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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0380/2001(2)
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier: 1.II. Nachtrag zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg sowie
2.Neufassung des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Beteiligt:
- Liegenschaftsamt; Ordnungsamt
- Verfasser*in:
- Frau Feußner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.11.2001
| |||
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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30.11.2001
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,
1. den als
Anlage beigefügten II. Nachtrag zur Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg sowie
2. die
Neufassung des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg
zu
beschließen.
Sachverhalt
Begründung:
Zu 1:
Die
Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg
bedarf
einer Ergänzung.
Im
Zusammenhang mit der anlässlich der Währungsumstellung auf Euro zum 01.01.2002
notwendigen
Neufassung des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg wurden auch mögliche neue
Gebührentatbestände überprüft sowie die in § 3 der Sondernutzungssatzung
festgelegten erlaubnisfreien Sondernutzungen überdacht.
Die
Überlegung, für das Anbringen von Briefkästen, Wertzeichenautomaten und
Postablagekästen zukünftig Sondernutzungsgebühren zu erheben, die dann in
die Neufassung des
Gebührenverzeichnisses zur Satzung über Sondernutzung aufzunehmen seien, wurde
verworfen.
Eine
Gebührenerhebung wäre zwar nach Inkrafttreten des neuen Postgesetzes ab dem
01.01.1998 möglich, da dieses im Gegensatz zu dem bis dahin geltenden Gesetz
über das Postwesen keinen Passus mehr enthält, der ein Erheben von
Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen von Briefkästen, Wertzeichenautomaten
und Postablagekästen verbietet.
Bei einer
geschätzten Anzahl von ca. 15 – 20 in Marburg aufgestellten Postablagekästen
wäre bei einer Sondernutzungsgebühr von je 5 € insgesamt mit einer jährlichen
Einnahme von 75 – 100 € zu rechnen. Dies stünde in keinem Verhältnis zu dem
hierzu erforderlichen Verwaltungsaufwand (Erlass von Genehmigungsbescheiden für
bereits bestehende Postablagekästen anhand einer Standortliste der Deutschen
Post AG bzw. Bescheiderteilung bei neuen zusätzlichen Anlagen und Überprüfung
der Fortschreibung der Standortliste).
Durch die
Erhebung einer Sondernutzungsgebühr für das Aufstellen von Briefkästen
wäre die breite Öffentlichkeit bzw. ausschließlich die Bürgerinnen und Bürger
betroffen, da diese Einrichtungen öffentliche Versorgungsfunktionen erfüllen
und durch eine Gebührenerhebung mit Sicherheit ein weiterer Service-Rückgang
wie beispielsweise Abbau von Briefkästen zu befürchten ist.
Daher
sieht auch die Neufassung des Sondernutzungsgebührenverzeichnisses keine Gebühr
für das Aufstellen von Briefkästen, Postablagekästen und Wertzeichenautomaten
vor.
Vielmehr
soll die Satzung durch den beigefügten II. Nachtrag eindeutig klarstellen, dass
das Aufstellen von Briefkästen, Postablagekästen und Wertzeichenautomaten
ausdrücklich zu den erlaubnisfreien Sondernutzungen gehört. Daher wird §
3 der Satzung um Ziffer 8 ergänzt, der das Aufstellen und Anbringen von
Briefkästen, Wertzeichenautomaten und Postablagekästen der Deutschen Post AG
als eine weitere erlaubnisfreie Sondernutzung regelt.
Zu 2:
Die
Notwendigkeit der Neufassung des Sondernutzungsgebührenverzeichnisses ergibt
sich in erster Linie aus der Währungsumstellung zum 01.01.2002.
Bei der
Überarbeitung des Sondernutzungsgebührenverzeichnisses hat sich außerdem
herausgestellt, dass bei einigen Gebührentatbeständen Anhebungen erforderlich
sind, da die Sondernutzungsgebühren zuletzt am 30. Mai 1994 geändert wurden und
nach nunmehr 7 ½ Jahren unveränderten Gebühren eine Anpassung an die allgemeine
Preis- und Kostenentwicklung notwendig ist. Die Steigerungsrate ist im
Neuentwurf jeweils ausgewiesen. Da
es sich überwiegend um kleinere Beträge handelt, hat eine lediglich geringfügige
reale Anhebung bereits überproportionale Auswirkung auf die prozentuale
Kostensteigerung.
Der
Vorlage ist eine Gegenüberstellung der bisherigen Fassung des
Gebührenverzeichnisses mit der neuen Fassung beigefügt.
Es wird
daher gebeten, der Vorlage zuzustimmen.
Dietrich
Möller Egon
Vaupel
Oberbürgermeister Bürgermeister
Anlagen