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Ratsinformation
Beschlussvorlage - VO/6019/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Jahresrechnung der Universitätsstadt Marburg für das Haushaltsjahr 2015
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Theobald Preis
- Verfasser*in:
- Preis, Theobald
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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23.01.2018
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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26.01.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
1.Der geprüfte Jahresabschluss 2015 in der Fassung vom 01.08.2017 (Vorlagen-Nr. VO/5737/2017) wird beschlossen und damit werden die Ergebnisse der Jahresrechnung wie folgt festgesetzt:
Jahresergebnis des Ergebnishaushalts (Überschuss):31.072.375,68 €
Finanzmittelüberschuss:13.905.103,38 €
Finanzmittelbestand zum 31.12.2015:15.349.004,30 €
2.Dem Magistrat wird für die Jahresrechnung der Universitätstadt Marburg aufgrund des Schlussberichtes des Prüfungsamtes gem. § 114 HGO Entlastung erteilt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.08.2017 wurde der Jahresabschluss 2015 gem. § 112 HGO i. V. mit § 51 Ziffer 9 HGO zur Kenntnis genommen und dem Prüfungsamt der Universitätsstadt Marburg zur Prüfung zugeleitet.
Bestandteile des Jahresabschlusses 2015 sind nach § 112 Abs. 2 HGO die Vermögensrechnung (Bilanz), die Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung. Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern (§112 Abs. 3 HGO). Ihm sind weitere Anlagen beizufügen, die sich aus den Bestimmungen der GemHVO ergeben. Der diesbezügliche Jahresabschlussbericht 2015 liegt ihnen bereits vor.
Das Prüfungsamt hat den Jahresabschluss 2015 (Stand: 01.08.2017) aufgrund des § 128 Abs. 1 HGO im Zeitraum von September bis Dezember 2017 geprüft und das Ergebnis der Prüfung gemäß § 128 Abs. 2 HGO in dem als Anlage beigefügten Schlussbericht zusammengefasst.
Die vom Prüfungsamt durchgeführte Prüfung führte zu keiner Einschränkung des Prüfvermerkes.
Nach § 113 HGO legt der Magistrat nach Abschluss der Prüfung durch das Prüfungsamt (§ 128 HGO) den Jahresabschluss zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nach § 114 HGO über den vom Prüfungsamt geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Magistrats. Wegen der Umstellung auf die doppische Haushaltsführung und den damit einhergehenden Verzögerungen konnte die Frist nicht ganz eingehalten werden, was im Übrigen auf die Mehrzahl der Kommunen in Hessen zutrifft.
Der Schlussbericht sowie die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Anlagen können im Prüfungsamt, Am Grün 18, eingesehen werden.
Der Haupt- und Finanzausschuss wird die Vorlage vorab beraten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,7 MB
|
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
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