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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0720/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier: Ehrungsrichtlinien der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Herr Seim
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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25.11.2008
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16.12.2008
| |||
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Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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19.12.2008
|
Sachverhalt
Begründung:
Auf der Grundlage eines Beschlusses
der Stadtverordnetenversammlung wurden die Ehrungsrichtlinien der
Universitätsstadt Marburg vom 28.11.1997 neu gefasst. Diese Änderungen sind
fett gekennzeichnet.
Die Gleichstellungskommission hat
der Satzung in der vorliegenden Form in ihrer Sitzung am 04.06.2008 einstimmig
zugestimmt.
Zu § 2 Ziffer 1:
Die Mindestzeit für die Verleihung
der Ehrenbezeichnung Stadtälteste / Stadtältester wurde den Bestimmungen des §
28 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 7 der Hauptsatzung der
Universitätsstadt Marburg angepasst.
Zu § 2 Ziffer 2 und 3:
Die Ziffern 2 und 3 wurden analog
des § 7 der Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg eingefügt.
Zu § 4 Ziffern 2 und 3:
Da die Voraussetzungen für die
Verleihung der Ehrennadel in Silber und Bronze an ehrenamtlich für die
Universitätsstadt Marburg tätige Bürgerinnen und Bürger und andere Personen
gleich gefasst waren, wurden die Kriterien für die Ehrennadel in Silber auf besonders
vorbildliches bürgerschaftliches Verhalten oder durch eine herausragende
Einzelleistung angehoben.
Die Laufzeit einer Wahlperiode wurde
auf 5 Jahre verlängert. Es ist daher angebracht, die Mindestzeit für die
Ehrennadel in Silber von 16 Jahre auf 15 Jahre zu verkürzen.
Als letzter Satz wurde im § 4 die
Bestimmung eingefügt, dass die Ehrungen einmal im Jahr im Rahmen einer Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung oder bei besonderen Anlässen vorgenommen werden.
Zu § 5
Diese Bestimmung wurde neu eingefügt
und dient der Klarstellung. Sie soll eine doppelte Anrechnung von Zeiten
verhindern.
Im Satz 2 ist festgelegt, dass bei
der Verleihung der Ehrennadel Erziehungs- und Pflegezeiten anzurechnen sind.
Zur klaren Definition der Erziehungs- oder Pflegezeit wurde die Regelung des §
56 SGB VI herangezogen. Dort ist geregelt, dass bei der Berechnung der Rente je
Fall einer Erziehungszeit ein Zeitraum von 3 Jahren angerechnet wird. Da bei
Pflegezeiten dem § 56 SGV VI keine genaue zeitliche Regelung zu entnehmen ist,
sollte hier die tatsächlich geleistete Pflegezeit bis zu einer Dauer von 3
Jahren angerechnet werden.
Zu § 6 Ziffer 1
Da gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaften Ehen gleichgestellt sind, sollten für diese auch die
Bestimmungen für Ehejubiläen entsprechend gelten.
Zu § 6 Ziffer 2
Die Anzahl der Glückwünsche zu
Altersjubiläen zur Vollendung des 70. und 75. Lebensjahrs ist in den letzten
Jahren stark angestiegen. Die Bearbeitung hat daher einen nicht unerheblichen
Aufwand erreicht, so dass künftig Glückwünsche erst ab dem 80. Geburtstag
übermittelt werden sollen. Die Regelungen vergleichbarer Städte wurden
berücksichtigt.
Zu § 10 Ziffer 4
Durch diese Regelung wird der
Frauenbeauftragten die Möglichkeit gegeben, bei jeder Ehrung eine Stellungnahme
abzugeben.
Egon Vaupel
Anlage: Ehrungsrichtlinien der
Universitätsstadt Marburg
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