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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0356/2002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Wie viele Anträge auf Leistungen wurden entsprechend § 14 SGB IX von anderen Rehabilitationsträgern an die Stadt Marburg weitergeleitet, weil diese Träger eine Leistungspflicht der Stadt sahen und wie wurden diese Anträge mit welcher Begründung beschieden?

 

Es antwortet Stadtrat Dr. Kahle.

 

Bisher wurden insgesamt 7 Anträge von einem anderen Rehabilitationsträger (hier ausschließlich den Krankenkassen) an das Sozialamt der Stadt Marburg unter Hinweis auf das SGB IX weiter geleitet.

 

6 dieser Anträge bezogen sich auf die Finanzierung von pädagogischer Frühförderung. Momentan wird auf Landesebene eine Vereinbarung erarbeitet, die eine Abgrenzung von ärztlichen Leistungen (Zuständigkeit dann: Krankenkassen) zu nichtärztlichen Leistungen (Zuständigkeit dann: Sozialhilfeträger) definiert. Solange diese Vereinbarung noch nicht abgeschlossen ist, zahlt das Sozialamt die Kosten für die pädagogische Frühförderung, d.h. in diesen Fällen wurde die Kostenübernahme zugesagt.

 

Ein Antrag, der sich auf die Übernahme von Kosten für eine logopädische Behandlung in einer Sonderschule bezog, wurde von der zuständigen Krankenkasse unter Hinweis auf die Heilmittelverordnung abgelehnt und an das Sozialamt weiter geleitet. Dieser Antrag musste aufgrund der Spezialvorschriften im Bundessozialhilfegesetz (hier: § 40 Abs. 1, letzter Satz - „ Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit“ - ) leider ebenfalls abgelehnt werden.

 

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