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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/1051/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die als Anlage beigefügte Satzung zur Anpassung örtlicher Rechtsvorschriften an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

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Sachverhalt

Die gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Form des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) bedeutet eine Zäsur bei der Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Die Änderung wurde notwendig, um die Vorgaben des europäischen Mehrwertsteuerrechts umzusetzen. Dieses definiert den umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff nämlich eigenständig und kennt gerade keine Verknüpfung zu körperschaftsteuerlichen Regelungen.

 

Durch die Neuregelung des § 2b UStG findet eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage statt, wonach die jPöR grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und somit als umsatzsteuerlicher Unternehmer einzustufen war. Die Aufhebung des § 2 Abs. 3 UStG hat zur Konsequenz, dass es umsatzsteuerlich künftig nicht mehr auf das Vorliegen eines BgA beziehungsweise eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ankommt. Sämtliche Einnahmen sind daher auf ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu prüfen.

 

Der FD 20 – Finanzservice – hat die meisten Fachdienste in Bezug auf die Neuregelung des § 2b UStG geprüft. Dort wo erforderlich wurden entsprechende Änderungen der Satzungen und Gebührenverzeichnisse usw. angestoßen, die teilweise bereits durch die einzelnen Fachdienste umgesetzt wurden.

 

Die noch nicht vollzogenen Anpassungen sollen nun durch die beigefügte Artikelsatzung beschlossen werden, auch um den Aufwand für die Änderung der Vielzahl von Satzungen und Gebührenverzeichnisse in Grenzen zu halten.

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die als Anlage beigefügte Satzung mit Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu beschließen.

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

 

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Finanz. Auswirkung

Keine finanziellen Auswirkungen.

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Anlagen

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