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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Magistrat - VO/0814/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung der Universitätsstadt Marburg orientiert sich in der Umsetzung des Klimanotstandsbeschlusses vom 28. 6. 2019 für den verwaltungsinternen Gebrauch der Begriffe „Klimaneutralität“ und „Treibhausgasneutralität“ an der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA). Diese lautet:

„Klimaneutralität ist ein Zustand, bei dem menschliche Aktivitäten im Ergebnis keine Nettoeffekte auf das Klimasystem haben. Diese Aktivitäten beinhalten klimawirksame Emissionen, Maßnahmen, die darauf abzielen, dem atmosphärischen Kreislauf Treibhausgase zu entziehen sowie durch den Menschen verursachte Aktivitäten, die regionale oder lokale biogeophysische Effekte haben (z.B. Änderung der Oberflächenalbedo).

Die Treibhausgasneutralität bedeutet hingegen ‚nur‘ Netto-Null der Treibhausgasemissionen. Dementsprechend erfordert das Ziel der Klimaneutralität eine andere und ambitionierte Politik als das Ziel der Treibhausgasneutralität, da neben den Treibhausgasemissionen auch alle anderen Effekte des menschlichen Handels auf das Klima berücksichtigt werden müssen, z.B. Flächenversiegelungen durch Straßen und Siedlungen.“

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Sachverhalt

Die Universitätsstadt Marburg hat den Klimanotstandsbeschluss am 28.06.2019 in der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Der darauf aufbauende Klimaaktionsplan 2030 mit dem Ziel „Klimaneutralität 2030“ wurde im Juni 2020 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und enthält die erforderlichen Maßnahmen auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2030.

Die Bekämpfung der Klimakrise ist eine Querschnittsaufgabe, die in allen Aufgabengebieten der Verwaltung zu beachten ist, die immer wieder Fachdienst- bis zu Dezernats-übergreifende Abstimmungen erforderlich macht. Dazu ist als Arbeitsgrundlage eine einheitliche Definition von Klimaneutralität erforderlich, da in der internen und öffentlichen Debatte der Begriff Klimaneutralität unterschiedlich interpretiert und hinterlegt wird.

Das Umweltbundesamt hat hierzu eine Definition für Kommunen erarbeitet und empfiehlt, diese in Kommunen anzuwenden.

Auch wenn es sich hierbei grundsätzlich um eine Organisationsentscheidung in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters handelt, wird wegen der besonderen Bedeutung der Magistrat ersucht, darüber einen Beschluss zu fassen.

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

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Finanz. Auswirkung

 

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