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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/0537/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Universitätsstadt Marburg wird Mitglied in der Energiegenossenschaft Marburg-Biedenkopf eG.

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Sachverhalt

Am 28.06.2019 hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg den Klimanotstand (VO/6829/2019) ausgerufen und damit die menschengemachte „Klimakrise als existenzielle Bedrohung für die Artenvielfalt und den Menschen“ anerkannt. Mit der Ausrufung des Klimanotstands hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass die Universitätsstadt Marburg bis 2030 klimaneutral werden soll.

 

Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Magistrat Informationsveranstaltungen und Beteiligungsveranstaltungen durchgeführt und hat den Klima-Aktionsplan 2030 erarbeitet, der am 26.06.2020 (VO/7430/2020) seitens der Stadtverordnetenversammlung verabschiedet wurde. 

 

In dem Klima-Aktionsplan 2030 sind verschiedene Maßnahmen für die Förderung der regenerativen Energie aufgeführt. So soll die Universitätsstadt Marburg u.a. Freiflächen-Photovoltaik Anlagen im Außenbereich unterstützen. Zudem sollen bei der Realisierung künftiger Windkraftanlagen die Umsetzung in Form von Bürger*innenwindanlagen erfolgen. Weitere Ziele sind u.a. die Beteiligung an Windkraftanlagen auch außerhalb des Marburger Stadtgebietes sowie perspektivisch auch die Realisierung von Bioenergiedörfer(n) und der Ausbau von Nahwärmenetzen.

 

Die Beteiligung an der Energiegenossenschaft („EGMB“) wird aus Sicht der Universitätsstadt Marburg als eine Form dieser Unterstützung gesehen.  Die Beteiligung an der EGMB ermöglicht einen direkten Einfluss auf die Art der Projekte und somit eine regionale Steuerung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien voranzutreiben. Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2030 zu erreichen, benötigt die Universitätsstadt Marburg bei den letzten 20-30% die Unterstützung des Landkreises aufgrund der benötigten Flächen (Freiflächen PV / Agri PV) und Hügel/Kuppen (Windkraft) Potenziale. Auf diese Flächen könnte durch die Beteiligung an der EGMB und die dadurch entstehende Kooperation mit dem Landkreis zugegriffen werden. 

 

Um die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft einzugehen, ist dies gemäß § 127a HGO gegenüber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Im Vorfeld ist hierzu ein Beschluss der Gemeindevertretung einzuholen, denn nach § 51 Nr. 11 HGO ist die STVV über das Eingehen einer unmittelbaren Beteiligung (hier: Mitgliedschaft EGMB) ausschließlich entscheidungsbefugt.

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

75 Anteile á 100 € (insgesamt: 7.500 €)

 

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