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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/2628/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10 - Personal und Organisation
- Bearbeiter*in:
- Christine Schwalb
- Verfasser*in:
- Schwalb, Christine
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend und Gleichstellung
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Kenntnisnahme
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18.09.2013
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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24.09.2013
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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Sachverhalt
Begründung:
Eine unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt ordnungsrechtlich betrachtet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der §§ 1 und 11 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) dar. Die Universitätsstadt Marburg ist daher verpflichtet, mit den Mitteln des Ordnungsrechts Maßnahmen zu ergreifen, um unfreiwillig Obdachlose, die selbst nicht in der Lage sind, sich eine Unterkunft zu besorgen, bei der Vermeidung beziehungsweise Beseitigung der Obdachlosigkeit zu unterstützen. Es werden deshalb von der Universitätsstadt Marburg Unterkünfte zur vorübergehenden Unterbringung dieser Personen privatrechtlich angemietet. Die angemieteten Obdachlosenunterkünfte werden als öffentliche Einrichtung betrieben.
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Gesetzes über die kommunalen Abgaben (HessKAG) kann die Universitätsstadt Marburg Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen erheben. Als Rechtsgrundlage für die einseitig hoheitliche Festsetzung des Nutzungsentgeltes für die Unterkunft bedarf es jedoch einer entsprechenden Satzung, § 2 S. 1 HessKAG. Eine derartige Satzung existierte bislang nicht. Da nach neuerer Rechtsprechung wegen des Vorrangs des Kommunalabgabenrechts ein Anspruch auf eine angemessene Nutzungsentschädigung nur satzungsrechtlich begründet werden kann, ist die vorliegende Satzung erforderlich.
Des Weiteren ist es erforderlich, dass die Satzung die Höhe der zu erhebenden Gebühren festsetzt. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 HessKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten decken. Anhand betriebswirtschaftlicher Methoden sind, bezüglich der durch die Anmietung der Wohnungen entstehenden Kosten, im Vorhinein Gebührenmaßstäbe festzulegen und in die Satzung aufzunehmen.
Außerdem werden durch den Satzungsentwurf die Benutzungsmodalitäten für die Obdachlosenunterkünfte geregelt und insofern für Verwaltung und Benutzer/innen Rechtssicherheit geschaffen.
Inhaltlich entspricht die Satzung im Übrigen der langjährigen Praxis, so dass sich für die Nutzerinnen und Nutzer der Obdachlosenunterkünfte keine Veränderungen ergeben.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
Anlage: Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Universitätsstadt Marburg
Beteiligung an der Vorlage durch:
FB 4 | FD 30 | FD 10 | FBL 1 |
B | B | B | K |
A: Anhörung; B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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82 kB
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