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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0544/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Bericht zum Ausbau der Tagesbetreuung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 51 - Zentrale Jugendhilfedienste
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Magistrat Umlaufbeschluss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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17.09.2004
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Sachverhalt
Bericht des Magistrats über die voraussichtlichen Auswirkungen des Gesetzentwurfes vom 2. April 2004 zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG), insbesondere in Bezug auf die §§ 22a, 24 und 24a
Der folgende Bericht bezieht sich ausschließlich auf
den im Zentrum des TAG stehenden Ausbau der Kindertagesbetreuung.
1. Grundzüge der §§ 22a, 24 und 24a des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG)
Das TAG ist in der vorliegenden Form am 14. Juli 2004
vom Kabinett beschlossen worden und soll zum 1. Januar 2005 in Kraft treten.
Die Zustimmung des Bundesrats ist noch offen.
Die wesentlichen Veränderungen, die durch das TAG
angestoßen werden, betreffen den qualitativen und quantitativen
bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbetreuung bis 2010, und dort
insbesondere den Bereich der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahre.
Zwar müssen nicht wie bei dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz
für alle Kinder dieser Altersgruppe Plätze vorgehalten werden, auch wurde von
konkret definierten Versorgungsquoten abgesehen, aber es wurde in §24 der
Begriff der Bedarfsgerechtigkeit definiert und dieser als Maßstab für die Zahl
der mindestens vorzuhaltenden Plätze vorgesehen. Als bedarfsgerecht gilt eine
Angebotsstruktur für Kinder unter drei Jahren insbesondere dann, wenn Eltern
bzw. alleinerziehende Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder an
Maßnahmen der Aus- oder Weiterbildung sowie der Eingliederung in Arbeit
teilnehmen können oder wenn erwerbsfähigen Arbeitssuchenden spätestens 14 Tage
vor Arbeitsaufnahme ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Für
Eltern mit Kindern unter 3 Jahren, auf die die im TAG genannten
Bedarfskriterien zutreffen und die eine Kinderbetreuung nachfragen, haben die
Kommunen einen geeigneten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein
individueller Rechtsanspruch, vergleichbar dem Rechtsanspruch auf einen
Kindergartenplatz, soll damit nach jetzigem Stand jedoch nicht eingeführt
werden. Inwieweit aus dieser Gesetzesnovelle ein gegenüber dem öffentlichen
Jugendhilfeträger einklagbarer Anspruch entsteht, ist noch juristisch zu
klären, die kommunalen Spitzenverbände befürchten jedoch einen Rechtsanspruch
durch die Hintertür. Insgesamt wird mit dem TAG für die westlichen
Bundesländer bis 2010 ein durchschnittlicher Versorgungsgrad von 20% für Kinder
bis 3 Jahre angestrebt die aktuelle Versorgung liegt lediglich bei rd. 4%.
Geeignete Betreuungsplätze müssen jedoch nicht ausschließlich
in Tageseinrichtungen, sondern können auch in Tagespflege vorgehalten werden.
Die Tagespflege wird damit zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen
Angebot aufgewertet. Voraussetzung ist, dass die Tagespflege von geeigneten
Tagespflegepersonen durchgeführt wird. (§23 benennt Kriterien, nach denen eine
Tagespflegeperson als geeignet einzuschätzen ist).
Für Schulkinder ist wie bisher ein
bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, jedoch ist der Bedarf im TAG nicht
definiert und weiterhin auf kommunaler Ebene festzulegen. Gleiches gilt für die
Ganztagsplätze im Kindergartenbereich, wo ebenfalls wie bisher ein
bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung stehen soll. Hier erinnert das TAG also
lediglich noch einmal an die schon im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB
VIII) bestehende Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger, diese
Bereiche bedarfsgerecht auszubauen. Im Prinzip ergeben sich hier also zunächst
keine neuen Verpflichtungen, die über schon bestehende Vorgaben hinausgehen. Mit
einer Einschränkung: Das TAG legt seinen Schwerpunkt auf die Betreuung von
Kindern unter 3 Jahren, aber die dort genannten Bedarfskriterien müssen
sicherlich im Grundsatz zukünftig auch auf den Bereich der Schulkinder und der
Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt angelegt werden.
Der §24a sieht zur Umsetzung eine Übergangsregelung
bis zum 1. Oktober 2010 vor, ähnlich wie vor 10 Jahren bei der Umsetzung des
Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz. Das Land kann beschließen, dass
die Verpflichtung zur Versorgung mit einem bedarfsgerechten Angebot an
Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren und Schulkinder spätestens ab dem
1. Oktober 2010 erfüllt werden muss. In diesem Fall muss die Jugendhilfeplanung
für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen mit Plätzen und Berechnung der
Kosten vorschlagen und jeweils am Jahresende den aktuellen Bedarf und den
erreichten Ausbaustand feststellen. Die jährlichen Ausbaustufen sind von der
Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.
2. Fachliche
und fiskalische Bewertung des TAG
Aus fachlicher Sicht sind neben dem Ausbau an
Betreuungsplätzen drei Punkte des TAG hervorzuheben, die eine deutliche
Verbesserung gegenüber den aktuellen Regelungen sind:
a.) eine Definition von Bedarf bzw.
Bedarfsgerechtigkeit wird erstmals in das Kinder- und Jugendhilfegesetz
eingeführt; Bedarf orientiert sich vor allem an der Verbesserung der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
b.) Verbesserung der Rahmenbedingungen für
Tagespflege,
c.) Qualitätsentwicklung und Evaluation in der
Kindertagesbetreuung werden festgeschrieben; dem Bildungs- und
Förderauftrag wird verstärkt Rechnung getragen. So sollen z.B. zukünftig die
Entwicklungs- und Lernprozesse der Kinder regelmäßig und systematisch
dokumentiert werden (§ 22a, Abs. 1).
Die finanziellen Konsequenzen des TAG für die
einzelne Kommune sind schwieriger einzuschätzen. Das TAG steht in einem engen
Zusammenhang mit HARTZ IV: zum einen ist es ein Baustein des Förderns, indem
durch den Ausbau der Kindertagesbetreuung z.B. allein Erziehende oder
erwerbslose Mütter mit kleinen Kindern bei der Arbeitsaufnahme unterstützt
werden. Zum anderen soll aus Sicht der Bundesregierung die Finanzierung des
Ausbaus durch die Mittel erfolgen, die die Kommunen durch die Zusammenlegung
von Arbeitslosen- und Sozialhilfe einsparen. Der Gesetzgeber geht ab 2005
jährlich insgesamt von rd. 1.5 Mrd. durch die Zusammenlegung und zusätzlich
rd. 219 Mio. weiteren Einsparungen, die sich aus anderen Änderungen des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) ergeben sollen, die ebenfalls durch
das TAG angestrebt werden (v.a. Verbesserung der fachlichen und
wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes sowie der Heranziehung zu
den Kosten der Hilfen zur Erziehung) allerdings bleibt hier im einzelnen
unklar, woraus sich konkret diese 219 Mio. ergeben sollen und wie sie sich
errechnen aus, insgesamt also rd. 1.7 Mrd. . Insgesamt geht das
Familienministerium (BMFSFJ) davon aus, dass in Deutschland bis 2010 rd.
230.000 neue Plätze geschaffen werden müssen, was im Ergebnis einer
Verfünffachung der aktuellen rd. 60.000 Plätze entsprechen würde. Die sich
daraus ergebenden jährlichen Betriebs- und Investitionskosten berechnet das
BMFSFJ mit maximal 1.6 Mrd. ab 2010. Das BMFSFJ geht deshalb davon aus, dass
die Kommunen insgesamt nach Umsetzung des bedarfsgerechten Ausbaus durch HARTZ
IV noch ca. 100 Mio. gegenüber der aktuellen Situation einsparen.
Die Kommunen sehen das anders: Nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes reichen die vom Bund genannten 1.5 Mrd. nicht annähernd für die zusätzliche Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren aus. Auf Grund der tatsächlichen Kosten schätzt der Deutsche Städte- und Gemeindebund die Mehraufwendungen bis zu 2.5 Mrd. und fordert eine Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten. Der Deutsche Städtetag sieht ferner keine Einsparungen durch sonstige Änderungen des SGB VIII, sondern darin lediglich Maßnahmen, die die überproportionalen Kostensteigerungen bei den Hilfen zur Erziehung eindämmen können.
Aber unabhängig davon: Die Entlastung durch HARTZ IV
betrifft bei den Kommunen in jedem Fall zunächst die Sozialhilfeträger. Welche
Einsparungen sich für Marburg als Nicht-Sozialhilfeträger durch HARTZ IV
langfristig ergeben werden, kann deshalb z.Zt. nicht genau prognostiziert
werden. Auf der anderen Seite richten sich die Anforderungen des TAG an den
öffentlichen Jugendhilfeträger. Für Sonderstatusstädte könnte sich hieraus das
Problem ergeben, dass sie zwar vom TAG finanziell direkt belastet, aber von
HARTZ IV nicht (oder zumindest nicht in entsprechendem Umfang) direkt entlastet
werden.
3. Konsequenzen
des TAG für Marburg
Für Marburg gehen wir davon aus, dass die Vorgaben des
TAG bei den Angeboten für Kinder unter 3 Jahre und für Schulkinder noch nicht
erreicht sind und dass zur Umsetzung des TAG ein erheblicher Ausbau notwendig
sein wird. Da dies für die meisten wenn nicht alle Städte und Landkreise in
Hessen zutreffen dürfte, ist ferner damit zu rechnen, dass für Hessen eine
Übergangsregelung mit Ausbaustufen bis 2010 gelten wird.
Allerdings wird es sicherlich noch einige Zeit
dauern, bis für die Stadt Marburg verlässliche Angaben und Prognosen darüber
vorliegen, wie hoch der Bedarf tatsächlich sein wird und wie er sich in den
nächsten Jahren entwickelt. Es gibt mehrere Gründe, (u.a. wie entwickeln sich
der Arbeitsmarkt und die Chancen für Frauenerwerbstätigkeit, Wirkungen von
HARTZ IV, inwieweit stimmen Bedarf und die tatsächlich realisierte Nachfrage
überein, inwieweit wird das Nachfrageverhalten durch den Ausbau selbst
verändert?) die eine realistische Prognose zum jetzigen Zeitpunkt erschweren;
Angaben über die mittel- und langfristig fehlenden Plätze sind deshalb zunächst
lediglich Annäherungen an den Bedarf und mit einer gewissen Unsicherheit und
Fehlertoleranz nach oben wie nach unten behaftet.
Die im TAG definierten Bedarfskriterien wurden
bereits bei der Schätzung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für Kinder bis 3
Jahre, die im letzten Jahr im Konzept KIT Krippenplätze in Tagespflege
vorgelegt wurde, angewandt. Im Rahmen dieses Konzepts wurden auch die Kosten
für die unterschiedlichen Betreuungsarten für Kinder bis 3 Jahre berechnet.
Eine Bedarfsabschätzung erfolgte für die Zwecke des KiT-Konzepts auf der
Grundlage von Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit und des Deutschen Instituts
für Wirtschaftsforschung (DIW) zu Erwerbstätigkeit von Frauen mit kleinen
Kindern und deren tatsächlichen und gewünschten Erwerbs- und
Arbeitszeitmodellen. Die Ergebnisse wurden auf Marburg übertragen und zeigen
eine erhebliche Diskrepanz zwischen Bedarf und Bestand an Plätzen. Danach
würden für die Betreuung von Kindern bis 3 Jahre in Marburg rd. 340 Plätze
benötigt, unter der Annahme, dass für 1/3 der Kinder eine informelle Betreuung
über Verwandte, Nachbarn etc. organisiert wird. Demgegenüber stehen in Marburg
aktuell rd. 140 Plätze in Krippen oder alterserweiterten Gruppen zur Verfügung.
Hinzu kommen ungefähr 150 Kinder in Tagespflege bei von der Stadt Marburg
anerkannten Tagespflegepersonen, von denen allerdings nicht alle Ganztagsplätze
anbieten und nicht alle von TPP betreuten Kinder unter 3 Jahre alt sind. Da das
Ziel von HARTZ IV wie auch des TAG die Ausweitung der Erwerbstätigkeit von
Müttern sein soll, kommt sollte dies gelingen ein zusätzlicher Bedarf
hinzu. Insgesamt könnte durch das TAG vorsichtig geschätzt ein Bedarf an
150 bis 200 neuen Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren in Marburg
entstehen.
Um die finanziellen Konsequenzen für die Stadt
Marburg abzuschätzen, gehen wir für die folgende Schätzung davon aus, dass
davon 100 Plätze in Krippen oder alterserweiterten Gruppen entstehen, und dass
diese Plätze die Stadt Marburg durchschnittlich 600 Zuschuss je Platz und
Monat kosten werden (die Ausgaben für einen Platz in der Ev. Kinderkrippe lagen
2002 z.B. bei monatlich 1.042 , von denen die Stadt 656 übernommen hat; die
geschätzten Jahreskosten je Krippenplatz schwanken zwischen 12.000 im
TAG-Gesetzentwurf des BMFSFJ und 14.000 des Deutschen Städtetags). Allein bei
einer zurückhaltenden Annahme von 100 neuen Plätzen und 600 monatlichem
Zuschuss durch die Stadt Marburg ergeben sich jährliche Betriebskostenzuschüsse
von 720.000 .
Allerdings können die städtischen Zuschüsse bzw.
Kosten sehr deutlich nach Trägerschaft variieren. Im Falle von
alterserweiterten Gruppen oder auch der Umwandlung von Kindergarten- in
Krippengruppen müssen zudem die dadurch entstehenden Einsparungen
gegengerechnet werden. Hinzu kämen natürlich auch zusätzliche Kosten für
Betreuungsplätze in Tagespflege, die wiederum davon abhängig sind, inwieweit
die Stadt diese Plätze direkt bezuschusst. Insofern sind sowohl die genannten
Kosten als auch die benötigte zusätzliche Platzzahl erst mal lediglich grobe
Orientierungsmarken. Die Jugendhilfeplanung wird zum bedarfsgerechten Angebot
und den Betreuungszeiten eine detailliertere Bedarfsanalyse vorlegen.
Wie könnte das TAG in Marburg umgesetzt werden? Der
Platzausbau für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren sollte durch drei
Maßnahmenbündel erfolgen:
a.) Ausbau der Tagespflege: hier hat
die Stadt Marburg gemeinsam mit dem Landkreis und der Ev. Familienbildungsstätte
bereits vor einiger Zeit einen Weg beschritten, der die Intentionen des TAG,
nämlich Qualifizierung und Gleichstellung der Tagespflege, bereits vorweg
genommen hat. Auch das Modell KiT könnte durch das TAG an Attraktivität
gewinnen. In den kleineren Außenstadtteilen wird der Ausbau von Betreuung für
Kinder bis 3 Jahre vor allem über die Tagespflege erfolgen müssen.
b.) Alterserweiterte Gruppen: mit dem
Modell der Aufnahme von zweijährigen Kindern in Kindergartengruppen, das vor
einigen Jahren in Wehrda mit Erfolg ausprobiert wurde, und das im KiTa-Jahr
2004/05 in Michelbach eingeführt wird, können vor allem Plätze für Kinder ab 2
Jahre geschaffen werden. Perspektivisch wird dies vor allem dort der Fall sein
können, wo in Außenstadtteilen bei zurückgehenden Kinderzahlen freie
Kindergartenplätze zur Verfügung stehen (aus heutiger Sicht z.B.: Michelbach,
Wehrda). In der Kernstadt wird dieses Modell aufgrund der weiterhin hohen
Nachfrage nach KiTa-Plätzen zumindest in den nächsten Jahren weniger Chancen auf
Realisierung haben. Dennoch: wir sollten versuchen, Plätze für Kinder ab 2
Jahre vorrangig dann in alterserweiterten Gruppen zu schaffen, wenn dies
aufgrund nachlassender Nachfrage bei den Kindern ab 3 Jahren möglich wird, da
diese Lösung kostengünstiger ist als die Schaffung neuer Krippenplätze.
c.) Krippenplätze: für die Kinder unter
2 Jahren und die Kinder zwischen 2 und 3 Jahren, die nicht in einer
alterserweiterten Gruppe betreut werden können, werden zusätzliche
Krippenplätze geschaffen werden müssen. Dies wird vor allem in der Kernstadt
der Fall sein müssen.
Wie der Umfang der jeweiligen Plätze und die Mischung
der drei Betreuungsformen zur Umsetzung des TAG in den nächsten Jahren
tatsächlich aussehen wird, und welche Ausbaustufen beschlossen werden müssen,
kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden und wird von der
Jugendhilfeplanung und dem FD Kindertagesbetreuung erarbeitet werden müssen.
Dr. Franz Kahle
Stadtrat
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