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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0865/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Anni Röhrkohl (Nr. 16 11/2008)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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28.11.2008
|
Sachverhalt
Gemäß § 2
der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügung besonderer Art im
Gebiet der Universitätsstadt Marburg ist Gegenstand der Steuer der Aufwand für
den Besuch von Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art. Dies ist
unabhängig vom jeweiligen Ort der Sexdarbietungen. Hier unterscheidet sich die
Marburger Satzung von dem Wortlaut der Satzung der Stadt Köln. Dort wird auch
die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen sowie das
Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt der Steuer unterworfen. Diesen
Steuertatbestand sieht die Mustersatzung des Hessischen Städtetages, an der
sich die Satzung der Universitätsstadt Marburg orientiert, nicht vor.
Damit ist
der Betrieb eines Bordells nicht steuerpflichtig, insofern keine
Sexdarbietungen stattfinden.
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