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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0354/2002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde der Marktplatz auf Jahre hinaus (!) jeweils für den ersten Sonntag im Juli dem Marktfrühschoppenverein überlassen und damit diesem Verein ein Anspruch auf Sondernutzung des Marktplatzes eingeräumt, obwohl das Ortsrecht besagt, „Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch" (Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg" §2,2) ?

 

Es antwortet der Oberbürgermeister.

 

Die Sondernutzungssatzung regelt den Geltungsbereich und die Erlaubnispflicht für jeden Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen über den Gemeingebrauch hinaus.

 

In § 2 Abs. 2 wird lediglich darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht. Dies bedingt jedoch nicht, dass nicht längerfristig (auch über Jahre) über vorliegende Anträge entschieden werden kann.

 

Da es sich bei der Durchführung des Marktfrühschoppens um eine Traditionsveranstaltung handelt, bestand kein Grund, dem Antrag des Marktfrühschoppenvereins nicht zu entsprechen. Einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf es dazu nicht.

 

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