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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/3127/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Ortsgerichts Marburg II (Cappel, Bortshausen, Ronhausen)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Susanne Nassauer
- Verfasser*in:
- Nassauer, Susanne
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Stellungnahme
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Geplant
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Stellungnahme
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16.05.2014
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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16.05.2014
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Für das Ortsgericht Marburg II (Cappel, Bortshausen und Ronhausen) wird zum einen ein/e weitere/r Ortsgerichtsschöffe/in und zugleich Stellvertreter/in des Ortsgerichtsvorstehers und zum anderen noch ein/e weitere/r Ortsgerichtsschöffe/in gewählt.
Sachverhalt
- 2 -
Begründung:
Laut Mitteilung des Amtsgerichtes Marburg läuft die Amtszeit von Herrn Menche als Ortsgerichtsschöffe und zugleich Stellvertreter des Ortsgerichtsvorstehers des Ortsgerichts Marburg II am 30.03.2014 ab.
Zudem wurde Ernst Baum am 01.01.2013 bereits zum Ortsgerichtsschöffen und zugleich Stellvertreter des Ortsgerichtsvorstehers gewählt, sodass nunmehr für das Ortsgericht Marburg II zwei neue Ortsgerichtsmitglieder (ein/e Ortsgerichtsschöffe/in und zugleich Stellvertreter/in des Ortsgerichtsvorstehers und ein/e weitere/r Ortsgerichtsschöffe/in) gewählt werden müssen.
Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:
I.
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
II.
Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die
a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b.) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.
III.
Im Dienst befindliche Richter/innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
IV.
Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
Mit Schreiben vom 17.01.2014 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die entsprechenden Ortsbeiräte gebeten, entsprechende Vorschläge einzu-reichen.
Der Ortsbeirat Cappel schlägt für die Wahl des Schöffen und stellvertretenden Ortsgerichts-vorstehers
Herrn Hans Menche, wh. Bodenfeldstraße 15, 35043 Marburg-Bortshausen
zur Wiederwahl vor.
Zugleich benennt der Ortsbeirat Cappel für die Wahl zur Ortsgerichtsschöffin
Frau Kirsten Fleing, wh. Am Vogelherd 43, 35043 Marburg.
Der Ortsbeirat Ronhausen schlägt für die Wahl zum Ortsgerichtsschöffen
Herrn Lars Schwitalla, Teichweg 25, 35043 Marburg-Cappel,
vor.
Der Ortsbeirat Bortshausen meldet Fehlanzeige.
Weitere Vorschläge wurden nicht eingereicht.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister