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Ratsinformation
(ohne) - VO/5829/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung und Verpflichtung der Stadträtin
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- (ohne)
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Lothar Sprenger
- Beteiligt:
- 10.2 - Personalservice
- Verfasser*in:
- Sprenger, Lothar
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Kenntnisnahme
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29.09.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
- Gesetzliche Grundlage ist § 46 HGO
- Hauptamtliche Magistratsmitglieder werden von der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
- Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde über die Berufung in das Amt oder mit dem in der Urkunde genannten späteren Zeitpunkt. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt durch den Oberbürgermeister.
- Hauptamtliche Magistratsmitglieder werden durch die Stadtverordnetenvorsteherin/den Stadtverordnetenvorsteher vereidigt. (§ 38 BeamtStG in Verb. mit § 47 HBG)
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
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