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Ratsinformation
Antrag der CDU-Fraktion - VO/1580/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der CDU-Fraktion betr. Integrationsvereinbarung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag der CDU-Fraktion
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Melanie Drusel
- Beteiligt:
- Dezernat I - Oberbürgermeister; 10.1 - Allgemeiner Service; 10 - Personal und Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Schule, Kultur, Sport und Bäder
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Vorberatung
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23.08.2007
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●
Gestoppt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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28.08.2007
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25.09.2007
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30.10.2007
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12.02.2008
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25.11.2008
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Geplant
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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30.08.2007
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28.09.2007
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02.11.2007
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15.02.2008
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28.11.2008
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
Der
Magistrat wird gebeten, Gespräche mit allen islamischen Vereinen Marburgs,
insbesondere Hadara e.V. und Orientbrücke e.V. zu führen, mit dem Ziel eine
Vereinbarung zur gemeinsamen Förderung der Integration durch Zusammenarbeit
(Integrationsvereinbarung), nach dem Beispiel Wiesbadens, abzuschließen.
Darüber
hinaus soll der Ausländerbeirat bei den Gesprächen miteingebunden werden.
Der
Magistrat wird gebeten, die beigefügte Anlage als Diskussionsgrundlage für den
oben genannten Punkt zu verwenden.
Finanz. Auswirkung
Vereinbarung
zur gemeinsamen Förderung der
Integration
durch Zusammenarbeit
(Integrationsvereinbarung)
Zwischen den
Vereinen..............................................,
vertreten durch....................................,
im Folgenden „Vereine“ genannt,
und der
Universitätsstadt Marburg,
vertreten durch den Magistrat,
im Folgenden „Stadt“ genannt
wird folgende Vereinbarung zur gemeinsamen Förderung
der
Integration durch Zusammenarbeit
(Integrationsvereinbarung)
geschlossen:
Präambel
Vereine und Stadt
bekennen sich in ihrem Streben nach Vertrauensbildung und
Kooperation gemeinsam
zur Werteordnung nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland (GG) und
der Verfassung des Landes Hessen, insbesondere zur Verbindlichkeit
von Recht und Gesetz
sowie zu Religionsfreiheit und Selbstbestimmungsrecht der
Religionsgemeinschaften
als Grundlagen für ihre Beziehungen.
Vereine und Stadt
betrachten die Integration von Zuwanderern und Menschen mit
Migrationshintergrund
im Sinne
- eines
dauerhaften Prozesses der Eingliederung in die Gesellschaft der
Bundesrepublik
Deutschland und insbesondere der Stadt Marburg, ohne
Verpflichtung
zur Aufgabe der jeweils eigenen kulturellen Identität,
- der
Gewährleistung gleicher Chancen auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,
als Aufgabe von
herausragender Bedeutung für Politik und Gesellschaft, bei der alle
Beteiligten ihren
Beitrag leisten und auch weiterhin zu leisten haben.
Vereine und Stadt
betrachten den Islam als dauerhaften und im Sinne der Religionsfreiheit
und Freiheit der
Religionsausübung nach dem Grundgesetz gleichberechtigten Bestandteil
der Gesellschaft. Die
Vereine betrachten die in Deutschland dauerhaft lebenden Muslime
als Teil der deutschen
Gesellschaft, deren Wohl sie verpflichtet ist.
§ 1
Gemeinsame Wertgrundlagen
Vereine und Stadt
erkennen folgende gemeinsame Wertgrundlagen an:
1. Unantastbarkeit der
Menschenwürde,
2. Geltung von Grund-
und Menschenrechten,
3. gleiche Würde von
Frau und Mann sowie Gleichberechtigung der Geschlechter,
4. Integration aller
Menschen in das kommunale Leben über kulturelle, religiöse und
weltanschauliche
Grenzen hinweg als gemeinsames Ziel,
5. Völkerverständigung
und Toleranz gegenüber anderen Kulturen, Religionen,
Glaubensgemeinschaften
und friedlichen Weltanschauungen,
6. Trennung von Staat
und Religionsgemeinschaften sowie von Politik und religiösem
Wahrheitsanspruch,
7. freiheitliche,
rechtsstaatliche und demokratische Verfassung des Gemeinwesens,
8. Genuss bürgerlicher
und staatsbürgerlicher Rechte unabhängig von dem religiösen
Bekenntnis unter
besonderer Beachtung des Artikel 33 GG,
9. Zulassung zu
öffentlichen Ämtern und Gewährung der im öffentlichen Dienst
erworbenen Rechte
unabhängig von dem religiösen Bekenntnis unter besonderer
Beachtung des Artikel
33 GG,
10. Ächtung politisch
oder religiös motivierter Gewalt,
11. Ächtung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
12. Ächtung von
Diskriminierung, Benachteiligung und Bevorzugung aufgrund des
Geschlechtes, der
Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft,
des Glaubens, der
religiösen oder politischen Anschauung unter besonderer
Beachtung von Artikel 3
GG.
13. Ächtung von
verfassungsfeindlichen Organisationen wie der Muslim Bruderschaft und
Milli Görüs sowie der
jeweiligen „Unterorganisationen“ (Islamische Gemeinschaft Deutschlands e.V. und
der Europäischen Moscheebau- und Unterstützungsgesellschaft).
§ 2
Glaubensfreiheit und Selbstverwaltungsrecht
Zur Glaubensfreiheit
und zum Selbstverwaltungsrecht der Vereine wird folgendes
vereinbart:
1. Die Stadt gewährt im
Rahmen ihrer Kompetenzen den Vereinen die Freiheit und
den gesetzlichen
Schutz, den islamischen Glauben zu bekennen und auszuüben.
2. Die Vereine ordnen
und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der
Schranken der geltenden
Gesetze.
3. Die Vereine haben
das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung der Stadt zu verleihen
oder zu entziehen.
4. Vereine und Stadt
streben zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige
Begegnungen an. Sie
werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die
beiderseitigen
Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich
jederzeit zur
Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
§ 3
Maßnahmen von Vereinen und Stadt zur Förderung der
Wertgrundlagen
Vereine und Stadt
fördern die in § 1 genannten Wertgrundlagen durch konkrete
Maßnahmen, insbesondere
1. wecken die Vereine
schon bei der Aufnahme neuer Gemeindemitglieder das
Bewusstsein für diese
Wertgrundlagen und wirbt für deren Beachtung,
2. führen die Vereine
Informations-, Diskussions- und Bildungsveranstaltungen zur
Förderung der
Wertgrundsätze und des Integrationsgedankens durch oder beteiligt
sich an entsprechenden
Veranstaltungen,
3. nehmen die Vereine
im Rahmen ihrer organisatorischen und personellen
Möglichkeiten
Bildungsinhalte, die die Wertgrundlagen und den Integrationsgedanken
fördern, in ihr
Bildungsprogramm auf,
4. treten die Vereine
in ihren Publikationen, z.B. in ihren Gemeindebriefen und auf
ihren Internetseiten,
soweit sie solche herausgibt bzw. betreibt, aktiv für diese
Grundsätze und Werte
ein und verzichtet auf alle diesen widersprechenden Inhalte
und Verweise,
5. erarbeitet die Stadt
zusammen mit den Vereinen gemeinsame Veröffentlichungen und
Informationsmaterialien, die die Wertgrundlagen und den Integrationsgedanken in
der Öffentlichkeit fördern,
6. unterstützt die
Stadt die Vereine in der Finanzierung ihrer Maßnahmen nach Nr.
1 und 2 durch geeignete
Werbemaßnahmen und durch die Stellung von Referenten
und Ansprechpartnern,
7. fördert die Stadt
die Schaffung eines Bewusstseins in der Stadtöffentlichkeit, das
die Wertgrundlagen und
den Integrationsgedanken unterstützt,
8. halten Vereine und
Stadt Distanz zu integrationsfeindlichen Positionen,
unterstützen keine mit
den Wertgrundlagen nach § 1 und dem
Integrationsgedanken
unverträglichen Publikationen und bieten Personen und
Organisationen, deren
Bestrebungen sich gegen die Ziele dieser Vereinbarung
richten, kein Forum und
lassen sich von diesen nicht unterstützen und nicht finanzieren,
9. arbeiten die Vereine
mit den Einrichtungen und Ämtern der Stadt, insbesondere
den Schulen,
Jugendämtern und dem Einwohner- und Integrationsamt sowie den
Sicherheitsbehörden
zusammen, um die Wertgrundlagen nach § 1 und den
Integrationsgedanken zu
fördern und um integrationsfeindlichen Positionen und
Aktionen
entgegenzuwirken.
§ 4
Förderung von Transparenz, Austausch und gesellschaftlicher
Teilhabe
Die Vereine
verpflichten sich im Bewusstsein einer vertrauensbildenden Wirkung um ein
hohes Maß an
Transparenz und Öffnung, insbesondere
1. durch grundsätzliche
Zugänglichkeit ihrer Veranstaltungen für die Öffentlichkeit,
2. durch Publizität der
Gemeindebriefe und sonstigen Materialien zu Predigten,
Kulturangeboten,
Veranstaltungen und Aktivitäten,
3. stellen die Vereine
ihre Leitungspersönlichkeiten mit ihren Arbeitsschwerpunkten
und Publikationen der
Öffentlichkeit vor,
4. geben ihre
Leitungspersönlichkeiten bei ihrem Amtsantritt eine ausdrückliche
Erklärung ab, dass sie
die Integrationsvereinbarung und die darin bekräftigten
Wertgrundsätze als
verbindlich ansehen,
5. informieren Vereine
und Stadt sich gegenseitig über die jeweiligen Aktivitäten,
personellen
Zuständigkeiten und organisatorischen Aspekte, die für die Umsetzung
dieser Vereinbarung von
Belang sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind
zu beachten,
6. informiert die Stadt
im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kapazitäten in Absprache
mit den Vereinen in
eigenen Publikationen wie z.B. Internetseiten,
Veranstaltungskalendern
etc. über die Vereine und ihre Veranstaltungen.
§ 5
Geschlechtergleichberechtigung
Vereine und Stadt sehen
in der Diskriminierung von und der Gewalt gegen Frauen ein
gesamtgesellschaftliches
Problem. Sie erkennen die Gleichberechtigung der Geschlechter
als
verfassungsrechtlich und gesellschaftlich verankerten Grundsatz an und wenden
sich
aktiv gegen jegliche
Art von Diskriminierung sowie physischer und psychischer Gewalt
gegen Frauen und
Mädchen.
Die Vereine
1. bieten
Unterstützung, Beratung und Aufklärungsarbeit für Mädchen, Frauen und
Familien an
und arbeiten mit der Kommunalen Frauenbeauftragten der Stadt und
anderen
Fraueneinrichtungen zusammen,
2. setzen
sich für die Teilhabe von Mädchen und Frauen an Bildung und Erwerbstätigkeit
ein,
3.
ermöglichen und fördern die Teilnahme von Mädchen und Frauen am
Vereinsleben,
4.
distanzieren sich ausdrücklich von Zwangsehen und Ehrenmorden.
Die Stadt
4.
unterstützt Mädchen und Frauen bei der schulischen und beruflichen Ausbildung
unabhängig
von dem religiösen Bekenntnis,
5. tritt ein
gegen die Diskriminierung von muslimischen Frauen im Gesellschafts- und
Arbeitsleben,
6.
unterstützt die Teilnahme muslimischer Frauen am sportlichen Leben und setzt
sich dafür
ein, dass spezifische Angebote für Frauen (Frauenbade- und saunatage)
in Marburg
auch weiterhin erhalten bleiben und bei Bedarf erweitert werden,
7. bekennt
sich zur Zulassung von Frauen zu öffentlichen Ämtern und Gewährung der
im
öffentlichen Dienst erworbenen Rechte unabhängig von dem religiösen
Bekenntnis.
§ 6
Integrationsbemühungen der Gemeinde
Die Vereine fördern auf
Basis des Integrationskonzeptes die strukturelle, kulturelle, soziale
und identifikatorische
Integration, insbesondere
1. sind sie ebenso wie
die Stadt der Überzeugung, dass der Erwerb von
Sprachkompetenz und das
frühzeitige Erlernen der deutschen Sprache
unverzichtbare
Grundlage für den Integrationsprozess sind,
2. werben sie für die
Teilnahme von Frauen und Männern an integrationsfördernden
Projekten wie
Sprachkursen,
3. werben sie in
Kooperation mit der Stadt für die Teilnahme an sonstigen Angeboten der
Integrationsförderung,
4. halten sie ihre
Funktionsträger dazu an, das Fortbildungsangebot gemäß § 7 Nr. 8
und gemäß dem
Integrationskonzept der Stadt wahrzunehmen,
5. vermitteln sie bei
der Lösung von Konflikten in Zusammenarbeit mit Sozial-, Jugendund
Einwohner- und
Integrationsamt in Form von Vermittlung und Mediation,
6. werben sie in
Anerkennung der hohen Bedeutung des Kindergartenbesuchs für die
Entwicklung der Kinder
dafür, dass Eltern ihre Kinder die volle Regelzeit den
Kindergarten besuchen
lassen. Die islamischen Vorschriften zur Verpflegung sind
weiterhin zu beachten,
7. wirken sie in
Zusammenarbeit mit der Stadt darauf hin, dass Eltern ihre Kinder am
Schul- und
Sportunterricht und an schulischen Veranstaltungen wie Klassenfahrten
teilnehmen lassen,
soweit dem nicht die rechtlich gewährleisteten religiösen
Belange entgegenstehen.
§ 7
Integrationsbemühungen der Stadt
Die Stadt unterstützt
die Vereine und ihre Mitglieder bei ihren Integrationsbemühungen
und bei ihrem Eintreten
für die in § 1 genannten Wertgrundlagen, insbesondere
1. bekennt sich die
Stadt zur staatlichen Schutzpflicht zugunsten der Grundrechte aller
Bürgerinnen und Bürger
unabhängig ihrer religiösen Überzeugung,
2. tritt die Stadt für
die Religionsfreiheit und das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht
aller Bürgerinnen und Bürger unabhängig ihrer religiösen
Überzeugung ein,
3. wirbt die Stadt in
der Bevölkerung für die Akzeptanz des Erbauens und Betreibens
von Gotteshäusern,
Versammlungsräumen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen
aller
Glaubensgemeinschaften im Rahmen des geltenden Rechts.
4. unterstützt die
Stadt die Vereine bei ihren Anstrengungen, das negative Bild, das
über muslimische
Religionsgemeinschaften durch Äußerungen und Taten
extremistischer Gruppen
in der Öffentlichkeit gezeichnet wird, zu korrigieren und
der Entstehung von
Vorurteilen entgegenzuwirken,
5. beteiligt die Stadt
die Vereine bei der Weiterentwicklung des Integrationskonzeptes und anderer
integrationsrelevanter Konzepte und Projekte,
6. durch Mediation bei
Konflikten über die Teilnahme an Klassenfahrten und am
Sportunterricht,
7. wird die Stadt die
Integrationsbemühungen der Vereine positiv bei der Vergabe
von
integrationsrelevanten Zuschüssen und Fördermitteln im Rahmen des
geltenden Rechts
berücksichtigen; die Stadt informiert die Vereine über relevante
Zuschüsse und
Fördermittel und die Bewerbungs- und Vergabepraxis,
8. verpflichtet sich
die Stadt dazu, den Leitungspersönlichkeiten und anderen
Funktionsträgern der
Vereine, soweit erforderlich, Angebote zum Erlernen oder
Verbessern der
Kenntnisse der deutschen Sprache und über die deutsche
Rechtsordnung zu
unterbreiten; die Stadt erarbeitet hierzu unter Einbeziehung der
Vereine ein Konzept,
9. unterstützt die
Stadt die Förderung der Sprachkompetenz aller Vereinsmitglieder
durch die Teilnahme an
geeigneten Maßnahmen. Wenn möglich, bietet sie dabei
auch spezielle
Maßnahmen für die Vereinsmitglieder an,
10. sieht die Stadt das
Erfordernis der Einrichtung eines islamischen Friedhofes und
verpflichtet sich zur
Prüfung eventueller Realisierungsmöglichkeiten,
11. unterstützt die
Stadt in Zusammenarbeit mit den Vereinen Jugendliche mit
Migrationshintergrund
durch integrationsfördernde Projekte sowie schulische und
berufliche Beratung,
12. begrüßt die Stadt
Bestrebungen, dass eine islamische religiöse Unterweisung für
muslimische Schüler an
deutschen Schulen und in deutscher Sprache, in
Abstimmung mit dem
Kultusministerium und unter Aufsicht der Schulämter
durchgeführt wird, und
zwar von in Deutschland ausgebildeten islamischen
Religionslehrern. Die
Stadt setzt sich dafür ein, dass muttersprachlicher Unterricht
wie bisher auch
weiterhin erteilt wird,
13. bietet die Stadt im
Rahmen ihrer Möglichkeiten Seminare und Kurse für Imame in
Zusammenarbeit mit den
Vereinen und den zuständigen Ämtern an, die sie
befähigen sollen, als
Schlichter und Betreuer in muslimischen Familienkonflikten
unter Berücksichtigung
und Vermittlung des geltenden Rechts mitzuwirken.
§ 8
Konsultationen
Vertreter der Vereine
und der Stadt werden nach Bedarf auf Wunsch einer Seite,
mindestens aber
jährlich ein Konsultationsgespräch über den Vollzug der Vereinbarung und
aufgetretene Fragen und
Probleme führen.
§ 9
Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten
Sollte eine
Meinungsverschiedenheit über die Auslegung, Anwendung oder Einhaltung
dieser Vereinbarung
entstehen, ist möglichst frühzeitig eine Aussprache zur einvernehmlichen Lösung
zu suchen.
Falls die
Meinungsverschiedenheit trotz Aussprache nicht bereinigt werden kann und die
Vereine oder die Stadt
deshalb erklären, dass die Grundlagen für die Fortgeltung dieser
Vereinbarung
weggefallen sind, tritt diese Vereinbarung zunächst außer Vollzug. Die
Erklärung bedarf der
Schriftform.
Mit Ablauf einer Frist
von sechs Monaten nach der Erklärung verliert diese Vereinbarung ihre
Gültigkeit. Bis dahin
kann die Erklärung zurückgenommen werden.
§ 10
Schriftform, rechtliche Befugnisse der Stadt,
Vertragsänderung
Änderungen oder
Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Diese Vereinbarung
steht Maßnahmen der Stadt nicht entgegen, zu welchen diese kraft
gesetzlicher
Bestimmungen befugt oder verpflichtet ist.
Sollten sich die
rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Vereinbarung künftig so ändern,
dass das öffentliche
Interesse eine Änderung dieser Vereinbarung als angezeigt erscheinen
lässt, werden die Vertragsparteien
in Verhandlungen über eine Vertragsanpassung eintreten.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung
tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.
Marburg, den
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
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