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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/0539/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

Das Bürgerbegehren mit dem Ziel, einen Bürgerentscheid zur Fragestellung durchzuführen, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.11.2021 zur Änderung der Hauptsatzung aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen.

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Sachverhalt

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.11.2021 wurde die Hauptsatzung dahingehend geändert, dass sich der Magistrat nunmehr aus der dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, zwei hauptamtlichen und elf ehrenamtlichen Stadträten/Stadträtinnen zusammensetzt. Die Änderung der Hauptsatzung wurde am 27.11.2021 amtlich bekanntgemacht.

Hiergegen wendet sich das Bürgerbegehren, welches am 22.01.2022 mit Unterstützungs-unterschriften eingereicht wurde.

Gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 HGO können Bürger einer Gemeinde über wichtige Angelegenheiten einen Bürgerentscheid beantragen. Ein Bürgerentscheid findet nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht statt über

1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegen,

2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und die Frage, ob die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich verwaltet werden soll,

3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, der Mitglieder des Gemeindevorstands und der sonstigen Gemeindebediensteten,

4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben (außer der Entscheidung über den Erhebungsmodus des gemeindlichen Straßenbeitrags nach § 11a Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben) und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,

5. die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 112 HGO) der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

6. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses nach § Abs. 1 des Baugesetzbuches,

7. Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren sowie über

8. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

 

Das Bürgerbegehren ist schriftlich und - wenn es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet - innerhalb von acht Wochen nach Bekanntmachung des Beschlusses bei dem Gemeindevorstand einzureichen. Es muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 3 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern von mindestens 5 Prozent und in den sonstigen Gemeinden von mindestens 10 Prozent der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein (§ 8b Abs. 3 HGO).

 

Ferner darf das Bürgerbegehren nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die nicht innerhalb der letzten drei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulassung des Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung (§ 8b Abs. 4 Satz 2 HGO).

 

Das Bürgerbegehren wendet sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung und wurde fristgerecht eingereicht.

 

Darüber hinaus enthält es die zu entscheidende Frage, welche mit „ja“ oder mit „nein“ zu beantworten ist und begründet die Intention des Bürgerbegehrens. Außerdem enthalten ist ein Kostendeckungsvorschlag sowie die Benennung von zwei Vertrauenspersonen. Die Einreichung der Unterschriften erfolgten auf jeweils doppelseitig bedruckten Formularen; auf der Vorderseite ist die Fragestellung, die Begründung sowie der Kostendeckungsvorschlag enthalten, so dass davon auszugehen ist, die bis zu acht Personen, welche auf der umseitig gedruckten Listen mit Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums, der Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) und des Datum der Unterschriftsleitung eigenhändig unterschrieben haben, sich mit dem Bürgerbegehren ausreichend auseinandergesetzt haben und die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 8b HGO unterstützen.

 

Aufgrund der bei der letzten Wahl zur Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Bürger*innen (57.935) beträgt die Anzahl der notwendigen Unterstützer*innen für die Durchführung eines Bürgerentscheides 2.897. Gültige Unterschriften sind lesbare, zweifelsfrei korrekte Daten zum Zeitpunkt der persönlichen Unterschriftsleistung kommunalwahlberechtigter Bürger*innen. Jede Bürgerin*jeder Bürger kann einmal das Bürgerbegehren unterstützen.

 

Die Zählung der fristgerecht eingegangenen Unterschriften betrug 3.053. Die Prüfung der Unterschriften ergab 2.603 gültige Unterstützer*innen.

Aufgrund nicht vollständiger oder nicht korrekter Anschrift (Straße, Hausnummer), Unterschriften von Personen, welche in der Universitätsstadt Marburg nicht kommunalwahlberechtigt sind sowie von Angaben, die nicht Personen zugeordnet werden konnten, wurde das erforderliche Quorum nicht erreicht. Darüber hinaus besteht der Anfangsverdacht, dass mehrere Unterschriften gefälscht, daher nicht von den angegebenen Personen getätigt wurden.

 

Daher ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Bürgerbegehrens und der damit verbundenen Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 8b HOG nicht vorliegen. Das Bürgerbegehren ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

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Finanz. Auswirkung

keine

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