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Ratsinformation
Beschlussvorlage Magistrat - VO/7116/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinbarung über die Bereitstellung der Löschwasserversorgung durch das leitungsgebundene Wasserversorgungssystem der Stadtwerke Marburg GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Magistrat
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Janina Schäfer
- Beteiligt:
- Stadtwerke GmbH; 37 - Brandschutz
- Verfasser*in:
- Schaefer, Janina
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Entscheidung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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10.12.2019
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Kenntnisnahme
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13.12.2019
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Beschlussvorschlag
Der Magistrat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Abschluss der Vereinbarung zwischen der Universitätsstadt Marburg und der Stadtwerke Marburg GmbH über die Bereitstellung der Löschwasserversorgung durch das leitungsgebundene Wasserversorgungssystem der Stadtwerke wird zugestimmt.
Sachverhalt
Begründung:
Bisher wurden die Anlagen für Löschwasserversorgung und den Grund-Feuerschutz nach § 3 Nr. 3 des bisherigen Konzessionsvertrags von den Stadtwerken Marburg unentgeltlich errichtet und unterhalten. Die erforderlichen Kontrollen der Funktionstüchtigkeit dieser Anlagen wurden vom Fachdienst Brandschutz und den Stadtwerken gemeinsam durchgeführt.
Nach der aktuellen Rechtslage sind jedoch die durch die Löschwasserbereitstellung verursachten Kosten für beispielsweise Druckerhöhungsanlagen und Hochbehälter, Zisternen oder Brunnen von den Städten und Gemeinden zu tragen und dürfen nicht über Wassergebühren oder Wasserpreise umgelegt werden. Die Bereitstellung von Löschwasser ist vielmehr Bestandteil der Gefahrenabwehr, welche die Gemeinde auf eigene Kosten zu erfüllen hat.
Der Stadt obliegt nämlich nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gefahrenabwehr. Somit hat sie für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung auf eigene Kosten zu sorgen.
In Bezug auf die Wasserpreise privatrechtlich organisierten Wasserversorger wie den Stadtwerken Marburg stehen die zuständigen Kartellbehörden zudem auf dem Standpunkt, dass die Kosten der Löschwasserbereitstellung nicht in das Wasserentgelt mit einfließen dürfen, da die Vorhaltung von Löschwasser nicht zur Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung gehört.
Die Stadtwerke sind vorbehaltlich der Beschlussfassung des ab 01.01.2020 geltenden Konzessionsvertrags mit der Stadt berechtigt und verpflichtet, die öffentliche Wasserversorgung über ein leitungsgebundenes Versorgungsnetz in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken der Stadt sicherzustellen und jeden an dieses Wasserversorgungsnetz anzuschließen und hieraus zu versorgen.
Da die der Stadt Marburg derzeit zur Verfügung stehenden Löschwasserbereitstellungskapazitäten außerhalb des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes der Stadtwerke zur Sicherstellung der den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung nicht ausreichen, vereinbaren die Stadt und die Stadtwerke nach Maßgabe der Bestimmungen der Vereinbarung die geregelte Bereitstellung von Löschwasser über das leitungsgebundene Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke.
Dr. Thomas Spies Wieland Stötzel
Oberbürgermeister Bürgermeister
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Die Berechnung erfolgt nach einer in dem Entwurf enthaltenen Preisgleitformel. Im Einzelnen werden bei der Berechnung berücksichtigt:
- Entgelt für Löschwasserentnahme
- Bereitstellung für Kosten der Löschwasservorhaltung
- Grundpreis für Wartung und Instandhaltung der Hydranten
Die Mittel in Höhe von rd. 323.000 Euro sind bei dem Produkt 337010 - Gefahrenabwehr und Serviceleistungen im Brandschutz veranschlagt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
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(wie Dokument)
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31,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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17,6 MB
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3
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(wie Dokument)
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29,8 kB
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