Seiteninhalt
Ratsinformation
Fraktionsantrag - VO/5984/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktion B90/Die Grünen betr. Hessenticket für Kommunale Beschäftigte
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Fraktionsantrag
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Lothar Sprenger
- Beteiligt:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Antragsteller*in:
- Bündnis 90/Die Grünen
- Verfasser*in:
- Sprenger, Lothar
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Stellungnahme
|
|
●
Gestoppt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
12.12.2017
| |||
|
23.01.2018
| |||
|
20.02.2018
| |||
●
Gestoppt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
15.12.2017
| |||
|
26.01.2018
| |||
|
23.02.2018
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert, in geeigneter Form auf die kommunalen Tarifvertragsparteien einzuwirken, damit entsprechend dem Tarif für die Landesbediensteten auch für die städtischen Bediensteten vom nächstmöglichen Zeitpunkt an ein allgemeines Ticket für den öffentlichen Personenverkehr in Hessen Bestandteil des Tarifvertrages wird.
Sachverhalt
Begründung:
Der neue Tarif für die Landesbeschäftigten regelt, dass den Beschäftigten des Landes eine kostenlose Benutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel in Hessen zusteht (Hessenticket).
Laut Information des Hessischen Innenministeriums hat die Regelung folgenden Inhalt:
- Alle hessischen Landesbediensteten sollen eine Freifahrtberechtigung für die Nutzung des Nordhessischen Verkehrsverbunds, des Rhein-Main-Verkehrsverbunds und des Verkehrsverbunds Rhein-Neckar erhalten, wobei sich der Geltungsbereich der Berechtigung am sog. Hessenticket orientieren soll.
- Der Legitimationsnachweis für die Berechtigung soll über den Dienstausweis erfolgen, ohne dass die Berechtigung auf dem Ausweis gesondert eingetragen werde.
- Den aus dem Ticket resultierenden geldwerten Vorteil werde das Land Hessen in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber pauschal gegenüber der Finanzverwaltung versteuern. Der steuerliche Werbungskostenabzug der einzelnen Bediensteten betreffend die Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte werde hierdurch nicht berührt.
- Für Dienstreisen mit einem privaten Kfz werde weiterhin gemäß § 6 Hessisches Reisekostengesetz Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt. Eine Änderung der Bestimmung sei nicht beabsichtigt.
Dies ist ein tarifpolitischer Meilenstein, den die Landesregierung erreicht hat und der wesentlich dazu beitragen kann, die Standorte von Landesverwaltungsstellen, Schulen und anderen Einrichtungen vom Individualverkehr zu entlasten. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser Regelung weitsichtig agiert und damit einen nicht zu überschätzenden Beitrag zur Stärkung insbesondere des ÖPNV getan.
Diese tarifvertraglichen Regelungen des Landes sind für die Besoldung der Beamten- und Richterschaft übernommen worden und treten am 01.07.2018 in Kraft
Nach diesem Vorbild sollten auch die kommunalen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen baldmöglichst im Rahmen des Tarifvertrages die kostenlose Nutzung des ÖPNV ermöglichen. Entsprechend den Landesvereinbarungen sollten auch hier die Arbeitgeber die steuerlichen Konsequenzen so regeln, dass keine Belastungen bei den Beschäftigten eintreten und der Dienstausweis unkompliziert als Fahrkarte für den gesamten hessischen ÖPNV genutzt werden kann.
Dr. Karsten McGovernDr. Elke Neuwohner
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen