175, Flur 8, Gemarkung Wehrda bereits jetzt problemlos für Messezwecke
genutzt werden kann.
Aus v. g. Gründen wird eine Änderung des Planungsrechts für
den o. g. Bereich nicht empfohlen; der Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes sollte negativ beschieden werden.
Dietrich Möller
Oberbürgermeister
Anlagen
Antrag
Übersichtsplan
Kenntnis
genommen und einverstanden:
60 |
60.1 |
60.2 |
61 K |
61 SAN |
61 L |
60.5 |
60.6 |
23 |
67 |
|
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