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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/0473/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

Die als Anlage beigefügte Abwassersatzung der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

 

Die derzeit gültige Abwassersatzung der Universitätsstadt Marburg vom 04.12.2015, in der Fassung des II. Nachtrages vom 19.12.2016, soll neu gefasst werden.

 

Veranlassung für die Neufassung sind insbesondere die Aufnahme des Themas „Niederschlagswasser Bewirtschaftung“ im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen des § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz sowie einige Konkretisierungen z. B. in Bezug auf eine rechtssichere Datenerhebung bei der Flächenerfassung für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren, die Inanspruchnahme von Leitungen und Grundstücken Dritter bei der Grundstücksentwässerung, die Anpassung von Prüf- und Genehmigungsgebühren oder auch die Änderung von Bezeichnungen der Abwasserparameter.

 

Ferner wurde die Gelegenheit genutzt, redaktionelle Änderungen und sonstige Aktualisierungen vorzunehmen. Im Folgenden werden die wichtigsten inhaltlichen Änderungen näher erläutert:

 

 

1.Grundstückentwässerung

1.1  Regenwasserbewirtschaftung

 

Die Regenwasserbewirtschaftung in der Grundstücksentwässerung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die neue Abwassersatzung enthält dazu im neuen § 7a detaillierte Regelungen und Vorgaben und trägt somit den §§ 36 und 37 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes Rechnung, wonach Niederschlagswasser bei der Person, bei der es anfällt, verwertet oder gesammelt werden soll. Das Hessische Wassergesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Gemeinden hier durch Satzung eigene Regelungen treffen können.

 

Vor dem Hintergrund der Zunahme von Starkregenereignissen führen die dezentralen Maßnahmen auf den Grundstücken auch zu einer Entlastung der öffentlichen Abwasseranlagen und fördern die Grundwasserneubildung.

 

Die bisherige Abwassersatzung sah keine Anforderungen für Regenwasserrückhaltung oder Regenwassernutzung in der Grundstücksentwässerung vor. Die Durchsetzung gegenüber den Bauherr*innen erfolgte stets auf Grundlage der Regelungen des Hessischen Wassergesetzes.

 

Im Wesentlichen sind folgende Anforderungen vorgesehen:

 

-          Pflicht zur Errichtung einer Bewirtschaftungsanlage ab einer neu versiegelten Fläche von ≥ 50 m2

-          Begrenzung der Einleitung von Niederschlagswasser in die weiterführende Kanalisation auf 10 Liter pro Sekunde je Hektar

-          Schaffung eines Retentionsvolumens bei Anlagen mit einem Anschluss/Überlauf an die öffentliche Kanalisation

-          Bei Kleinflächen unter 50 m² (z. B. Garagen, Carports) nach Möglichkeit Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Regentonnen).

 

Die Möglichkeit der Regenwasserversickerung bleibt als Alternativlösung ebenfalls bestehen. Hierfür erteilt die Universitätsstadt Marburg lediglich die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Zuständige Behörde ist die Untere Wasserbehörde beim Landkreis Marburg-Biedenkopf.

 

1.2 Weitere Neuregelungen

 

Im Bereich der Grundstücksentwässerung wurden weitere Regelungen aufgenommen, so fehlten bisher z. B. durch die aktuell häufig stattfindende Teilung von Grundstücken und Lückenbebauung Anforderungen an den Nachweis von Leitungsrechten (siehe § 6 Abs. 6 und 7). Ebenso die Konkretisierung verschiedener technischer Fragen bei der Umsetzung von privaten Anschlüssen an den öffentlichen Kanal (siehe § 6 Abs. 9 und 10).

 

 

2. Anpassung der Prüf-/Genehmigungsgebühren

 

Die Gebühren für die Prüfung von Entwässerungsanträgen und anderen Verwaltungstätigkeiten im Bereich der Grundstücksentwässerung waren an den tatsächlichen Aufwand anzupassen, da diese seit dem Jahr 2003 unverändert sind.

 

Bisher sind diese Gebühren für den Bereich der Entwässerung im Gebiet der Universitätsstadt Marburg noch parallel in der „Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren in der Universitätsstadt Marburg (Bauaufsichtsgebührensatzung)“ vorhanden. Da es sich um Gebühren handelt, die nicht auf Grundlage der HBO entstehen, sondern für Entwässerungsgenehmigungen oder andere abwassertechnische Arbeiten/Abläufe im Interesse einzelner Anschlussnehmer*innen erhoben werden, sollen diese nun ausschließlich im § 30 Abs. 2 der Abwassersatzung enthalten sein. Im Gegenzug werden diese im Rahmen der aktuellen Neufassung aus der „Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren“ herausgenommen.

 

Eine ermessensangepasste Festsetzung der Gebühren wird durch eine Staffelung berücksichtigt. So kann auch der vielfältigen unterschiedlichen Genehmigungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Für die Anpassung der Gebühren im Einzelnen wird auf die beigefügte Synopse verwiesen.    

 

 

3. Datenerhebung Flächenerfassung

 

Für die Veranlagung der Niederschlagswassergebühr sind aufwendige Erhebungen von Flächendaten mittels Luftbildauswertungen sowie die Verwaltung der Eigentümer*innen-Informationen erforderlich. Da von Seiten der Gebührenzahler*innen die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise immer wieder angezweifelt wird, sollen diesbezüglich nun im § 4 Abs. 6 Regelungen in die Satzung mit aufgenommen werden.

 

 

4. Abwasserparameter

 

Hier gibt es kleinere Anpassungen bei den Bezeichnungen für die einzelnen Abwasserparameter. Die Nennung der Analyseverfahren (z. B. DIN SO 13349) ist obsolet und wurde herausgenommen, da die anzuwendenden Untersuchungsverfahren in der Abwasserverordnung Anlage 1 – Analyse- und Messverfahren geregelt sind. Eine Anpassung von Grenzwerten war nicht erforderlich. Siehe auch Synopse – Anlage zu § 11 Abs. 1.

 

 

5. Gebühren

 

Die Niederschlagswassergebühr gem. § 23 Abs. 1 je Quadratmeter der nach § 23 Abs. 3 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen soll aufgrund der zugrundeliegenden Gebührenkalkulation unverändert bei 0,52 Euro/m2 bleiben.

 

Im Gegensatz dazu ergibt sich eine Absenkung der Schmutzwassergebühr in § 24 Abs. 1 von 1,55 Euro/m3 auf 1,49 Euro/m3 (bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage) bzw. von 0,98 Euro/m3 auf 0,94 Euro/m3 (bei notwendiger Vorreinigung in einer Grundstückskläreinrichtung). Diese Absenkung soll rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten.

 

 

Weitere Änderungen sind in der beigefügten Synopse kenntlich gemacht. Die Betriebskommission des DBM stimmte der Neufassung in der Sitzung vom 21.12.2021 zu.

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die neugefasste Abwassersatzung durch Beschluss in Kraft zu setzen.

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies    Kirsten Dinnebier

Oberbürgermeister    Stadträtin

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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