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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0876/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Johanna Busch (Nr. 28 11/2008)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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28.11.2008
|
Beschlussvorschlag
Welche
Neuerungen bringt das Bundesgesetz zur Förderung der erneuerbaren Energien im
Wärmebereich (Bundeswärmegesetz'), das zum 01. Januar 2009 in Kraft tritt, für
private und gewerbliche Neubauten und welche Behörde ist zuständig für die
Überwachung der baulichen Vorschriften nach dem Bundeswärmegesetz?
Sachverhalt
1. Neuerungen
des Bundeswärmegesetzes:
Das
Bundeswärmegesetz vom 07.08.2008 verfolgt das Ziel, den Anteil der erneuerbaren
Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis 2020 auf 14 % zu erhöhen.
Die
Eigentümer aller neuer Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 qm, die
beheizt oder gekühlt werden, werden verpflichtet, für den Wärmeenergiebedarf
anteilig erneuerbare Energien zu nutzen. Die Länder werden ermächtigt, eine
solche Nutzungspflicht für Bestandsbauten festzulegen. Die anteilige Nutzung
von erneuerbaren Energien wird im Wesentlichen durch folgende Maßgabe
festgelegt:
a) Solarenergie:
Der Wärmeenergiebedarf wird zu mindestens 15 % mit
Solarenergie gedeckt. Nach der Anlage zum Bundeswärmegesetz entspricht dies
einer Kollektorfläche von 0,04 qm pro Quatratmeter Nutzfläche.
b) Biomasse:
Der
Wärmebedarf wird zu mindestens 50 % hieraus gedeckt
c) Geothermie:
Der
Wärmebedarf wird zu mindestens 50 % hieraus gedeckt. In der Anlage zum
Bundeswärmegesetz werden Vorgaben für die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpen
festgelegt.
Neben
diesen grundsätzlichen Alternativen gibt es verschiedene Ersatzmaßnahmen zur
Erfüllung der Nutzungspflicht für erneuerbare Energien. Das Gesetz tritt am
01.01.2009 in Kraft. Es ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 01.01.2009 der
Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist.
2. Zuständigkeiten
Nach
§ 12 des Bundeswärmegesetzes richtet sich die Zuständigkeit der Behörden nach
Landesrecht. Leider gibt es seitens des Landes Hessen bisher keine für die
Stadt Marburg erkennbaren Aktivitäten zur Einführung der gesetzlichen
Bestimmungen in die Verwaltungspraxis. Es ist unklar, ob die Bau- oder die
Immissionsschutzbehörden als „Zuständige Behörde“ im Sinne der §§ 11 und 12 des
Bundeswärmegesetzes agieren sollen. Durch fernmündliche Rückfrage beim
Regierungspräsidium Gießen wurde in Erfahrung gebracht, dass sich offenbar die
Arbeitsgemeinschaft der Bauministerien der Länder im Dezember zu der
Fragestellung berät.
Nach
den §§ 11 und 12 des Bundeswärmegesetzes müssen verschiedene Nachweise geführt
und der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Beispielsweise für Solaranlagen
gilt die Nutzungspflicht als erfüllt, wenn der Eigentümer die erforderliche
Fläche nachweisen kann und das Zertifikat „Solar Keymark“ vorweisen kann. Für
Biomasseanlagen können Nachweise durch Fachbetriebe oder Brennstofflieferanten
geführt werden. Die zuständigen Behörden müssen Stichproben durchführen,
inwieweit die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten worden sind.
Die
Stadt Marburg wird bis auf weiteres davon ausgehen, dass der Magistrat als
Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu
überwachen hat.