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Ratsinformation
Antrag der Fraktion Marburger Linke - VO/3773/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktion Marburger Linke betr.: Einstufung dauerhaft erwerbsgeminderter Grundsicherungsbezieher, die volljährig in Haushaltsgemeinschaft leben von Regelbedarfsstufe 3 SGB XII in Regelbedarfsstufe 1, Information und Überprüfungsanspruch der Betroffenen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag der Fraktion Marburger Linke
- Federführend:
- 50 - Soziale Leistungen
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend und Gleichstellung
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Vorberatung
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18.02.2015
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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27.02.2015
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
1. Das Sozialamt schreibt umgehend alle volljährigen dauerhaft erwerbsunfähigen Personen mit Behinderung (ggf. BetreuerInnen)an, die derzeit Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 SGB XII ff mit Regelbedarfsstufe 3 beziehen und einen eigenen Haushalt in Haushaltsgemeinschaft führen, und fordert diese auf, zum nächsten Monat eine Neuberechnung ihrer Leistungen zu beantragen, unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung der Bundessozialgerichts-Urteile vom 23.07.14, B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R, die den Bezug der Regelbedarfsstufe 1 ermöglichen.
2. Dem Schreiben wird ein vorformulierter Antrag auf Neuberechnung der Einstufung in die Regelbedarfsstufe 1 beigefügt, das folgenden Wortlaut hat:
Absender
An das Grundsicherungsamt
Grundsicherungsleistungen für (Name, Adresse, Aktenzeichen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundessozialgericht hat am 23.7.2014 in drei Verfahren entschieden, dass voll erwerbsgeminderte volljährige Grundsicherungsbezieher nach §$ 41 ff SGB XII, die sich an der gemeinsamen Haushaltsführung mit Angehörigen beteiligen, Anrecht auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 an Stelle der niedrigeren Regelbedarfsstufe 3 haben. Dieser Sachverhalt trifft auf mich zu, ich beteilige mich in folgender Weise an der Haushaltsführung (....).
Ich beantrage daher, zum kommenden Monat mir
1. für die Zukunft Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren, und
2. eine Nachzahlung nach § 44 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII in Höhe des Differenzbetrags von Regelbedarfsstufe 3 und 1 für den Zeitraum eines Jahres nach Antragsstellung.
mit freundlichen Grüßen
Leistungsberechtigter bzw Betreuer/in
Sachverhalt
Begründung
Das Bundessozialgericht hat mit 3 Urteilen vom 23.07.2014 entschieden, dass die Einstufung von volljährigen erwerbsunfähigen Grundsicherungsbeziehern, die in Haushaltsgemeinschaft mit Angehörigen leben, in die Regelbedarfsstufe 3 unzulässig ist. In drei Verfahren führte das Gericht in den jetzt vorliegenden Urteilen aus, dass grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 in Betracht komme.
„Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil führt, die nicht sein Partner ist. Lediglich wenn keinerlei Haushaltsführung beim Zusammenleben mit einer anderen Person festgestellt werden kann, ist ein Anwendungsfall der Regelbedarfsstufe 3 denkbar. (...)
Anknüpfungspunkt für die Qualifizierung einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von erwachsenen Personen ist dabei nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen eines anderen allein meistern zu können; vielmehr ist ausreichend die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre.“ (BSG v. 23.7.2014, B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 31/12 R)
Damit ist das BMAS, Rundschreiben vom 8.8.2014 überholt, wonach die Sozialämter vor den schriftlichen Entscheidungsgründen keine neuen Bescheide Anpassung erlassen müssten. Das Sozialamt der Stadt Marburg muss jetzt handeln, und seiner Rechtspflicht zur Beratung und Neubescheidung nach § 14 SGB I nachkommen.
Halise Adsan, Tanja Bauder-Wöhr, Henning Köster und Jan Schalauske
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