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Ratsinformation
Kenntnisnahme - VO/1040/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Festsetzung eines Hebesatzes für die Kreisumlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Bernd Kauffmann
- Verfasser*in:
- Kauffmann, Bernd
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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27.03.2012
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Kenntnisnahme
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30.03.2012
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Das Verwaltungsgericht Kassel hat am 14. Februar 2012 einer Klage des Landkreises Kassel stattgegeben, in der dieser sich gegen eine Erhöhung des Kreisumlagehebesatzes gewehrt hatte, zu der das Regierungspräsidium Kassel als Aufsichtsbehörde ihn zwingen wollte.
Wegen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
Wegen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung wird die Stadtverordneten-versammlung gebeten, von dem in der Begründung näher ausgeführten Sachverhalt Kenntnis zu nehmen.
Sachverhalt
Begründung
Das Verwaltungsgericht Kassel hat am 14. 02. 2012 folgende Presseerklärung veröffentlicht:
Die 3. Kammer des VG Kassel hatte [ ] über die Klage des Landkreises Kassel zu entscheiden, mit der sich dieser gegen die von ihm verlangte Erhöhung der Kreisumlage zur Wehr setzte.
Im Dezember 2009 beschloss der Landkreis Kassel den Haushalt für das Jahr 2010. Dieser wies einen Fehlbetrag von rd. 34 Mio. Euro auf; die Kreis- und Schulumlage wurde darin auf 55 % festgesetzt. Das Regierungspräsidium genehmigte den Haushalt, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kreis- und Schulumlage um 3 % auf 58 % erhöht werde. Nachdem der Kreistag dies abgelehnt hatte, wies das Regierungspräsidium den Landkreis an, die Umlage auf 58 % anzuheben. Die Erhöhung sei notwendig, um das Haushaltsdefizit des Landkreises zu verringern.
Da der Kreistag auch der Anweisung nicht nachkam, fasste das Regierungspräsidium anstelle des Landkreises diesen Beschluss (sog. Ersatzvornahme). Gegen die Anweisung, die Kreis- und Schulumlage zu erhöhen, erhob der Kreis Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel.
Diese Klage hatte Erfolg:
Obwohl der Landkreis durch Umlagenerhöhung einen finanziellen Vorteil nämlich höhere Einnahmen erlange, beeinträchtige ihn die Anweisung unzulässigerweise in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Diese gebe dem Landkreis die Befugnis, über die Höhe der Kreisumlage in eigener Verantwortung zu entscheiden.
Zwar verpflichte das Gesetz die Landkreise dazu, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Auf welche Weise dieser Ausgleich erreicht werde ob durch Ausgabenkürzungen und/oder Einnahmeerhöhungen , obliege jedoch ausschließlich der Entscheidungsbefugnis des Kreistages.
Das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde könne zwar gegebenenfalls einen nicht ausgeglichenen Haushalt beanstanden oder die Genehmigung einer darin vorgesehenen Kreditaufnahme verweigern. Das Regierungspräsidium sei aber nicht berechtigt, den Landkreis mittels Anweisung zu einzelnen, konkreten Maßnahmen zu verpflichten und so Einfluss auf den Inhalt der Haushaltssatzung zu nehmen.
Dieses Urteil ist für Marburg deshalb interessant, weil auch das Regierungspräsidium Gießen dem Landkreis Marburg-Biedenkopf dringend empfohlen hatte, den Hebesatz der Kreisumlage zu erhöhen. Dieser Empfehlung ist der Kreistag beim Beschluss seines Haushalts 2012 am 17.02.2012 wie bekannt mehrheitlich gefolgt und hat den Marburger Hebesatz von 48,6 % auf 50 % angehoben.
Die daraus resultierende Mehrbelastung an Kreisumlage 2012 für die Stadt Marburg liegt bei rd.700.000 .
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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