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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/0052/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH (MSLT)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Tanja Peil
- Verfasser*in:
- Peil, Tanja
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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19.11.2021
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28.01.2022
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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19.11.2021
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17.12.2021
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28.01.2022
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Sachverhalt
Begründung:
Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages der MSLT besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 13 Mitgliedern. Ihm gehören neben dem Landrat / der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf und dem/der Oberbürgermeister*in der Universitätsstadt Marburg jeweils vier Mitglieder an, die von der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagen und durch den Magistrat entsendet werden bzw. vom Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages vorgeschlagen und durch den Kreisausschuss entsendet werden. Der Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung und des Kreistages erfolgt entsprechend der Regelung des § 55 HGO.
Drei weitere Mitglieder werden entweder auf Vorschlag der Beiräte durch die Gesellschafterversammlung oder unmittelbar durch diese gewählt.
Die Wahlen werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts schriftlich und geheim durchgeführt.
Zuletzt gewählt waren:
Schulze-Stampe, Ursula (SPD)
Jannasch, Manfred (CDU)
Hahn, Oliver (CDU)
Sturm, Inge (Marburger Linke)
Besonders zu beachten ist § 13 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz:
Alle Dienststellen sollen bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien, soweit sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, mindestens zur Hälfte Frauen berücksichtigen. Ausnahmen sind nur aus erheblichen Gründen zulässig, die aktenkundig zu machen sind.
Dr. Thomas Spies
Oberbürgermeister
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