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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0516/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Dr. Christa Perabo (Nr.3 8/02)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
|
|
|
30.08.2002
|
Sachverhalt
Es
antwortet der Oberbürgermeister.
Bisher liegen keine
Unterlagen vor, aus denen die Rechtskraft der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung (BimSchV) zu erkennen ist. Aus dem Entwurf der
Verordnung ist zu ersehen, dass die Länder die Behördenzuständigkeit aus ihrer
Sicht bedarfsgerecht zu regeln haben.
Für den Bereich des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BimSch) ist der Landkreis zuständig. Die
Zuständigkeit des Ordnungsamtes ist lediglich in Fragen der Lärmverordnung
gegeben.
Selbstverständlich wird
nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt geprüft, welche Konsequenzen aus
der Verordnung zu ziehen sind.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
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