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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Magistrat - VO/2641/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Magistrat wird gebeten zu beschließen:

 

Bei der Landesbank Hessen-Thüringen – Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen werden folgende Darlehen aus dem Hessen Investitionsfonds aufgenommen:

 

Abteilung B mit verkürzter Ansparzeit

 

-          Erneuerungsmaßnahmen Erich-Kästner-Schule I. BA                                          800.000 €

-          Sanierung der Naturwissenschaften der Theodor-Heuss-Schule              500.000 €

 

Abteilung B mit Ansparzeit

 

              - Energetische Optimierung und Sanierung  Adolf-Reichwein-Schule   2.000.000

 

Abteilung C

 

              Sanierung Stadthalle Marburg                                                                             3.000.000 €

 

 

Dem Haupt- und Finanzausschuss ist von dem Beschluss Kenntnis zu geben.

 

 

 

Begründung

 

 

Ursprünglich wurden im August 2012 beim Land Hessen vier Investitionsfondsdarlehen der Abteilung B und C mit einem Volumen von insgesamt 8.500.000 € beantragt. Aufgrund des begrenzten Kontingents wurden uns für Darlehen aus der Abteilung B 3.300.000 € und ein zinsverbilligtes Darlehen aus der Abteilung C über 3.000.000 € zugeteilt.

 

Die Darlehen der Abteilung B sind zinslos und nach der Auszahlung mit jährlich 5 % zu tilgen. Vor der Auszahlung hat die Stadt Marburg als Darlehensnehmerin zunächst 4 Jahresraten von jeweils 5 %, insgesamt 20 % der Darlehenssumme anzusparen, so dass die Zuteilung des Darlehens regulär zum 01.01.2017 erfolgt. Das Darlehen mit verkürzter Ansparzeit kann gegen einen Sonderbeitrag bereits früher abgerufen werden. Die zu zahlenden Ansparraten stellen zinsähnliche Aufwendungen dar, die dann über die Laufzeit des Darlehens verteilt werden.

 

Das Darlehen der Abteilung C wird zu 100 % am 01.10. 2013 ausgezahlt. Die Tilgung des Darlehens erfolgt in 20 gleichen Jahresraten bei einem Zinssatz von 1,8 %.

 

Die Verzinsung eines Darlehens aus der Abteilung C orientiert sich an der wirtschaftlichen Belastung der Anspardarlehen aus Abteilung B. Die Vergleichbarkeit kommt dadurch zustande, dass bei dem Darlehen aus Abteilung C zwar eine laufende Niedrigverzinsung stattfindet, dafür aber keine Ansparraten geleistet werden müssen.

 

Die Darlehen der Abteilung B und C sind trotz der zu leistenden Ansparraten bzw. der Niedrigverzinsung günstiger als Darlehen vom Kapitalmarkt. Von der Bewilligung sollte deshalb wie üblich Gebrauch gemacht werden.

 

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss der Anspar- und Darlehensverträge der Abteilung B werden mit § 2 der Haushaltssatzung 2013 erfüllt. Darlehen der Abteilung C fallen unter § 103 Abs. VI HGO, woraus sich die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ergeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

Anlagen

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Sachverhalt

 

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