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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/4721/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des Stadtverordnetenvorstehers / der Stadtverordnetenvorsteherin
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Lothar Sprenger
- Verfasser*in:
- Sprenger, Lothar
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
|
|
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22.04.2016
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende (§ 57 Abs. 1 HGO).
Für die Wahl gilt:
- Wahlgrundsätze (§ 55 HGO)
1.1. Gewählt wird nach Stimmenmehrheit (Persönlichkeitswahl).
1.2. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handzeichen abgestimmt werden.
1.3. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, nein Stimmen sind gültige Stimmen.
- Wahlgang
2.1. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
2.2. Bei einem Bewerber / einer Bewerberin
Erhält der Bewerber / die Bewerberin im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, ist er / sie damit nicht gewählt. Der Wahlgang ist beendet.
2.3. Bei mehreren Bewerbern / Bewerberinnen
2.3.1. Erhält keiner der Bewerber / der Bewerberinnen im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet zwischen den zwei Bewerbern / Bewerberinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, ein zweiter Wahlgang statt.
2.3.2. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Bewerber / keine Bewerberin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
2.3.3. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden gezogene Los.
2.3.4. Bei Rücktritt eines Bewerbers / einer Bewerberin im zweiten oder dritten Wahlgang ist der gesamte Wahlvorgang als ergebnislos zu werten.
2.3.5. Nach jedem Wahlgang kann beschlossen werden, ob das Wahlverfahren in einer weiteren Sitzung wiederholt werden soll.
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