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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0544/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den nachfolgenden Bericht des Magistrats zum Ausbau der Tagesbetreuung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zur Kenntnis.

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Sachverhalt

 

Bericht des Magistrats über die voraussichtlichen Auswirkungen des Gesetzentwurfes vom 2. April 2004 zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG), insbesondere in Bezug auf die §§ 22a, 24 und 24a

 

 

Der folgende Bericht bezieht sich ausschließlich auf den im Zentrum des TAG stehenden Ausbau der Kindertagesbetreuung.

 

 

1.             Grundzüge der §§ 22a, 24 und 24a des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG)

 

Das TAG ist in der vorliegenden Form am 14. Juli 2004 vom Kabinett beschlossen worden und soll zum 1. Januar 2005 in Kraft treten. Die Zustimmung des Bundesrats ist noch offen.

 

Die wesentlichen Veränderungen, die durch das TAG angestoßen werden, betreffen den qualitativen und quantitativen bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbetreuung bis 2010, und dort insbesondere den Bereich der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahre. Zwar müssen nicht – wie bei dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz – für alle Kinder dieser Altersgruppe Plätze vorgehalten werden, auch wurde von konkret definierten Versorgungsquoten abgesehen, aber es wurde in §24 der Begriff der Bedarfsgerechtigkeit definiert und dieser als Maßstab für die Zahl der mindestens vorzuhaltenden Plätze vorgesehen. Als bedarfsgerecht gilt eine Angebotsstruktur für Kinder unter drei Jahren insbesondere dann, wenn Eltern bzw. alleinerziehende Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder an Maßnahmen der Aus- oder Weiterbildung sowie der Eingliederung in Arbeit teilnehmen können oder wenn erwerbsfähigen Arbeitssuchenden spätestens 14 Tage vor Arbeitsaufnahme ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Für Eltern mit Kindern unter 3 Jahren, auf die die im TAG genannten Bedarfskriterien zutreffen und die eine Kinderbetreuung nachfragen, haben die Kommunen einen geeigneten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein individueller Rechtsanspruch, vergleichbar dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, soll damit nach jetzigem Stand jedoch nicht eingeführt werden. Inwieweit aus dieser Gesetzesnovelle ein gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger einklagbarer Anspruch entsteht, ist noch juristisch zu klären, die kommunalen Spitzenverbände befürchten jedoch einen „Rechtsanspruch durch die Hintertür“. Insgesamt wird mit dem TAG für die westlichen Bundesländer bis 2010 ein durchschnittlicher Versorgungsgrad von 20% für Kinder bis 3 Jahre angestrebt – die aktuelle Versorgung liegt lediglich bei rd. 4%.

 

Geeignete Betreuungsplätze müssen jedoch nicht ausschließlich in Tageseinrichtungen, sondern können auch in Tagespflege vorgehalten werden. Die Tagespflege wird damit zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen Angebot aufgewertet. Voraussetzung ist, dass die Tagespflege von „geeigneten Tagespflegepersonen“ durchgeführt wird. (§23 benennt Kriterien, nach denen eine Tagespflegeperson als geeignet einzuschätzen ist).

 

Für Schulkinder ist – wie bisher – ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, jedoch ist der Bedarf im TAG nicht definiert und weiterhin auf kommunaler Ebene festzulegen. Gleiches gilt für die Ganztagsplätze im Kindergartenbereich, wo – ebenfalls wie bisher – ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung stehen soll. Hier erinnert das TAG also lediglich noch einmal an die schon im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) bestehende Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger, diese Bereiche bedarfsgerecht auszubauen. Im Prinzip ergeben sich hier also zunächst keine neuen Verpflichtungen, die über schon bestehende Vorgaben hinausgehen. Mit einer Einschränkung: Das TAG legt seinen Schwerpunkt auf die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren, aber die dort genannten Bedarfskriterien müssen sicherlich im Grundsatz zukünftig auch auf den Bereich der Schulkinder und der Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt angelegt werden.

 

Der §24a sieht zur Umsetzung eine Übergangsregelung bis zum 1. Oktober 2010 vor, ähnlich wie vor 10 Jahren bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz. Das Land kann beschließen, dass die Verpflichtung zur Versorgung mit einem bedarfsgerechten Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren und Schulkinder spätestens ab dem 1. Oktober 2010 erfüllt werden muss. In diesem Fall muss die Jugendhilfeplanung für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen mit Plätzen und Berechnung der Kosten vorschlagen und jeweils am Jahresende den aktuellen Bedarf und den erreichten Ausbaustand feststellen. Die jährlichen Ausbaustufen sind von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.

 

 

2.            Fachliche und fiskalische Bewertung des TAG

 

Aus fachlicher Sicht sind – neben dem Ausbau an Betreuungsplätzen – drei Punkte des TAG hervorzuheben, die eine deutliche Verbesserung gegenüber den aktuellen Regelungen sind:

 

a.) eine Definition von Bedarf bzw. Bedarfsgerechtigkeit wird erstmals in das Kinder- und Jugendhilfegesetz eingeführt; Bedarf orientiert sich vor allem an der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,

 

b.) Verbesserung der Rahmenbedingungen für Tagespflege,

 

c.) Qualitätsentwicklung und Evaluation in der Kindertagesbetreuung werden festgeschrieben; dem Bildungs- und Förderauftrag wird verstärkt Rechnung getragen. So sollen z.B. zukünftig die „Entwicklungs- und Lernprozesse der Kinder regelmäßig und systematisch dokumentiert werden“ (§ 22a, Abs. 1).

 

Die finanziellen Konsequenzen des TAG für die einzelne Kommune sind schwieriger einzuschätzen. Das TAG steht in einem engen Zusammenhang mit HARTZ IV: zum einen ist es ein Baustein des „Förderns“, indem durch den Ausbau der Kindertagesbetreuung z.B. allein Erziehende oder erwerbslose Mütter mit kleinen Kindern bei der Arbeitsaufnahme unterstützt werden. Zum anderen soll – aus Sicht der Bundesregierung – die Finanzierung des Ausbaus durch die Mittel erfolgen, die die Kommunen durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe einsparen. Der Gesetzgeber geht ab 2005 jährlich insgesamt von rd. 1.5 Mrd. € durch die Zusammenlegung und zusätzlich rd. 219 Mio. € weiteren Einsparungen, die sich aus anderen Änderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) ergeben sollen, die ebenfalls durch das TAG angestrebt werden (v.a. Verbesserung der fachlichen und wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes sowie der Heranziehung zu den Kosten der Hilfen zur Erziehung) – allerdings bleibt hier im einzelnen unklar, woraus sich konkret diese 219 Mio. € ergeben sollen und wie sie sich errechnen – aus, insgesamt also rd. 1.7 Mrd. €. Insgesamt geht das Familienministerium (BMFSFJ) davon aus, dass in Deutschland bis 2010 rd. 230.000 neue Plätze geschaffen werden müssen, was im Ergebnis einer Verfünffachung der aktuellen rd. 60.000 Plätze entsprechen würde. Die sich daraus ergebenden jährlichen Betriebs- und Investitionskosten berechnet das BMFSFJ mit maximal 1.6 Mrd. € ab 2010. Das BMFSFJ geht deshalb davon aus, dass die Kommunen insgesamt nach Umsetzung des bedarfsgerechten Ausbaus durch HARTZ IV noch ca. 100 Mio. € gegenüber der aktuellen Situation einsparen.

 

Die Kommunen sehen das anders: Nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes reichen die vom Bund genannten 1.5 Mrd. € nicht annähernd für die zusätzliche Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren aus. Auf Grund der tatsächlichen Kosten schätzt der Deutsche Städte- und Gemeindebund die Mehraufwendungen bis zu 2.5 Mrd. € und fordert eine Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten. Der Deutsche Städtetag sieht ferner keine Einsparungen durch sonstige Änderungen des SGB VIII, sondern darin lediglich Maßnahmen, die die überproportionalen Kostensteigerungen bei den Hilfen zur Erziehung eindämmen können.

 

Aber unabhängig davon: Die Entlastung durch HARTZ IV betrifft bei den Kommunen in jedem Fall zunächst die Sozialhilfeträger. Welche Einsparungen sich für Marburg als Nicht-Sozialhilfeträger durch HARTZ IV langfristig ergeben werden, kann deshalb z.Zt. nicht genau prognostiziert werden. Auf der anderen Seite richten sich die Anforderungen des TAG an den öffentlichen Jugendhilfeträger. Für Sonderstatusstädte könnte sich hieraus das Problem ergeben, dass sie zwar vom TAG finanziell direkt belastet, aber von HARTZ IV nicht (oder zumindest nicht in entsprechendem Umfang) direkt entlastet werden.

 

 

3.            Konsequenzen des TAG für Marburg

 

Für Marburg gehen wir davon aus, dass die Vorgaben des TAG bei den Angeboten für Kinder unter 3 Jahre und für Schulkinder noch nicht erreicht sind und dass zur Umsetzung des TAG ein erheblicher Ausbau notwendig sein wird. Da dies für die meisten – wenn nicht alle – Städte und Landkreise in Hessen zutreffen dürfte, ist ferner damit zu rechnen, dass für Hessen eine Übergangsregelung mit Ausbaustufen bis 2010 gelten wird.

 

Allerdings wird es sicherlich noch einige Zeit dauern, bis für die Stadt Marburg verlässliche Angaben und Prognosen darüber vorliegen, wie hoch der Bedarf tatsächlich sein wird und wie er sich in den nächsten Jahren entwickelt. Es gibt mehrere Gründe, (u.a. wie entwickeln sich der Arbeitsmarkt und die Chancen für Frauenerwerbstätigkeit, Wirkungen von HARTZ IV, inwieweit stimmen Bedarf und die tatsächlich realisierte Nachfrage überein, inwieweit wird das Nachfrageverhalten durch den Ausbau selbst verändert?) die eine realistische Prognose zum jetzigen Zeitpunkt erschweren; Angaben über die mittel- und langfristig fehlenden Plätze sind deshalb zunächst lediglich Annäherungen an den Bedarf und mit einer gewissen Unsicherheit und Fehlertoleranz nach oben wie nach unten behaftet.

 

Die im TAG definierten Bedarfskriterien wurden bereits bei der Schätzung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für Kinder bis 3 Jahre, die im letzten Jahr im Konzept „KIT – Krippenplätze in Tagespflege“ vorgelegt wurde, angewandt. Im Rahmen dieses Konzepts wurden auch die Kosten für die unterschiedlichen Betreuungsarten für Kinder bis 3 Jahre berechnet. Eine Bedarfsabschätzung erfolgte für die Zwecke des KiT-Konzepts auf der Grundlage von Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit und des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) zu Erwerbstätigkeit von Frauen mit kleinen Kindern und deren tatsächlichen und gewünschten Erwerbs- und Arbeitszeitmodellen. Die Ergebnisse wurden auf Marburg übertragen und zeigen eine erhebliche Diskrepanz zwischen Bedarf und Bestand an Plätzen. Danach würden für die Betreuung von Kindern bis 3 Jahre in Marburg rd. 340 Plätze benötigt, unter der Annahme, dass für 1/3 der Kinder eine informelle Betreuung über Verwandte, Nachbarn etc. organisiert wird. Demgegenüber stehen in Marburg aktuell rd. 140 Plätze in Krippen oder alterserweiterten Gruppen zur Verfügung. Hinzu kommen ungefähr 150 Kinder in Tagespflege bei von der Stadt Marburg anerkannten Tagespflegepersonen, von denen allerdings nicht alle Ganztagsplätze anbieten und nicht alle von TPP betreuten Kinder unter 3 Jahre alt sind. Da das Ziel von HARTZ IV wie auch des TAG die Ausweitung der Erwerbstätigkeit von Müttern sein soll, kommt – sollte dies gelingen – ein zusätzlicher Bedarf hinzu. Insgesamt könnte durch das TAG – vorsichtig geschätzt – ein Bedarf an 150 bis 200 neuen Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren in Marburg entstehen.

 

Um die finanziellen Konsequenzen für die Stadt Marburg abzuschätzen, gehen wir für die folgende Schätzung davon aus, dass davon 100 Plätze in Krippen oder alterserweiterten Gruppen entstehen, und dass diese Plätze die Stadt Marburg durchschnittlich 600 € Zuschuss je Platz und Monat kosten werden (die Ausgaben für einen Platz in der Ev. Kinderkrippe lagen 2002 z.B. bei monatlich 1.042 €, von denen die Stadt 656 € übernommen hat; die geschätzten Jahreskosten je Krippenplatz schwanken zwischen 12.000 € im TAG-Gesetzentwurf des BMFSFJ und 14.000 € des Deutschen Städtetags). Allein bei einer zurückhaltenden Annahme von 100 neuen Plätzen und 600 € monatlichem Zuschuss durch die Stadt Marburg ergeben sich jährliche Betriebskostenzuschüsse von 720.000 €.

 

Allerdings können die städtischen Zuschüsse bzw. Kosten sehr deutlich nach Trägerschaft variieren. Im Falle von alterserweiterten Gruppen oder auch der Umwandlung von Kindergarten- in Krippengruppen müssen zudem die dadurch entstehenden Einsparungen gegengerechnet werden. Hinzu kämen natürlich auch zusätzliche Kosten für Betreuungsplätze in Tagespflege, die wiederum davon abhängig sind, inwieweit die Stadt diese Plätze direkt bezuschusst. Insofern sind sowohl die genannten Kosten als auch die benötigte zusätzliche Platzzahl erst mal lediglich grobe Orientierungsmarken. Die Jugendhilfeplanung wird zum bedarfsgerechten Angebot und den Betreuungszeiten eine detailliertere Bedarfsanalyse vorlegen.

 

Wie könnte das TAG in Marburg umgesetzt werden? Der Platzausbau für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren sollte durch drei Maßnahmenbündel erfolgen:

 

a.) Ausbau der Tagespflege: hier hat die Stadt Marburg gemeinsam mit dem Landkreis und der Ev. Familienbildungsstätte bereits vor einiger Zeit einen Weg beschritten, der die Intentionen des TAG, nämlich Qualifizierung und Gleichstellung der Tagespflege, bereits vorweg genommen hat. Auch das Modell KiT könnte durch das TAG an Attraktivität gewinnen. In den kleineren Außenstadtteilen wird der Ausbau von Betreuung für Kinder bis 3 Jahre vor allem über die Tagespflege erfolgen müssen.

 

b.) Alterserweiterte Gruppen: mit dem Modell der Aufnahme von zweijährigen Kindern in Kindergartengruppen, das vor einigen Jahren in Wehrda mit Erfolg ausprobiert wurde, und das im KiTa-Jahr 2004/05 in Michelbach eingeführt wird, können vor allem Plätze für Kinder ab 2 Jahre geschaffen werden. Perspektivisch wird dies vor allem dort der Fall sein können, wo in Außenstadtteilen bei zurückgehenden Kinderzahlen freie Kindergartenplätze zur Verfügung stehen (aus heutiger Sicht z.B.: Michelbach, Wehrda). In der Kernstadt wird dieses Modell aufgrund der weiterhin hohen Nachfrage nach KiTa-Plätzen zumindest in den nächsten Jahren weniger Chancen auf Realisierung haben. Dennoch: wir sollten versuchen, Plätze für Kinder ab 2 Jahre vorrangig dann in alterserweiterten Gruppen zu schaffen, wenn dies aufgrund nachlassender Nachfrage bei den Kindern ab 3 Jahren möglich wird, da diese Lösung kostengünstiger ist als die Schaffung neuer Krippenplätze.

 

c.) Krippenplätze: für die Kinder unter 2 Jahren und die Kinder zwischen 2 und 3 Jahren, die nicht in einer alterserweiterten Gruppe betreut werden können, werden zusätzliche Krippenplätze geschaffen werden müssen. Dies wird vor allem in der Kernstadt der Fall sein müssen.

 

Wie der Umfang der jeweiligen Plätze und die Mischung der drei Betreuungsformen zur Umsetzung des TAG in den nächsten Jahren tatsächlich aussehen wird, und welche Ausbaustufen beschlossen werden müssen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden und wird von der Jugendhilfeplanung und dem FD Kindertagesbetreuung erarbeitet werden müssen.

 

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Stadtrat

 

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