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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/0770/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die beigefügte Richtlinie zur Anreizförderung einer nachhaltigen und klimagerechten Gebäude- und Wohnumfeldmodernisierung wird beschlossen; sie tritt mit dem Beschluss formal in Kraft.

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Sachverhalt

Die Auflage eines Anreizprogramms ist ein bewährtes Mittel der Städtebauförderung und dient dazu, finanzielle Anreize für kleinere private Maßnahmen zu schaffen. Dabei stehen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden im Fokus, die Verbesserungen für den öffentlich sichtbaren Raum bewirken; ein zweiter Schwerpunkt liegt auf den Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung und damit im Bereich der Gestaltung von Freiflächen.

 

Sowohl im Rahmen des „Zukunftskonzeptes Oberstadt“ („Schlüsselmaßnahme“) als auch im ISEK für die südwestliche Oberstadt wurde im Maßnahmenpaket („übergeordnete Maßnahme“) die Aufstellung eines Anreizprogrammes als zentrales Instrument zur Oberstadtentwicklung und zur Aktivierung privater Ressourcen für die zielkonforme Umsetzung von Modernisierungsvorhaben vorgeschlagen.

 

 

Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln für die Anreizförderung ist die Erstellung einer verbindlichen Regelungsgrundlage in Form einer Richtlinie zwingend notwendig. Diese ist im Entwurf mit dem Fördermittelgeber abzustimmen und eventuelle Anregungen einzupflegen. Im Rahmen einer Mail vom 15.06.2022 wurde von der HessenAgentur – in Vertretung des Fördermittelgebers – signalisiert, dass die als Anlage beigefügte Förderrichtlinie den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entspricht.

 

Auch wenn das Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“ und damit verbunden auch der Fördermitteleinsatz nur für den südwestlichen Teil der Oberstadt greift, bildet die Oberstadt insgesamt - und damit auch der nördliche Teilbereich - eine städtebauliche Einheit, die im Hinblick auf übergeordnete Maßnahmen zur Gebietsentwicklung, wie der Anreizförderung einer einheitlichen Entwicklungsplanung bedarf. Aber auch auf Seiten der Adressaten der Anreizförderung wäre der inhomogene Einsatz von Fördermitteln vor dem Hintergrund gleicher Entwicklungsziele für die beiden Teilgebiete der Oberstadt kaum vermittelbar. Deshalb wurde in enger Abstimmung mit dem Fachdienst Stadt-, Regional- und Wirtschaftsentwicklung (FD 15), der die Umsetzung des „Zukunftskonzept Oberstadt“ betreut, und mit dem Fördermittelgeber abgesprochen, nach Möglichkeiten zu suchen, wie im Rahmen einer einzigen Richtlinie für die gesamte Oberstadt ein einheitliches Anreizprogramm umzusetzen wäre. In Folge dessen bezieht sich der räumliche Geltungsbereich des Anreizprogramms auf die Oberstadt, so wie sie im Zukunftskonzept abgegrenzt wurde (s. Anlage). Während jedoch im Teilgebiet des Förderprogramms (farbig im Plan hinterlegt) die Anreizförderung zu ca. 65 % mit Fördermitteln des Bundes und des Landes Hessen unterstützt wird, muss für das übrige Oberstadtgebiet die Finanzierung des Anreizprogramms ausschließlich mit städtischen Mitteln ausgestattet werden.

 

Im Zuge einer öffentlichen Veranstaltung zur Oberstadtentwicklung soll nach der Sommerpause den potentiellen Adressaten (Eigentümer*innen, Gewerbetreibende) das Anreizprogramm bekannt gemacht werden; zum besseren Verständnis der Richtlinie und als „Werbemaßnahme“ wird zudem eine Förderfibel aufgelegt. Zeitlich ist das Anreizprogramm zunächst auf die Programmlaufzeit des Förderprogramms „Lebendige Zentren“ beschränkt. Diese endet mit der formellen Aufhebung des Fördergebietes, vermutlich gegen 2029.

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

A) Für das Teilgebiet „südwestliche Oberstadt“ für 2022 sind 61.500,00 € bereits bewilligt; ab 2023   sind es 80.000,00 € pro Jahr; darin sind ca. 52.000,00 € Fördermittel veranschlagt.

B) Für das Teilgebiet der nördlichen Oberstadt: 80.000,00 pro Jahr

 

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Anlagen

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