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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/1093/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die als Anlage beigefügte Neufassung der Anlagerichtlinie der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

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Sachverhalt

Gemäß dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29.05.2018 (StAnz. S. 787) haben die Kommunen Anlagerichtlinien zu erlassen, die unter anderem die Sicherheitsanforderungen und die Verwaltung der Geldanlagen regeln. Dieser Verpflichtung kam die Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2019 durch den Beschluss der derzeit gültigen Anlagerichtlinie nach (VO/7143/2019).

 

In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 20.05.2022 wurde die Auflegung eines Spezialfonds (Masterfonds) beschlossen (VO/0680/2022 – Anlage nicht benötigter liquider Mittel).

 

Der Magistrat wurde unter anderem damit beauftragt, die nicht benötigten liquiden Mittel unter Beachtung des vorgenannten Erlasses sowie der zum Vertragsabschluss gültigen Anlagerichtlinie sicher, ertragsbringend und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit in einem Masterfonds anzulegen. Die Höhe der Anlagesumme wird sich dabei aus der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht benötigten liquiden Mittel ergeben. 

 

Bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Auflegung des Masterfonds war absehbar, dass die in der Anlagerichtlinie enthaltenen Regelungen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung richtig und sinnvoll waren, zum Teil nicht mehr zu der heutigen finanziellen Situation der Universitätsstadt Marburg passen. Vor diesem Hintergrund wurde auch die Überarbeitung der Anlagerichtlinie durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

 

Gemäß der derzeit gültigen Regelung darf bei langfristigen Anlagen, d. h. bei Geldanlagen von mehr als 5 Jahren, die in einen Investmentfonds zu investierende Anlagesumme 50 % der Gesamtanlagesumme nicht überschreiten (§ 12 Abs. 2 a. F.).

 

Bei mittelfristigen Anlagen (1 bis 5 Jahre) beträgt die Grenze der maximal zu investierenden Anlagesumme 25 % der Gesamtanlagesumme (§ 11 Abs. 2 a. F.).

 

Diese beiden Grenzen sind mittlerweile aufgrund der zur Verfügung stehenden Gesamtanlagesumme nicht mehr zweckmäßig, beziehungsweise würden sogar der Auflegung des Masterfonds aufgrund der vorgesehenen Höhe der Anlagesumme in den Masterfonds entgegenstehen. Aus diesem Grund sind diese Grenzen aus der Anlagerichtlinie zu streichen.

 

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Neufassung der Regelung zur Nachhaltigkeit der Geldanlage. Am 28. Juni 2019 hat die Universitätsstadt Marburg den Klimanotstand ausgerufen. Das Klimaziel soll bei allen Entscheidungen der Stadt berücksichtigt werden. Der Nachhaltigkeit soll daher unter dem Vorbehalt der kassen- und haushaltsrechtlichen Zulässigkeit bei mittel- und langfristigen Anlageentscheidungen ein hoher Stellenwert beigemessen werden.

 

Das Vergabeverfahren zur Auflegung des Masterfonds befindet sich derzeit in einem fortgeschrittenen Stadium, sodass die Anlagerichtlinie nun mit weiteren im Verhandlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen überarbeitet und noch vor der Zuschlagserteilung beschlossen werden soll.

 

Die einzelnen vorgesehenen Änderungen ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Synopse, welche die Regelungen der bisherigen und der neuen Fassung gegenüberstellt.

 

Des Weiteren sind dieser Beschlussvorlage die sog. Zehn Prinzipien des UN Global Compact zur Kenntnisnahme beigefügt. Diese Prinzipien sollen zukünftig die Nachhaltigkeitsdefinition der „Brundtland-Kommission“ für eine nachhaltige Geldanlage ergänzen (§ 6 n. F.)

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

 

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Finanz. Auswirkung

Keine finanziellen Auswirkungen.

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