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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0071/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7/5 "südlicher Spiegelslustweg" der Stadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beteiligt:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien; 10.1 - Allgemeiner Service; 60 - Bauverwaltung und Vermessung
- Verfasser*in:
- Frau Lemmer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
|
|
Bau- und Planungsausschuß
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
27.02.2004
|
Sachverhalt
Begründung:
Das oben angeführte Bebauungsplangebiet befindet sich im
östlichen Kernstadtgebiet von Marburg, am Ortenberg.
Im Wesentlichen umfasst es die Grundstücke entlang des
östlichen Spiegelslustweges und die des Walter-Voss-Weges.
Im Norden schließt das Plangebiet parzellenscharf an den
seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7/23 der Stadt Marburg an. Westlich
wird es durch die Georg-Voigt- Str., südlich durch den Galgenweg begrenzt.
Den östlichen Abschluss bildet die im Flächennutzungsplan
dargestellte Waldfläche, die sich im weiteren Verlauf bis zu den Höhenzügen der
Lahnberge fortsetzt.
Durch seine Lage gegenüber der historischen Altstadt von
Marburg und seinen steil ansteigenden Geländeverlauf, ist der i. R. stehende
Ortenbergabschnitt als Blickfang von verschiedenen Lokalitäten und
Aussichtspunkten u. a. in der Oberstadt (z. B. Kornmarkt, Oberstadtaufzug)
wahrnehmbar. In dieser Wechselwirkung kommt ihm eine orts- und
landschaftsbildrelevante Funktion zu, die auch für die Gesamtschau Marburgs
bedeutungsvoll ist.
Der Beginn der baulichen Entwicklung ist mit Anfang des 20.
Jahrhunderts (Spiegelslustweg 34 -1911- und Spiegelslustweg 22 Schäfer`sche
Villa mit Parkanlage -1922-) zu datieren.
In den 30er bis in die 50er Jahre entstanden weitere, dem
Baustil des jeweiligen Zeitgeistes entsprechende, vereinzelte Wohngebäude.
Bis zu dieser Zeit fungiert ein unbefestigter Weg als
Erschließung.
In den 60er Jahren erfolgte im Zuge des Ausbaus der
Georg-Voigt- Straße, als zentrale Verkehrsader des südlichen Ortenberges, auch
die befahrbare Befestigung des Spiegelslustweges, wobei der Querschnitt der
Fahrbahn unverändert blieb. Aufgrund der geringen Nutzbreite an manchen Stellen
nur ca. 2,50 m, musste auf die Anordnung eines Fußweges verzichtet werden.
In diesem Zeitraum, der 60er Jahre, ist nochmals ein Schub
von baulicher Entwicklung zu verzeichnen.
Es entstanden eine ganze Reihe von Einfamilienhäuser, mit
den für diese Zeit typischen Flachdächern bzw. flach geneigten Sattel- und
Walmdächern, ein dominantes Erscheinungsbild wurde dadurch vermieden.
Charakteristisch, und ergänzend zu den parkähnlichen Anlagen
aus den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts, ist auch für diese Bebauung, die
Zuordnung von großzügigen Grundstücksanteilen, die als Gärten angelegt sind.
Neben diesem Qualitätsmerkmal für die Gebäude selbst wurde
dadurch dem sensiblen Landschaftsraum zwischen dem am Fuß des Ortenbergs
gelegenen dichteren Siedlungsbereichen und dem am Waldsaum beginnenden
Landschaftsschutzgebiet Rechnung getragen.
In seiner Gesamtheit ist der vorhandene Grünbestand nach den
Aussagen des Landschaftsplanes schützenswert, zahlreiche Einzelbäume haben
gemäß § 15 d HENatG Biotopqualität.
Nach dem Bauboom der 60er Jahre, etwa seit 1969, wurden
aufgrund des damit verbundenen erhöhten Verkehrsaufkommens und der
unzureichenden Erschließung Bauanfragen im fraglichen Bereich von der
Bauaufsicht abschlägig beschieden.
1978 wurde jedoch nach einem jahrelang andauernden
Rechtsstreit, die Errichtung eines weiteren Einfamilienwohnhauses (Eckbebauung
Spiegelslustweg/ Walter-Voss-Weg, heute Spiegelslustweg 33), zugunsten des
Bauherren in 2. Instanz vom Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschieden.
Kernpunkt der damaligen Entscheidung gegen die Stadt Marburg
war, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung, eine gesicherte Erschließung nach
dem Baugesetzbuch (§34 BauGB), keinerlei Aussagen über die qualitativen
Anforderungen der Erschließung beinhalte. Erforderliche Mindestanforderungen
seien für das seinerzeit beantragte Einfamilienwohnhaus noch erfüllt, es wurde
deshalb als zulässig erklärt.
Das ursprünglich beantragte Einfamilienwohnhaus wurde nicht
realisiert.
1983 entstand auf dem Grundstück ein Wohngebäude mit 6
Wohneinheiten.
1995 musste infolge des zu dieser Zeit durch den Gesetzgeber
großzügig interpretierten Einfügungsgebotes (§ 34 BauGB) und trotz Widerstände
der Anlieger, auf dem Grundstück Spiegelslustweg 29, ein Mehrfamilienwohnhaus
mit 14 Wohneinheiten zugelassen werden.
Nach heutigen planungsrechtlichen Beurteilungskriterien ist
es als atypischer Ausreißer zu bewerten. Sowohl in seiner Höhenentwicklung
als auch in der Inanspruchnahme von Grundfläche, vor allem in Verbindung mit
Flächen für die Zufahrtsbereiche und die erforderliche Stellplatzanlagen wird
der Rahmen des sich Einfügens gesprengt.
Neben v. g. Bauvorhaben wurden in den 90er Jahren im Bereich
des Walter-Voss-Weges und des südöstlich abzweigenden Spiegelslustweges weitere
Einfamilienhäuser errichtet.
Aufgrund des damit verbundenen weiteren erhöhten
Verkehrsaufkommens ist festzustellen, dass die zu verantwortende
Fahrverkehrsbelastung des Spiegelslustweges und in der Fortführung die des
Walter-Voss-Weges erreicht ist.
Eine Veränderung des Status quo durch weitere
unkontrollierte Nachverdichtung auf den bereits bebauten Grundstücken, aber
auch auf den noch vorhandenen Baulücken, und die sich daraus weiter
verschärfende Verkehrssituation ist öffentlich nicht zu verantworten.
Das oben genannte Bauvorhaben Spiegelslustweg 29 (Abriss
eines Einfamilienhauses -Errichtung eines Investorenvorhabens mit 14 WE) muss
als exemplarisches Signal für eine in diesem Sinne zu befürchtende und
städtebaulich nicht vertretbare Veränderung des Baugebietes angesehen werden.
Denn wie angeführt, ist die Siedlungsentwicklung im
fraglichen Ortenbergbereich im Wesentlichen in den 60er Jahren bzw. früher
erfolgt. Das heißt, dass nach demografischer Prognose ein Generationsumbruch in
diesem Gebiet ansteht, der, für eine Vielzahl der bebauten aber auch unbebauten
Grundstücke, einen Wechsel der Eigentümer mit sich bringt .
In der Regel hat diese Erbengeneration nicht mehr die
Bindung am selbstgeschaffen Eigentum sondern ist lediglich an einer optimalen profitablen
Veräußerung der Immobilien interessiert, zu deren Verwirklichung oft nur
Bauträger in der Lage sind. Aufgrund der entrichteten hohen Einstiegskosten und
der Gewinnorientierung der Investoren sind das maximale Ausschöpfen einer
Bebauungsmöglichkeit zwangsläufig und städtebaulich unzuträgliche Dichten die
Folge.
Fazit: Das vorhandene Regelungsinstrumentarium des § 34
BauGB ist zur Abwehr von städtebaulichen unzuträglichen Planungen unzureichend.
Dem Gebot der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung
folgend ist für den beschriebenen Planbereich Spiegelslustweg die Aufstellung
eines Bebauungsplanes erforderlich.
Zielsetzung dabei ist:
-
Erhalt
des bestehenden Landschaftsbildes in seiner Funktion als Übergangsbereich zwischen
verdichteten Siedlungsbereichen und Landschaftsschutzgebiet
-
Sicherung
von erhaltenswerten Grünstrukturen und Einzelbäumen
-
Wahrung
des Ortsbildes aufgrund seiner Wechselwirkung mit dem historischen
Altstadtbereich und seiner Bedeutung für das Gesamterscheinungsbild Marburgs
-
Keine
wesentliche Mehrbelastung für die vorhandenen Erschließungsstraßen
Umsetzung durch:
-
Erhalt
bzw. nur noch geringfügige Erhöhung der städtebaulichen Dichte durch eng
zonierte Baufelder
-
Höhenvorgaben
der Gebäude durch Trauf- und Firsthöhen, die die Gebäude insbesondere in ihrer
talseitigen Erscheinung beschränken
-
Festsetzung
der maximalen Zahl der Wohneinheiten pro Gebäude
Dietrich Möller
Oberbürgermeister
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