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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/2998/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Dominic Dehmel (Nr. 08/28.02.2014)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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28.02.2014
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Sachverhalt
Es gibt einige rechtliche und sachliche Gründe, die dagegen sprechen:
- In Deutschland besteht ein kaum noch zu überblickender Schilderwald. Bei jeder Änderung der Straßenverkehrsordnung ist ein zentrales Anliegen, den Schilderwald abzubauen und nicht noch weiter zu vergrößern.
Im Bereich der Stadt Marburg sind neben der amtlichen Wegweisung bereits
- ein Parkleitsystem,
- eine Hotelwegweisung,
- ein Farbleitsystem,
- ein Wegweisung für Radfahrer und
- eine Wegweisung für Fußgänger und
- Hinweise zu touristischen Zielen
vorhanden.
- Nach den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung soll nur auf Ziele hingewiesen werden, die von einer großen Anzahl von ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern aufgesucht werden.
- Werbung im öffentlichen Bereich ist nur am Ort der Leistung zulässig.
- Bei den in den Nachbargemeinden vorhandenen Hinweisbeschilderungen für Gewerbe und Dienstleistungen sind teilweise Schilderbäume mit einer Vielzahl von Zielen vorhanden, die für den Verkehrsteilnehmer nicht mehr erfasst werden können.
- Der Verkehrsteilnehmer soll nicht durch weitere Informationen von dem Verkehrsgeschehen abgelenkt und bei der Wahrnehmung der für die Verkehrssicherheit wichtigen Verkehrszeichen beeinträchtigt werden.
- Alle Gewerbebetriebe sollten gleich behandelt werden.
- Neben den Herstellungskosten für die Gewerbebetriebe ist auch eine Unterhaltung der Beschilderung wichtig, um eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes zu vermeiden.
- Bei vergangenen großen Verkehrsschauen der Straßenverkehrsbehörde wurde dieses Thema mit dem Vertreter des Regierungspräsidiums erörtert. Von dort kam der Hinweis, dass eine derartige Beschilderung nicht StVO-konform und daher nicht statthaft ist.
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