Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/6615/2019-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Änderung des § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (GV) der InterKom GmbH vom 06.11.2019, nach dem die Universitätsstadt Marburg und die Stadt Staufenberg jeweils 2,5 % der Gesellschaftsanteile von der Gemeinde Ebsdorfergrund mit Wirkung zum 01.01.2023 erwerben, wird zugestimmt.

 

  1. Der Kaufpreis der Anteile bemisst sich nach dem auf die erworbenen Anteile berechneten anteiligen Nennbetrag des Stammkapitals und der Kapitalrücklage im Zeitpunkt der Übertragung der Anteile von 2,5 % von 3.600.000 € = 90.000 €.

 

  1. Der Änderung des § 7 Abs. 5 des GV, nach dem die Gesellschafterversammlungen auch in städtischen Räumen der Universitätsstadt Marburg oder der Stadt Staufenberg stattfinden können, wird zugestimmt.

 

Reduzieren

Sachverhalt

In der Gesellschafterversammlung am 29.09.2022 haben sich die sich Gesellschafter der InterKom GmbH aufgrund der positiven Entwicklung der Gebietsteile InterKom Eins und Zwei darauf verständigt, dass auch die Gebietsteile Drei und Vier realisiert werden sollen. Um künftig auch das aktive Handeln der GmbH sicherzustellen sowie die Einflussmöglichkeit der beiden städtischen Gesellschafter Marburg und Staufenberg zu stärken, wird eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig, nach der die Universitätsstadt Marburg und die Stadt Staufenberg mit Wirkung zum 01.01.2023 jeweils 2,5 % der Gesellschaftsanteile der InterKom GmbH von der Gemeinde Ebsdorfergrund erwerben.

 

Der Kaufpreis der Anteile bemisst sich nach dem auf die erworbenen Anteile berechneten anteiligen Nennbetrag des Stammkapitals und der Kapitalrücklage im Zeitpunkt der Übertragung der Anteile zum 01.01.2023. Nachdem in der Gesellschaft beschlossen wurde, die bisher erhaltenen Zuschüsse in die Kapitalrücklage umzugliedern, bemisst sich der Kaufpreis der Anteile nach dem Eigenkapital von 3.600.000 €, wonach sich ein Kaufpreis von 2,5 % von 3.600.000 € = 90.000 € ergibt.

 

Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Anteilsverhältnisse wirken sich nicht auf die geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Gesellschafter der InterKom aus. Die dort enthaltene Verteilung der zukünftigen Gewerbesteuererträge aus dem Gewerbegebiet bleibt somit im bisher geregelten Verhältnis bestehen.

 

Nach § 8 Nr. 3 lit. a des Gesellschaftsvertrages der InterKom GmbH obliegt der Gesellschafterversammlung grundsätzlich die Beschlussfassung über Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Jedoch ist die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 51 Nr. 11 HGO über die Erweiterung einer unmittelbaren Beteiligung von größerer Bedeutung und die damit einhergehende Änderung des Gesellschaftsvertrages der InterKom GmbH ausschließlich entscheidungsbefugt.

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Stammeinlage: 90.000 €

 

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen