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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/2374/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen für die Jahre 2014 - 2018
hier:Aufstellung der Vorschlagsliste gem. § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Geplant
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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28.06.2013
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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28.06.2013
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Sachverhalt
Begründung:
Da die Amtszeit der Schöffinnen und Schöffen am 31.12.2013 abläuft, hat der Direktor des Amtsgerichtes Marburg den Magistrat der Stadt Marburg gebeten, die Liste mit insgesamt 151 vorzuschlagenden Personen für die Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen.
Die Schöffenwahl gemäß § 42 GVG erfolgt durch den beim Amtsgericht bestehenden Schöffenwahlausschuss.
Das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen ist gem. § 31 GVG ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen versehen werden.
Gem. § 32 GVG sind zu dem Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen unfähig:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
Gem. §§ 33 und 34 GVG sollen zu dem Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Ferner sollen nicht zu dem Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen berufen werden.
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
Nach § 36 Abs. 2 GVG soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
Anlage
Vorschlagsliste