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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0341/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Dr. Petra Baumann (Nr.3 5/02)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
24.05.2002
|
Beschlussvorschlag
Welche
rechtlichen Vorkehrungen werden bei der Vermietung der Bürgerhäuser getroffen,
um unzumutbare Ruhrstörungen der Nachbarn, insbesondere zur Nachtzeit, zu
verhindern, und wie wird für deren Einhaltung gesorgt?
Antwort
des Oberbürgermeisters:
Die
rechtlichen Voraussetzungen werden bei Abschluss des Mietvertrages durch die
Stadthallenverwaltung dem Mieter ausgehändigt.
Verstöße
hiergegen können vom Ordnungsamt durch Bußgelder geahndet werden.
Voraussetzungen
hierfür ist allerdings eine schriftliche Anzeige über die Ruhestörung.
Antwort
des Bürgermeisters:
Für die
Anmietung eines Bürgerhauses wird vor einer Veranstaltung ein Mietvertrag
geschlossen.
Bestandteil
dieses Mietvertrages sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die
Hausordnung.
In der
Hausordnung ist unter Punkt 8 folgender Wortlaut zu lesen:
Aus
Gründen des Lärmschutzes darf bei Veranstaltungen ein Lärmpegel von derzeit 65
Dezibel nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieses Pegels behält
sich der Vermieter das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Beim
Verlassen des Hauses nach 21:00 Uhr ist darauf zu achten, dass lautes Sprechen,
unnötige laute Geräusche wie z. B. Motoren etc., mit Rücksicht auf die Anwohner
zu vermeiden sind. Auf die Gefahrenverordnung gegen Lärm (LärmVO) in der
jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. Entstehende Schadensersatzansprüche
treffen den Mieter. Türen und Fenster sind nach 21.00 Uhr geschlossen zu
halten. Bei Zuwiderhandlung und Strafanzeige durch Anwohner bei der Polizei oder
dem Ordnungsamt, muss der Mieter/die Mieterin mit entsprechenden Bußgeldern
rechnen.
Für die Einhaltung der Auflagen im
Mietvertrag, der Allgem. Vertragsbedingungen und der Hausordnung hat der Mieter
Sorge zu tragen.
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