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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/0979/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Für den im Lageplan gekennzeichneten Bereich wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 6/7 2. Änd. "Gewerbegebiet Messeplatz - Erweiterung Johanniter Unfallhilfe" gefasst.

 

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Sachverhalt

Der Standort der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. (JUH) in der Universitätsstadt Marburg befindet sich seit 2010 in der Afföllerstraße 75. Von dort ist er als Leistungserbringer nach dem Hess. Rettungsdienstgesetz (HRDG) für den Landkreis Marburg-Biedenkopf (einschl. der Universitätsstadt Marburg) tätig. Das umfasst Rettungsdienste und Krankentransporte sowie Notfall- und Daseinsvorsorge. Jetzt schon können am Standort der bestehenden Rettungswache die aktuellen Erfordernisse der Leistungserbringung kaum gewährleistet werden. Die zukünftigen Erfordernisse können, bedingt durch mangelnde Erweiterungsmöglichkeiten am Standort, absehbar nicht mehr erbracht werden. Ein alternativer Standort ist gem. HRDG nicht möglich.

Vor dem Hintergrund hat die JUH mit Datum vom 18.03.2022 den Antrag auf Einleitung einer Bauleitplanung für die Erweiterung der Rettungswache gestellt. Dem Antrag hat der Magistrat mit Beschluss vom 16.05.2022 stattgegeben.

Dieser bauliche Entwicklungsbedarf ist städtebaulich nachvollziehbar und begründet. Er ist grundsätzlich planungsrechtlich zu begleiten. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist folge dessen notwendig. Er umfasst den im beigefügten Lageplan dargestellten Bereich.

 

Der Flächennutzungsplan ist nicht zu ändern. Er stellt dort Gewerbefläche dar. Daraus ist diese Bebauungsplan-Änderung weiterhin gem. § 8 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich entwickelt.

In den beiden bestehenden Bebauungsplänen sind umfängliche Ausgleichsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Wehrda, Flur 5, Flurst. 171/5) festgesetzt. Im Bestand stellt sich das als dichte Gehölzstruktur dar. Sie sollen mit der Änderung überplant werden. Aus diesem Grund kann das Änderungsverfahren nicht gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt werden.

Die Anforderungen aufgrund der im BauGB geforderten Umweltprüfung werden im Umweltbericht, in dem die Ergebnisse einer diesbezüglichen umfänglichen Prüfung ausgewertet werden, beurteilt. Der Umweltbericht ist gemäß § 2 (4) BauGB ein erforderlicher Bestandteil der Bauleitplanung. In diesem Zusammenhang sei dazu auf die Anlage 1 im BauGB hingewiesen. Dort wird u. a. in Pkt. 2 b) gg) ausgeführt, dass bei der Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen auch Angaben zu den Auswirkungen auf das Klima (z. B. zu Treibhausgase) und der Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels gehören.

In Folge des Klimanotstandsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg vom 28.06.2019 wird es u. a. notwendig sein, Maßnahmen aus den Leitlinien aus dem Grundsatzbeschluss zum Klimanotstand, der am 30.09.2022 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen worden ist, festzusetzen.

Bestandteil dieser Bauleitplanung wird ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB sein, der den Vorhabenträger zur Übernahme aller anfallenden Kosten verpflichtet.

 

 

Dr. Michael Kopatz

Stadtrat

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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