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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0516/2002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bundestag hat eine erhebliche Einschränkung der zulässigen Nutzung von Laubblasgeräten beschlossen. Mit welchen Maßnahmen wird der Magistrat die Einhaltung der neuen Vorschriften überprüfen?

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Sachverhalt

Es antwortet der Oberbürgermeister.

 

Bisher liegen keine Unterlagen vor, aus denen die Rechtskraft der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (BimSchV) zu erkennen ist. Aus dem Entwurf der Verordnung ist zu ersehen, dass die Länder die Behördenzuständigkeit aus ihrer Sicht bedarfsgerecht zu regeln haben.

 

Für den Bereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BimSch) ist der Landkreis zuständig. Die Zuständigkeit des Ordnungsamtes ist lediglich in Fragen der Lärmverordnung gegeben.

 

Selbstverständlich wird nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt geprüft, welche Konsequenzen aus der Verordnung zu ziehen sind.

 

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