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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1170/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme einer Bürgschaft für die Stadtwerke Marburg GmbH in Höhe von 4 Mio. ? zur Finanzierung der Gasnetz-Erweiterung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Ann-Kathrin Ludwig
- Verfasser*in:
- Bernd Kauffmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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24.04.2012
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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27.04.2012
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:
Die Universitätsstadt Marburg übernimmt gemäß § 104 HGO i. V. mit § 51 Ziff. 15 HGO eine Ausfallbürgschaft für ein Darlehen der Stadtwerke Marburg GmbH von 4 Mio. bei der Volksbank Mittelhessen e. G..
Für die Bürgschaft hat die Stadtwerke Marburg GmbH eine Bürgschaftsprovision von 0,5 % des jeweils verbürgten Restbetrages zu leisten.
Die Bürgschaft bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Gießen.
Sachverhalt
Begründung
Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Marburg GmbH für 2012, den die Stadtverordnetenversammlung im November 2011 beschlossen hat, ermächtigt die Stadtwerke bei einem Investitionsvolumen von 18,4 Mio. zu einer Kreditaufnahme von 10,8 Mio. .
Davon wollen die Stadtwerke zunächst mit einem Darlehen von 4 Mio. Gebrauch machen, das bei der Volksbank Mittelhessen e. G.. aufgenommen werden soll. Die Stadtwerke können sich so die zurzeit außerordentlich günstigen Zinsen langfristig sichern.
Das Darlehen hat folgende Konditionen:
· Darlehensbetrag: 4.000.000
· Laufzeit: 20 Jahre
· Zinsbindung: 10 Jahre
· Tilgung: monatlich
· Auszahlung: 100 %
· Zinssatz: 2,53 %
· Annuität 21.250 mtl.
Mit dem Darlehen wird die Erweiterung der Gasnetze für Biogas bzw. Stadtgas in Wetter und Ebsdorfergrund finanziert. Diese Netze befinden sich im Eigentum der Stadtwerke, so dass das Unternehmen damit in eigene Anlagen investiert und entsprechende Erlöse generiert.
Es ist deshalb im Umweltinteresse, im wirtschaftlichen und unternehmenspolitischen Interesse der Stadtwerke und im gesamtwirtschaftlichen Interesse des Konzerns Stadt angebracht, das Darlehen der Stadtwerke mit einer Bürgschaft zu unterlegen.
Gegenüber den vor allem in Zuge der seinerzeitigen Umwandlung des Eigenbetriebs Stadtwerke in eine GmbH ursprünglich ausgereichten Bürgschaften von gut 20 Mio. liegt der zum 31.12.2011 tatsächlich noch verbürgte Kreditbetrag der Stadtwerke unter 6,3 Mio. . Die Stadtwerke haben ausschließlich - Darlehen.
Ein Risiko ist
· in Anbetracht eines nicht vorhandenen Fremdwährungsrisikos,
· in Anbetracht der Werte, die geschaffen werden,
· in Anbetracht der Ertrags- und Wirtschaftslage der Stadtwerke
· und in Anbetracht der Vorsorge, die die Stadtwerke und die Universitätsstadt Marburg für die Zukunftssicherung der Werke betreiben
nicht zu erwarten.
Der Entwurf einer Bürgschaftserklärung ist beigefügt.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
Anlage: Entwurf einer Bürgschaftserklärung
BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG - Entwurf
Die Universitätsstadt Marburg (im Folgenden Bürge genannt) übernimmt gemäß § 104 Abs. 2 HGO in Verbindung mit § 51 Ziffer 15 HGO und gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.04.2012 vorbehaltlich der Genehmigung des Regierungspräsidiums Gießen als Aufsichtsbehörde eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 4.000.000 für die Stadtwerke Marburg GmbH (im Folgenden Hauptschuldner genannt) zur Sicherung eines Kapitalmarktdarlehens bei der Volksbank Mittelhessen e. G..
Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden Bedingungen:
1. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am Fälligkeitstermin nicht bezahlte Zinsen.
2. Die Bürgschaft gilt neben etwaigen vom Bürgen abgegebenen sonstigen Bürgschaftserklärungen.
3. Die Gläubiger sind befugt, den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den den Darlehensbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu verrechnen.
4. Erklärungen der Gläubiger, die sich auf die Bürgschaft beziehen, sind dem Bürgen mittels Einschreiben zuzustellen. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Gläubiger sind ferner verpflichtet, für den Fall, dass der Hauptschuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug gerät, dies und die Höhe der Rückstände innerhalb von neun Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich mitzuteilen. Kommt ein Gläubiger dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten rückständigen Beträge befreit.
5. Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens zuzüglich Zinsen gilt frühestens als festgestellt,
a) wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahrens oder durch Leistung der Eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die ggf. nach Maßgabe des zwischen Hauptschuldner und Darlehensgeber abgeschlossenen Darlehensvertrages gestellt werden, oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Hauptschuldners nicht oder nicht mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige weitere für das Darlehen gegebene Bürgschaften oder Sicherheiten des Hauptschuldners;
b) wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12 Monate nach Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist.
6. Der Bürge hat für einen Ausfall, den ein Gläubiger durch nachlässiges Verhalten gegen den Hauptschuldner verschuldet hat, nicht aufzukommen.
7. Für die Bürgschaft hat die Stadtwerke Marburg GmbH eine Bürgschaftsprovision von 0,5 % des jeweils verbürgten Restbetrages zu leisten.
8. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist Marburg.
Marburg, den
Egon Vaupel Dr. Franz Kahle
Oberbürgermeister Bürgermeister
Ausdruck vom: 09.05.2012
Seite: 3/3
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