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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der CDU-Fraktion - VO/3004/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes in den besonderen Vorschriften der §§ 47 und 49 Abs.4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu schulen. Darüber hinaus ist durch das Ordnungsamt die Einhaltung dieser Vorschriften in der Universitätsstadt Marburg verstärkt zu überwachen. Insbesondere die Rückkehrpflicht der Mietwagen muss kontrolliert und deren Aufenthalt an Taxiständen unterbunden werden.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die unterschiedlichen Verkehre mit Mietwagen und Taxen sind im Personenbeförderungsgesetz eindeutig geregelt:

 

§ 49 Abs. 4 PBefG: Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. (…)

 

Trotz dieser klaren gesetzlichen Regelung kommt es in Marburg immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Taxi- und Mietwagenfahrern insbesondere an Taxiständen.

Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes sind mit der Anwendung der o.g. Rechtsvorschrift teilweise nicht vertraut. Durch eine Schulung und Sensibilisierung dieser Mitarbeiter könnten die Streitigkeiten vermieden werden.

 

 

Roger Pfalz                                                        Wieland Stötzel

 

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