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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/0657/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die „Richtlinie der Universitätsstadt Marburg zum Zuschussprogramm Klimafreundlich Wohnen“ wurde aktualisiert und soll die bisherige Richtlinie in der Fassung vom 25.09.2020 ersetzen.

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Sachverhalt

Der Magistrat hat am 24.07.2017 die überarbeitete „Richtlinie der Universitätsstadt Marburg zur Förderung regenerativer Energien“ beschlossen. Die zuvor geltende „Richtlinie der Universitätsstadt Marburg zur Förderung von solarthermischen Anlagen“ stammt aus dem Jahr 2009 und wurde durch die damalige Überarbeitung ergänzt, aktualisiert und vereinfacht.

 

Im Zuge der Umsetzung des Klima-Aktionsplans 2030 der Universitätsstadt Marburg wurde die Richtlinie 2020 noch einmal insgesamt überarbeitet, aktualisiert und den neuen Zielsetzungen im Klimaschutz angepasst. Die Überarbeitung ist der Maßnahme „Die Universitätsstadt Marburg unterstützt die klimaneutrale Modernisierung durch Kampagnen, Beratung und Zuschüsse“ im Unterziel „Energetische sozialverträgliche Sanierung von privaten Wohngebäuden“ des Klima-Aktionsplans zuzuordnen.

Im Themenfeld der energetischen Sanierung ergeben sich innerhalb relativ kurzer Zeiträume Veränderungen, z.B. durch eine neue Förderkulisse auf Bundes- und Landesebene, die die Anpassung eines Förderprogramms auch auf kommunaler Ebene sinnvoll machen. Zudem ist es notwendig, ein solches Förderprogramm ständig zu evaluieren und neuen Entwicklungen und technischen Innovationen anzupassen. Daher wurde die „Richtlinie der Universitätsstadt Marburg zum Zuschussprogramm Klimafreundlich Wohnen“ nun noch einmal insgesamt überarbeitet und aktualisiert.

 

Erläuterung und Begründung der wichtigsten Änderungen (siehe auch Synopse im Anhang):

 

1.Die Förderung einer Photovoltaikanlage ist nun mit einer der folgenden Maßnahmen kombinierbar: Denkmalschutz, Fassaden-Photovoltaikanlagen, Wallbox, Power to Heat (Heizstab oder Wärmepumpe), Mieterstrom, Stromspeicher.

Diese Maßnahmen wurden zudem neu hinzugefügt. Nur die Stromspeicher werden bereits in der bisherigen Richtlinie gefördert. Allerdings werden nun zusätzlich Speicher mit innovativen und/oder nachhaltigen Speichermedien mit 1.000 Euro mehr als herkömmliche Speicher bezuschusst.

Begründung: Um das Ziel „Klimaneutralität bis 2030“ zu erreichen, muss die im Stadtgebiet erzeugte Menge an Strom aus erneuerbarer Energie deutlich erhöht werden. Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden sind ein wesentlicher Baustein hierfür. Daher wird die Förderung von Photovoltaikanlagen durch die Möglichkeit, diese nun mit weiteren Maßnahmen kombiniert bezuschusst zu bekommen, noch einmal deutlich aufgewertet.

Es werden einerseits Maßnahmen gefördert, die den Strom dort verbrauchen, wo er produziert wird (Stromspeicher, Heizstab, Wärmepumpe und Wallbox). Andererseits werden Maßnahmen hinzugefügt, die die für Photovoltaik nutzbaren Flächen vergrößern (Denkmalschutz, Fassaden, Mieterstrom).

Die zusätzliche Förderung von nachhaltigen Speichermedien soll die Bekanntheit dieser Anlagen erhöhen und dabei helfen, wertvolle Ressourcen zu sparen.

 

2. Die Förderung von Photovoltaikanlagen soll zukünftig gestaffelt werden. Bisher wurden generell 250 Euro pro kWp gefördert. Zukünftig sollen Leistungen von 0,5 bis 4,9 kWp mit 250 Euro pro kWp, Leistungen von 5 bis 9,9 kWp mit 200 Euro pro kWp und Leistungen von 10 bis 25 kWp mit 150 Euro pro kWp bezuschusst werden.

 

Begründung: Bei Photovoltaikanlagen sinken die Kosten pro kWp mit zunehmender Größe bzw. installierter Leistung deutlich, da die Fixkosten gleich bleiben. Um dem Rechnung zu tragen, wird die Staffelung eingeführt.

Es wird eine Mindestleistung von 0,5 kWp aufgenommen. Damit ist es auch für Haus- oder Wohnungseigentümer*innen möglich, eine Mikro-Photovoltaikanlage mit mindestens zwei Modulen gefördert zu bekommen.

 

3. Die Förderung für Mikro-Photovoltaikanlagen für Mieter*innen wird ab einer Leistung von 500 Wp auf 250 Euro angehoben.

 

Begründung: Damit werden Mieter*innen belohnt, die mehr als ein Modul installieren. Trotzdem besteht für Mieter*innen auch weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag für nur ein Modul zu beantragen. Haus- oder Wohnungseigentümer*innen hingegen können über die Förderung der Photovoltaikanlagen nur eine Anlage mit mindestens zwei Modulen bzw. 0,5 kWp beantragen.

 

4. Ein Zuschuss für Umbaukosten von einer Überschussanlage zu einer Eigenverbrauchsanlage von „Ü20-Photovoltaikanlagen“ (PV-Anlagen, die nach 20 Jahren keine gesetzliche Einspeisevergütung mehr bekommen) wird aufgenommen.

 

Begründung: Dies soll Bürger*innen motivieren, diesen Schritt zu gehen und nicht ihre Anlage abzuschalten.

 

5. Bei der baulichen Wärmedämmung wird die Dämmung der Kellerdecke ergänzt.

 

Begründung: Die Dämmung der Kellerdecke bietet, wie bei der obersten Geschossdecke, ein sehr gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis. Hier können mit relativ wenig Aufwand hohe Energieeinsparungen erreicht werden.

 

6.  Bei den Dämmstoffen werden die Zertifikate „Blauer Engel“ und „natureplus“ durch die Vorgabe „Dämmstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen/Naturdämmstoffe“ ersetzt.

 

Begründung: In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Zertifikate die Umsetzung erschweren und keinen wirklichen Mehrwert gegenüber der Vorgabe „Dämmstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen/ Naturdämmstoffe“ bringen.

 

7. Die Förderung von Heizungsanlagen für Holz oder Pellets (z.B. Scheitholz-, Holzhackschnitzel-, Pellet- oder Kombikessel) wird gestrichen. Im Gegenzug wird die Förderung von elektrostatischen Partikelabscheidern aufgenommen, um Feinstaubbelastungen der vorhandenen Biomasse-Kessel im Stadtgebiet zu reduzieren.

 

Begründung: Auch in Marburg muss die Feinstaubproblematik beachtet werden. Das Umweltbundesamt geht davon aus, dass Holzöfen, besonders Kaminöfen, in Deutschland mittlerweile mehr Feinstaub produzieren als alle LKW und PKW zusammen. Auch ist bei der Beschaffung der Brennmaterialien eine nachhaltige Beschaffung aus regionalen Hölzern/Pellets nicht sichergestellt. Aus Klimaschutzsicht sollte die Herkunft der Pellets aber aus regionalen Holzabfällen stammen. Unabhängig von diesen Gesichtspunkten besteht momentan weiterhin eine 30-50-prozentige  BAFA-Förderung für wasserführende Pelletöfen, so dass eine lokale Förderung überflüssig erscheint.

 

Maßnahmen zur Reduzierung von Feinstaubbelastungen bestehender Anlagen sollen stattdessen gefördert werden.

 

8. Die Förderung der Solarthermischen Anlagen wird eingestellt.

 

Begründung: Für Solarthermische Anlagen in Wohngebäuden gibt es attraktive Förderungen des Bundes über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Es können sowohl BAFA- als auch KfW-Programme in Anspruch genommen werden.

 

Eine darüber hinaus gehende lokale Förderung erscheint im Hinblick auf das Kumulationsverbot nicht sinnvoll.

 

9. Die Förderung von Heizanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung wird eingestellt.

 

Begründung: Für die Kraft-Wärme-Kopplung will der Bund die Vergütungen für den selbstgenutzten und den eingespeisten Strom neu regeln. Eine lokale Förderung erscheint unangemessen.

 

 

 

Nadine Bernshausen

Bürgermeisterin

 

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Finanz. Auswirkung

Es sind aktuell Haushaltsmittel für 2022 in Höhe von 500.000 Euro vorgesehen. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 354.364 Euro an Zuschüssen ausgezahlt.

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