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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/0947/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die SolarPotenzialAnalyse der Universitätsstadt Marburg wird als fachliches Rahmenkonzept für die Weiterentwicklung von Freiflächen-Solaranlagen im Außenbereich gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Sie stellt für die weiteren Planungsschritte die fachliche Grundlage dar.

2. Eine Mindestgröße von 1 ha und eine Maximalgröße von 20 ha pro Anlage sowie ein Mindestabstand von 1 km zwischen den einzelnen Anlagen wird festgelegt. Die maximale Flächeninanspruchnahme als Summe aller Anlagen im Außenbereich wird auf maximal 92 ha beschränkt. Diese 92 ha sollen bis 2030 erreicht werden. Bis zum Erreichen des 92 ha-Ziels ist diese Flächeninanspruchnahme durch ein Solaranlagen-Monitoring zu dokumentieren.

3. Zur Umsetzung ist für jede Anlage jeweils eine Flächennutzungsplan-Änderung gem. § 5 BauGB und ein Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB erforderlich.

4. Jede Freiflächen-Solaranlage soll ein Teilhabe-Projekt enthalten, damit die Bürger*innen des jeweiligen Stadtteils einen Mehrwert erhalten können. Dieser Mehrwert wird auf Grund des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) von der Universitätsstadt Marburg als Zuwendung den Ortsbeiräten in den jeweils betroffenen Stadtteilen zur Verfügung gestellt.

 

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Sachverhalt

 

Präambel

Die Landwirtschaft hat als vorrangiges Ziel die Ernährungssicherheit zu gewährleisten. Jedoch werden land- und forstwirtschaftliche Flächen mehr und mehr auch zur Erzeugung von Energiepflanzen sowie nachwachsenden Rohstoffen beansprucht. Damit die lokale Landwirtschaft die Ernährungssicherheit grundsätzlich auch auf regionaler Basis erfüllen kann, sollte auch für die Solar-Nutzung (Photovoltaik und Solarthermie) das aus planungsrechtlicher Sicht grundsätzliche Ziel „Innen vor Außen“ gelten. Die Behebung des Klimanotstands und die Aufrechterhaltung der Ernährungssicherheit sollen keine konkurrierenden Zielsetzungen darstellen.

Dieses Prinzip, das auch in § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) beschrieben wird, liegt auch dem Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016 zu Grunde. Dort heißt es:

„Die Nutzung solarer Strahlungsenergie durch Photovoltaik auf und an Gebäuden, auf Freiflächen innerhalb der Siedlungsbereiche, wie z. B. Parkplätzen, sowie auf nicht für die wirtschaftliche Entwicklung benötigten Industrie- und Gewerbeflächen soll grundsätzlich vorrangig vor der Inanspruchnahme von Flächen im Freiraum erfolgen.“

Diese Priorisierung „Innen vor Außen“ beschreibt das Ziel, das alle Entscheidungen leiten sollte, die einen zusätzlichen Flächenverbrauch im Außenbereich nach sich ziehen könnten. Somit sollte bei jeder anstehenden Entscheidung zu einer Solaranlage im Außenbereich immer der Stand der Solarnutzung im planungsrechtlichen Innenbereich gegenübergestellt werden. Das kann im Rahmen des Solaranlagen-Monitorings geschehen.

 

Anlass/Hintergrund

Nicht erst seit dem Klimanotstandsbeschluss in 2019 durch die Stadtverordnetenversammlung war es der Universitätsstadt Marburg ein wichtiges Anliegen, die Erzeugung von regenerativer Energie auf dem Stadtgebiet voranzubringen. Hier sei die thematische Flächennutzungsplan-Ergänzung - Windkraft aus 2000 und die Diskussion in 2010 zur kommunalen Solarsatzung erwähnt.

Die aktive Steuerung der Windkraft und Ausweisung einer Fläche für Windkraft im Außenbereich ist durch die thematische Flächennutzungsplan-Ergänzung - Windkraft geschehen. Das hat erst die Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) in 1996 ermöglicht. Der § 35 BauGB ist dahingehend ergänzt worden, dass Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert worden sind und planerisch gesteuert werden können.

Für eine Solarnutzung im Außenbereich hat das der Bundesgesetzgeber bis dato noch nicht ermöglicht. Deshalb ist in der Diskussion zur kommunalen Solarsatzung nur der bebaute Bereich betrachtet und nicht über den Außenbereich nachgedacht worden.

Das hat sich in 2019 durch das Ausrufen des Klimanotstandes und die Verabschiedung des Klimaaktionsplans 2030, der in 2020 beschlossen worden ist, entscheidend verändert. Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2030 für die Universitätsstadt Marburg zu erreichen, ist eine drastische Steigerung des Ausbaus der erneuerbaren Energien unabdingbar geworden. Das bezieht die Ausweisung von Freiflächen-Solaranlagen im Außenbereich mit ein. Dazu wird im Klimaaktionsplan 2030 folgendes Ziel erläutert:

Bis zum Jahr 2030 sollen auf allen geeigneten Freiflächen im Außenbereich Photovoltaikanlagen installiert werden. Freiflächenanlagen sollten möglichst als Biodiversitätstrittsteine (*) angelegt werden.

(*) Darunter ist zu verstehen, dass die Flächen eine – im Verhältnis zur Umgebung - herausragende Funktion im Hinblick auf Biodiversität übernehmen. Eine mindestens extensive landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ist hier vorzusehen.

 

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Solarenergienutzung für eine klimaschonende Energieversorgung unabdingbar ist. Sie besitzt nach der Windenenergie das größte Ausbaupotenzial bei den regenerativen Energieerzeugungen. Da - wie der Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016 - auch der städtische Klimaaktionsplan 2030 davon ausgeht, dass der alleinige Ausbau der Solarnutzung auf innerstädtischen Dachflächen und ähnlichem zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2030 nicht ausreicht, wird es parallel dazu nötig sein, ergänzend im Außenbereich Freiflächen-Solaranlagen zu errichten.

Mit dieser SolarPotenzialAnalyse soll der erste planungsrechtliche Schritt dahin unternommen werden.

 

Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016

Der Teilregionalplan Energie Mittelhessen stellt die regionalplanerische Ebene dar. Er ist am 25.01.2021 bekannt gemacht worden und damit in Kraft getreten.

Er enthält Vorbehaltsgebiete für Freiflächen-Solaranlagen (PV-FFA). Zu deren planungsrechtlicher Bedeutung wird folgendes ausgeführt:

„Planungsrechtlich unterliegen PV-FFA im Außenbereich -  anders als beispielsweise Windenergieanlagen - nicht dem Privilegierungstatbestand des § 35 BauGB. Voraussetzung für die baurechtliche Zulassung ist insoweit ein qualifizierter Bebauungsplan, der durch die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten PV-FFA im Teilregionalplan Energie Mittelhessen nicht ersetzt wird. Die Errichtung von PV-FFA im Außenbereich kann daher nicht gegen den Willen der Gebietskörperschaft erfolgen.“

Die Vorbehaltsgebiete haben vorschlagenden Charakter, ganz im Gegenteil zu Vorranggebieten (wie z. B. im Falle der Windenergienutzung), die eine regionalplanerische Vorgabe darstellen. Bei den Vorbehaltsgebieten PV-FFA kann die Kommune deshalb im Rahmen Ihrer Planungshoheit darüber hinaus andere Flächen entwickeln, aber auch dahinter zurückbleiben. Dabei ist ein regionalplanerischer Rahmen einzuhalten, auf den weiter hinten noch einzugehen ist. Es handelt sich aus regionalplanerischer Sicht um eine Angebotsplanung.

Es werden allerdings Ausschlusskriterien benannt, die bei der Ausweisung von Freiflächen-Solaranlagen im Außenbereich berücksichtigt werden sollen. Dabei handelt es sich um die Vorranggebiete Siedlung, Industrie und Gewerbe, Natur und Landschaft, Forstwirtschaft Abbau oberflächennaher Lagerstätten und vorbeugender Hochwasserschutz im Regionalplan Mittelhessen 2010 (RPM 2010) sowie um die Fließ- und Stillgewässer. Die Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft, Forstwirtschaft, Abbau oberflächennaher Lagerstätten und für besondere Klimafunktionen im RPM 2010 werden ebenso deklariert.

Die Vorranggebiete Regionaler Grünzug im RPM 2010 gehören nicht zu den Ausschlusskriterien. Eine Nutzung für Freiflächen-Solaranlagen ist somit zulässig, sofern in der Bauleitplanung diese spezifische Freiraumfunktion ausreichend beachtet wird.

Regionalplanerisch wird eine Obergrenze eingeführt. Maximal 2 % der im RPM 2010 enthaltenen landwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dürfen für Freiflächen-Solaranlagen im Außenbereich genutzt werden. Das formulierte 92 ha-Ziel entspricht dieser Obergrenze. Hinzu kommt, dass die landwirtschaftliche Bodengüte bei der Ausweisung auch schon auf regionalplanerischer Ebene von Wichtigkeit ist. Sehr gute Bodengrundzahlen stellen ebenfalls ein Ausschlusskriterium dar.

Die Regionalversammlung Mittelhessen hat 2021 das Grundsatzpapier Photovoltaik (DS IX/85) beschlossen. In dem ist dargelegt, wie mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Vorbehaltsgebieten und Vorranggebieten für Landwirtschaft (Regionalplan 2010) planerisch umzugehen ist. Dazu ist eine 4-stufige Prüfkaskade (1. Gewerbegebiete - 2. Vorbehalt PV - 3. Vorbehalt LW - 4. Vorrang LW) enthalten, die es gilt – spätestens im Bauleitplanverfahren - abzuarbeiten. Hierzu ist mit dem Regierungspräsidium Gießen ein Vorgehen abgestimmt worden, das weiter hinten dargelegt ist.

Da es sich bei der Ausweisung von den Vorbehaltsgebieten PV-FFA um eine Angebotsplanung handelt, wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auf dieser Ebene nicht behandelt. Sie obliegt der Bauleitplanung.

Des Weiteren wird vorgeschlagen:

„Zur Verhinderung einer Überprägung des Landschaftscharakters und deutlicher Veränderungen der Erlebnis-, Erholungs-  und Freizeitfunktion des Freiraums - insbesondere im Verdichtungsraum - sollen Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der Nähe der Siedlungsbereiche nicht überwiegen und in ihrer Flächeninanspruchnahme nicht größer sein als die benachbarte Siedlungsfläche. Zudem sollten Photovoltaik-Freiflächenanlagen nicht mehr als ein Drittel des Sichtumfeldes (Siedlungsumfang) nahe gelegener Siedlungsbereiche einnehmen. Ein Sichtbezug nahe gelegener Anlagen soll ausgeschlossen werden, indem der Abstand zwischen zwei Anlagen mindestens 1 km betragen soll.“

Nachfolgend im Pkt. Methode/Kriterien wird dargelegt, wie im Rahmen der städtischen SolarPotenzialAnalyse mit diesen regionalplanerischen Inhalten umgegangen worden ist.

 

Planungsrecht - Außenbereich/Innenbereich (Dachflächen)

Wie schon erwähnt worden ist, sind Solaranlagen im Außenbereich planungsrechtlich nicht zulässig. Damit dokumentiert der Bundesgesetzgeber den hohen Schutzstatus des Außenbereichs. Auch für die Universitätsstadt Marburg gilt grundsätzlich die Maxime Innenbereich vor Außenbereich.

Freiflächen-Solaranlagen können folge dessen nur über eine entsprechende Bauleitplanung - Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplans - planungsrechtlich abgesichert werden. Hierzu trifft die SolarPotenzialAnalyse auf der großräumlichen Planungsebene des Flächennutzungsplans eine grundsätzliche Vorauswahl im Ausschluss-Verfahren (s. unten). Alle Flächen, für die aus planerischer Sicht eine Solarnutzung nicht möglich erscheint, werden damit ausgeschlossen. Die Bereiche, die darunter fallen, sind weiter unten aufgeführt. Auf den verbleibenden Potenzialflächen ist planungsrechtlich eine Bauleitplanung zur Ausweisung einer Freiflächen-Solaranlage möglich. Dazu soll die SolarPotenzialAnalyse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als städtebauliches Rahmenkonzept beschlossen werden. Dadurch wird diese Vorauswahl abwägungsrelevant für die folgenden einzelnen Bauleitplanungen und stellt somit die sonst erforderliche Auseinandersetzung mit dem gesamten Außenbereich in jedem Einzelverfahren dar.

An dieser Stelle soll allerdings darauf hingewiesen werden, dass jede Solaranlage im Außenbereich einen nicht unerheblichen Eingriff in den Natur- und Umwelthaushalt bedeutet. Jede Freiflächen-Solaranlage trägt nicht unerheblich zur Erzeugung von regenerativer Energie bei. Aber es ist auch klar, dass sie nicht klimaneutral sind. Deshalb ist es unabdingbar, dass das Potenzial der Dachflächen im bebauten Bereich noch intensiver genutzt werden muss.

 

Methode/Kriterien

Diese SolarPotenzialAnalyse als Eingrenzung des Stadtgebiets auf die Potenzialflächen für eine Freiflächen-Solarnutzung im Außenbereich ist vom Fachdienst Stadtplanung und Denkmalschutz -61- gemeinsam mit dem Fachdienst Umwelt, Klima- und Naturschutz, Fairer Handel -69- erarbeitet worden.

Gemeinsam sind die objektiven Ausschluss-Kriterien aus naturschutzfachlicher, landwirtschaftlicher und stadtplanerischer Sicht zusammengestellt worden, nach denen auf dieser Maßstabsebene der gesamte Außenbereich der Universitätsstadt beurteilt worden ist. Dies ist in Kenntnis der Kriterien aus dem Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016 (s. o.) erfolgt.

Folgende Flächen werden grundsätzlich für eine Solar-Nutzung ausgeschlossen:

  • Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete), Naturschutz- und Landschaftsschutz-gebiete sowie geschützte Landschaftsbestandteile und Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft aus dem RPM 2010;
  • Wald bzw. Forst;
  • Gewässer mit deren festgestellten Überschwemmungsgebieten;
  • Ackerflächen (Bodengrundzahl kleiner 15 und größer 45; über 1 ha Größe);
  • Grünland;
  • Siedlungsflächenpotenzial (Wohnen und Gewerbe).

 

Die Landschafts- und Naturschutzgebiete usw. stehen auf Grund ihrer rechtlichen Funktion als Schutzgebiet, wie sie in den dazugehörigen Rechtsverordnungen enthalten sind, nicht zur Verfügung. Dabei sind geplante Schutzgebiete für Natur und Landschaft (RPM 2010) mitberücksichtigt.

Die Gewässer mit ihren Überschwemmungsbereichen (Auen) sowie das Grünland generell sind aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht aufgenommen worden. Zudem stellen auch die Auen eine CO2-Senke dar und beim Grünland gibt es darüber hinaus agrarstrukturelle Hemmnisse (Umbruchverbot, Greening-Verpflichtungen, Förderprogramme).

Der Wald bzw. Forst (und grundsätzlich auch Waldmehrungsflächen s. u.) sind ausgeschlossen worden, weil sie im Rahmen der notwendigen Klimaanpassung als unverzichtbare CO2-Senken erforderlich sind.

Die Ackerflächen stehen nur zwischen den Bonitätswerten 15 und 45 zur Verfügung. Der Ausschluss von Ackerflächen mit sehr schlechter Bonität (<15) ist naturschutzfachlich bedingt. Die mit der besseren (>45) sollen der Lebensmittelproduktion vorbehalten bleiben.

Aus Stadtentwicklungssicht sind die Siedlungspotenzialflächen ausgeschlossen worden.

 

  • Flächengröße, Mindestabstand 1 km

 

Mit der Einführung einer Mindestgröße von 1 ha für Freiflächen-Solaranlagen im Außenbereich wird einer Zersplitterung in Kleinstanlagen und generell der Zersiedelung der Landschaft vorgebeugt. Ziel soll es sein, dadurch wenige, aber zusammenhängende Anlagen im Außenbereich zu bekommen. Durch eine maximale Flächengröße von 20 ha und ein Mindestabstand von 1 km zueinander soll verhindert werden, dass extreme Großanlagen und eine Anhäufung, die das Landschaftsbild unverhältnismäßig verändern, entstehen. Auf eine dezentrale Verteilung im Stadtgebiet soll Wert gelegt werden. Dazu trägt auch die Deckelung auf max. 92 ha insgesamt im Stadtgebiet für Solaranlagen im Außenbereich bei. Diese Obergrenze beruht auf den 2%-Ziel aus dem Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016. Die Ziele des städtischen Klimaaktionsplans 2030 sind damit vereinbar. Umso mehr gilt es diese 92 ha bis 2030 zu erreichen.

 

  • Prüfungsschritte gem. Regionalplanung

 

1. Gewerbeflächen

 Grundsätzlich und im Einklang mit den Zielen des Teilregionalplans Energie Mittelhessen 2016 sollen in bestehenden – wo bereits rechtlich möglich - und geplanten Gewerbegebieten – per Festsetzung zwingend - Solaranlagen auf bzw. in Verbund mit Gebäuden realisiert werden. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist vor dem Hintergrund der äußerst eingeschränkten Gewerbeflächenpotenziale in Marburg nicht vertretbar; die Nutzung in einem festgesetzten Gewerbegebiet würde zudem den Flächenverbrauch unnötig erhöhen und stände gewissermaßen dem Leitmotiv „innen vor außen“ bzw. den Grundsätzen zum Bodenschutz entgegen.

2. Vorbehaltsflächen Solarnutzung (Teilregionalplan Energie 2016)

 Die städtischen Eignungsflächen aus der Analyse, die sich in den Vorbehaltsflächen Solarnutzung des Teilregionalplans Energie 2016 befinden, sollen primär genutzt werden (Einführung einer 1. Priorität).

3. Vorbehaltsflächen Landwirtschaft (Regionalplan 2010)

 Diese Prüfung soll der Bauleitplanung obliegen.

4. Vorrangflächen Landwirtschaft (Regionalplan 2010)

 Die städtischen Eignungsflächen, die innerhalb der Vorrangflächen Landwirtschaft liegen, sind regelmäßig Flächen, deren Bodengrundzahlen überwiegend nicht über 50 bzw. 60 liegen. Zudem sollen auf diesen Flächen grundsätzlich Agri-Solaranlagen realisiert werden. Mit diesen Agri-Solaranlagen ist weiterhin auf 80% der Flächen landwirtschaftliche Nutzung möglich.

 

Unter diesen Voraussetzungen ist gem. Regionalplanung ein Zielabweichungsverfahren nicht erforderlich.

Dieser Umgang mit den Prüfungsschritten ist mit der Regionalplanungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen abgestimmt.

Durch die Berücksichtigung dieser Ausschlusskriterien, die grundsätzlich denen aus dem Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016 (Vorbehalts- und Vorrangflächen, s. o.) entsprechen, kommt es zu einer planerischen Steuerung der Freiflächen-Solaranlagen im Außenbereich. Dieser Steuerung liegt somit der allgemeine und insbesondere der im Klimaaktionsplan 2030 der Stadt Marburg beschriebene Nachhaltigkeitsgedanke zu Grunde.

Die ehemalige Deponie Stempel wird zu den Potenzialflächen hinzugenommen, obwohl sie nicht unter die oben genannte Auswahl fällt. Sie liegt exponiert mitten im Wald, steht aber für eine Bewaldung (Deponieabdichtung) grundsätzlich nicht zur Verfügung. Somit ist sie für eine Freiflächen-Solarnutzung fachlich geeignet. Zudem ist sie als Vorbehaltsfläche im Teilregionalplan Energie enthalten.

 

Ergebnis

Die so verbleibenden Flächen über 1 ha stellen das Potenzial für Freiflächen-Solaranlagen im planungsrechtlichen Außenbereich der Universitätsstadt Marburg dar (s. Karte). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass auf allen anderen Flächen im Außenbereich aus planungs, natur- und umweltrechtlichen Gründen Freiflächen-Solaranlagen nicht errichtet werden sollen; also auch keine Bauleitplanung erfolgen soll.

Neben den oben aufgeführten objektiven, fachlichen Kriterien gibt es weitere Parameter, die es zu berücksichtigen gilt. Diese Faktoren können auf dieser Planungsstufe nicht in derselben Art und Weise einbezogen werden, sind aber inhaltlich von ebensolcher Wichtigkeit. Deshalb sollte jede Fläche, für die eine Bauleitplanung angestrebt wird, im Vorfeld auf die nachfolgenden, „weichen“ Kriterien abgeprüft werden:

  • Gebiete mit besonderer Funktion für den Artenschutz (Vogel-Rastgebiete, Wiesenbrüter-Gebiete, Wander-Korridore, Biotopverbund-Achsen, Trittsteine usw.);
  • Flächen mit rechtlichen Restriktionen auf Grund von anderen Fachgesetzen (z. B. Denkmalschutz, Ausgleichsflächen, Naturdenkmale, Wasserschutzgebiete);
  • Landschaftsräume mit besonders hoher Empfindlichkeit gegenüber visuell wirksamen Eingriffen
  • Waldmehrungsflächen bzw. Aufforstungsflächen.

 

Solche Flächen stehen dann ebenfalls nicht für eine Freiflächen-Solarnutzung zur Verfügung. Wobei im Falle der Waldmehrungsflächen zum jetzigen Zeitpunkt nur die Darstellungen im RPM 2010 Berücksichtigung finden konnten. Sobald der neue Regionalplan durch die Regionalversammlung beschlossen und veröffentlicht vorliegt, ist die SolarPotenzialAnalyse vor diesem neuen regionalplanerischen Hintergrund zu überprüfen.

 

  • Hinweis auf Überhitzung

 

An dieser Stelle soll auf das Klimaanpassungsgutachten der Stadt hingewiesen werden. In der enthaltenen Planungshinweiskarte sind auch die Ackerflächen als Ausgleichsraum für den Wirkraum Siedlungsflächen (Überhitzung) aus stadtklimatischer Sicht aufgeführt. Diesen stadtklimatischen Schutzbedarf gilt es zu erhalten, damit deren Funktion für die Kaltluftentstehung und -strömung nicht verloren geht. Auf dieser Ebene ist allerdings daraus kein Ausschluss ableitbar. Deshalb ist in der nachfolgenden Bauleitplanung aus stadtklimatischer Sicht auf den Schutzbedarf und den damit verbundenem Kaltluftprozess Rücksicht zu nehmen.

Im Rahmen der Bauleitplanung kann eine Reduzierung der Eingriffe auch - neben der Vorauswahl der Flächen durch die SolarPotenzialAnalyse - in einer besonderen Bauweise der Module bestehen, die ggf. eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin ermöglicht (wie aufgeständerte oder senkrecht installierte Module). Auch die Zuwegung zur Fläche muss hier in die Betrachtung miteinbezogen werden.

Grundsätzlich sind in der nachfolgenden Bauleitplanung alle Punkte, die auf dieser Ebene der SolarPotenzialAnalyse nicht abgeprüft werden können, im Detail dort auf ihre jeweiligen Restriktionen bzw. Eignung abzuprüfen.

 

Verfahren

Regelmäßig besteht die nachfolgende jeweilige Bauleitplanung aus einer Flächennutzungsplanänderung gem. § 5 BauGB und einem Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 BauGB. Die zuvor erwähnten abzuprüfenden „weichen“ Kriterien (s. o. Pkt. Ergebnis) sind im Antragsschreiben auf Einleitung eines Vorhaben- und Erschließungsplans begründet darzulegen. Für Planungen in Vorrangflächen Landwirtschaft (Regionalplan 2010) wird zwingend die Errichtung als Agri-Solaranlage vorzusehen sein (Vgl. oben 4. Prüfungsschritt). Auf Flächen mit Agri-Solaranlagen sollen mindestens 66 % der Fläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können (DIN SPEC 91434).

Auf Grund der Maßstäblichkeit und der daraus resultierenden Ungenauigkeit kann es durchaus möglich sein, dass es im Außenbereich Flächen gibt, die inhaltlich den hier aufgeführten Kriterien für eine Ausweisung entsprechen, aber in der SolarPotenzialAnalyse nicht enthalten sind. Wird das nachgewiesen, ist ebenfalls eine Bauleitplanung zur Ausweisung möglich.

Mit dieser Festlegung des Bauleitplanverfahrens, das regelmäßig einen Umweltbericht enthält, ist sichergestellt, dass nur solche Freiflächen-Solaranlagen im Außenbereich entstehen können, die diesen Kriterien und damit dem Nachhaltigkeitsgedanken und der Daseinsvorsorge entsprechen. Somit bleibt der hohe Schutz des planungsrechtlichen Außenbereichs (s. o.) gewährleistet.

Um eine transparente Übersicht über die Anzahl und die Verteilung aller entstehenden Anlagen im Außenbereich zu erhalten, ist in jedem Bauleitplanverfahren dies mit einem Solaranlagen-Monitoring zu dokumentieren. Beginnend mit dem ersten Bauleitplanverfahren ist diese Dokumentation von Bauleitplanverfahren zu Bauleitplanverfahren bis zum Erreichen des 92 ha-Ziels fortzuschreiben.

 

Teilhabe

Die Umsetzungen von Freiflächen-Solaranlage soll so geschehen, dass die jeweiligen Stadtteile mit ihren Bürger*innen an dem Betrieb und dem Ertrag der Anlage teilhaben können. Der wirtschaftliche Mehrwert soll ihnen in angemessener Weise zu Gute kommen. Wie diese Teilhabe am „Benefit“ erreicht werden soll, ist im Antragsschreiben auf Einleitung eines Vorhaben- und Erschließungsplans vom jeweiligen Projektinvestor ebenfalls darzulegen. Dazu wir auf § 6 EEG 2021 (Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau) verwiesen.

Die Universitätsstadt Marburg stellt die Zuwendung den Ortsbeiräten in den jeweils betroffenen Stadtteilen zur Verfügung. Als betroffen gelten Stadtteile, auf deren Gemarkungsgebiet sich die Freiflächen-Photovoltaikanlage befindet.

 

Flächenbilanz

Stadtgebiet 12.392 ha

 

davon Außenbereich 10.030 ha

davon Landwirtschaftliche Fläche 3.992 ha

davon Acker 3.105 ha

 

Potenzialfläche 1.245 ha

 

 

 

Nadine Bernshausen      Dr. Michael Kopatz

Bürgermeisterin      Stadtrat

 

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Finanz. Auswirkung

Keine. Lediglich findet eine Umverteilung der Zuwendungen aus dem Projekt an die Stadt Marburg statt. Sie werden als generierter Mehrwert umgelegt (siehe oben).

 

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