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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0385/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 4/4 "Stresemannstraße" der Stadt Marburg
Beschluss über die öffentliche Auslegung zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 4/4 "Stresemannstraße" derStadt Marburg
Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 4/2, 6. Änderung, "Stresemannstraße 2" der Stadt Marburg
Beschluss über die öffentliche Auslegung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4/2, 6. Änderung "Stresemannstraße 2" der Stad
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Sonja Wasserberg
- Verfasser*in:
- Goldhorn, Astrid (61 K)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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12.06.2002
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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21.06.2002
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende
Beschlüsse zu fassen:
1.
Der
Flächennutzungsplan Nr. 4/4 Stresemannstraße der Stadt Marburg, im
Kernstadtbereich, wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) geändert.
2.
Dem
Entwurf zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 4/4 Stresemannstraße der Stadt
Marburg, im Kernstadtbereich, wird zugestimmt und der Offenlagebeschluss gemäß
§ 3 (2) BauGB gefasst.
3.
Der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4/2, 6. Änderung,
Stresemannstraße 2 der Stadt Marburg wird um das Flurstück Nr. 1157/113, Flur
18, erweitert.
4.
Dem
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 4/2, 6. Änderung, Stresemannstraße 2 der
Stadt Marburg wird einschließlich der Begründung zugestimmt und der
Offenlagebeschluss gemäß § 3 (2) BauGB gefasst.
Sachverhalt
Begründung:
Lage und Geltungsbereich:
Das ca. 1 650 qm große Plangebiet befindet sich im südlichen
Kernstadtbereich der Stadt Marburg, es wird durch die Dörfflerstraße und die
Stresemannstraße erschlossen.
Östlich erfolgt die Grundstücksbegrenzung durch den
Lahnuferbereich. Südlich, nördlich und westlich umgeben den Standort
Wohngebiete. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird um die südliche
Nachbarparzelle Flurstück 1157/113 erweitert, da die Parzelle losgelöst von
einem Grundstück mit Bauzone nicht als nicht überbaubare Fläche festgesetzt
werden kann.
Städtebauliche Situation:
Der auf dem Flurstück 31/2 bestehende Gebäudekomplex wurde
in den 50er Jahren als Soldatenheim für die in Marburg stationierten Truppen
genehmigt. Nach deren Abzug hielt das Kreiswehrersatzamt in den 60er Jahren
Einzug in das Bestandsgebäude.
In den 90er Jahren ging die Immobilie in das Eigentum eines
Privaten über.
1997 wurde eine Baugenehmigung für den zweigeschossigen
Gebäudeteil im Bereich Dörfflerstraße/Stresemannstraße für eine Wohn- und
Büronutzung sowie ein Mutter-Kind-Zentrum erteilt.
Der südliche, eingeschossige Gebäudeteil von ca. 260 qm ist
seit Jahren aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gegen die Nutzung als
Veranstaltungsraum für die Südstadtgemeinde ungenutzt.
Planungsinhalt: Bestand Planung Ziel:
Der i. R. stehende Bereich liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 4/2 der Stadt Marburg aus dem Jahre 1979. Entsprechend der
Nutzung des Gebäudes zu diesem Zeitpunkt als Kreiswehrersatzamt wurde nach Art
der baulichen Nutzung hier ein Sondergebiet festgesetzt.
Analog zu dieser Festsetzung stellt der seit 1984
rechtsverbindliche Flächennutzungsplan das angeführte Plangebiet als
Sonderbaufläche dar. Der Landschaftsplan von 1984 kennzeichnet die Fläche als
Siedlungsfläche, er bleibt von der Änderung unberührt.
Mit dem auf den Weg gebrachten Bebauungsplan Nr. 4/2, 6.
Änderung, ist nach Art der baulichen Nutzung die Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebietes (§ 4 BauNVO) mit eingeschränktem Nutzungskatalog geplant, die
Darstellung in der Flächennutzungsplanänderung erfolgt als Wohnbaufläche.
Damit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
weitere Nutzung des derzeit leerstehenden Gebäudeteiles unter Berücksichtigung
der umgebenden Wohnbebauung geschaffen werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt,
den fraglichen Planbereich als Bestandteil des beplanten Südstadtbereiches (wieder)
einzubeziehen, da so das Verwaltungsgericht Gießen -, die
Sondergebietsfestsetzung nach Aufgabe der militärischen Nutzung seit Jahren
obsolet sei.
Planverfahren:
Für den o. a. Planbereich hat die
Stadtverordnetenversammlung am 21.12.2001 die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 4/2, 6.Änderung, beschlossen.
Vom 08.04.2002 bis 08.05.2002 erfolgte die vorgezogene
Bürgerbeteiligung (§ 3 (1) BauGB und die Anhörung der Träger öffentlicher
Belange (§ 4 BauGB).
Gemäß § 8 BauGB wird parallel zur Bebauungsplanänderung die
Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommen. Wie bereits dargelegt ergibt
sich diese Notwendigkeit aus dem beschriebenen Bauleitverfahren, das im
wesentlichen die Änderung der Art der baulichen Nutzung von einem festgesetzten
Sondergebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet beinhaltet.
Da die vorzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 (1) BauGB) zu dem
Bebauungsplan 4/2, 6. Änderung, bereits stattgefunden hat und hierbei die
geplanten Veränderungen in detaillierter Darstellung und Begründung den Bürgern
vorgestellt wurden, wird auf diesen Verfahrensschritt gemäß § 3 (1) BauGB für
die Flächennutzungsplanänderung verzichtet.
Anregungen zur vorgezogenen Bürgeranhörung gemäß § 3
(1) BauGB:
Die eigentliche Abwägung der vorgebrachten Anregungen der
Träger öffentlicher Belange und Bürgerinnen und Bürger erfolgt mit der Vorlage
der Bauleitpläne zum Satzungsbeschluss.
Es folgt eine Würdigung der abgegebenen Anregungen, wobei
die eingegangenen Schreiben inhaltlich zusammengefasst wiedergeben bzw.
auszugsweise zitiert werden (kursiv geschriebene Passagen).
1. Schreiben
von Amt 60 vom 11. April 2002:
Hinweis bzgl.
Lückenschluss durch geplante Lärmschutzwand zwischen der Schützenpfuhlbrücke
und Weidenhausen-Süd und sich daraus ergebende verminderte Immissionsproblematik
für Planbereich.
Stellungnahme:
Nach Rücksprache mit dem ASV werden mit der Erstellung der Lärmschutzwand die Immissionswerte des in i. R. stehenden Bereiches um ca. 6 dBA reduziert. Damit bleiben entsprechend den Vorgaben der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau die Orientierungswerte für ein reines Wohngebiet überschritten.
Die Emmissionsbelastung durch die Bahn + die B 3a selbst für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes ist grenzwertig.
2. Schreiben
60.2 vom 22. April 2002
Anregung zur Dachneigung
Stellungnahme:
Angaben zur erforderlichen Änderung
der festgesetzten Dachneigung wurden in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
3. Stellungnahme
von 67.2/Untere Naturschutzbehörde vom 02. Mai 2002:
Anregung
zur Fassadenbegründung
Stellungnahme:
Aufgrund des Gebäudebestandes mit großflächigen Fensteröffnungen ist eine Fassadenbegrünung kaum vorzunehmen. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung, dass Fassadenbegrünungsfestsetzungen in Gebieten, die durch Wohnbebauung (gegliederte Baukörper) bestimmt werden, im Gegensatz zu Gewerbestandorten, in der Durchsetzung unrealistisch sind.
Anregung zur Umwandlung der
vollversiegelten Fläche (Westseite) in eine wassergebundene Decke
Stellungnahme:
Die hochversiegelte Fläche hat
Bestandsschutz. Mit der Festsetzung alle zusätzlichen Wege und Platzflächen
... sind in wasserdurchlässiger Ausbauweise herzustellen ist der Forderung
nach Grundwasserschutz und neubildung Rechnung getragen.
4. Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei i. V.
einer Eigentümergemeinschaft vom 06. Mai 2002:
Unter 2.2 (Begründung
Bebauungsplan) wird festgestellt, dass das Grundstück in de Stresemannstraße 2
als reines Wohngebiet geplant ist. Dies entspricht den drei Blockbereichen,
..., die ebenfalls reines Wohngebiet sind. Insofern liegt mitnichten eine
insuläre, unbeplante Fläche vor ....
Stellungnahme:
Unter 2.2 der Begründung wird
angeführt, dass der Bereiche Stresemannstraße 2 nach den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 4/2 von 1979 als Sondergebiet ausgewiesen ist. Nach der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen ist diese Festsetzung seit der
Aufgabe der militärischen Nutzung obsolet, die planungsrechtliche Beurteilung
habe nach § 34 BauGB zu erfolgen, demnach handelt es sich um eine unbeplante
Fläche von 1 650 qm innerhalb eines Plangebietes von 53,6 ha.
Die nunmehr ins Auge gefasste
Nutzung als Anlage für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche
Zwecke lässt erkennen, dass damit eine der Öffentlichkeit bzw. bestimmten
Teilen der Öffentlichkeit offenstehende Nutzung angedacht ist ... die
denjenigen durch die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft weitestgehend
entsprechen.
Stellungnahme:
Der festgesetzte eingeschränkte Nutzungskatalog des allgemeinen Wohngebietes entspricht im Wesentlichen dem der auch in einem reinen Wohngebiet hier mit der Einschränkung für die Bewohner des Gebietes - zulässig ist. Dass die vorgenannten zugelassenen Anlagen die gleichen Auswirkungen wie eine Schank- und Speisewirtschaft haben sollen, ist spekulativ, da das mögliche Spektrum einer zulässigen künftigen Nutzung sehr breit gefächert ist und derzeit ein konkret zu realisierendes Vorhaben mit zu erwartenden Belästigungen mit den Bebauungsplanfestsetzungen nicht verbunden werden kann.
In diesem Zusammenhang ist zudem
darauf hinzuweisen, dass die intendierte
Nutzung des Grundstücks Stresemannstraße 2, ......... aufgrund
bestehender zivilrechtlicher Vereinbarung (Teilungserklärung) nicht wird durchsetzbar
sein.. Danach sind die geplanten Nutzungen aufgrund der damit zusammenhängenden
Belästigungen mit dieser zivilrechtlichen Vereinbarung ... in keiner Weise in
Übereinstimmung zu bringen.
Stellungnahme:
Die angeführte privatrechtliche
Vereinbarung als Bestandteil der Teilungserklärung kann nicht mit dem
öffentlich-rechtlichen Verfahren eines Bauleitverfahrens verbunden werden, sie
bedingen einander nicht. Inwieweit die Eigentümergemeinschaft aufgrund der
vorgenannten Vereinbarung ein generelles Vetorecht als
Verhinderungsinstrumentarium hat, ist auf zivilrechtlichem Wege auszutragen.
Das eingeleitete öffentliche
planungsrechtliche Verfahren bleibt von dieser Fragestellung unberührt. Es ist
auch anzumerken, dass bereits zum Zeitpunkt der erfolgten Teilungsgenehmigung
die Pläne für eine Nutzungsänderung des eingeschossigen Gebäudeteiles bereits
vorlagen.
Damit ist, nach Auffassung unserer
Mandanten das begonnene Planverfahren einzustellen und zunächst tatsächlich zu
versuchen, einen Ausgleich der verschiedenen Interessen herbeizuführen.
Stellungnahme:
Im Vorfeld zu dem durch die
Stadtverordnetenversammlung am 21.12.01 gefassten Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplanes haben innerhalb eines Jahres 3 durch den Magistrat/die
Stadtverwaltung anberaumte Gesprächstermine mit allen Beteiligten
stattgefunden.
Da das vorgegebene Nutzungskonzept
für die i. R. stehenden Immobilie keine Akzeptanz durch die Anwohner und
Miteigentümer gefunden hat und keinerlei Signal für eine Kompromisslösung
erkennbar war, mussten die Gespräche für gescheitert erklärt werden.
Als Konsequenz hat die Gemeinde, in ihrer Verantwortung als Trägerin der Planungshoheit, die Aufstellung des vorgenannten Bebauungsplanes beschlossen.
Dietrich Möller
Oberbürgermeister
Anlagen
Kenntnis genommen und einverstanden
60 |
60.1 |
60.2 |
61 |
61 SAN |
60.5 |
60.6 |
23 |
67 |
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