Seiteninhalt
Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0582/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Peter Metz (Nr.19 8/02)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
30.08.2002
|
Beschlussvorschlag
Trifft es
zu, und wenn ja in wie vielen Fällen, dass Mitarbeiter des städtischen
Schulamtes oder anderer städtischer Gremien Vorortkontrollen durchführen, um
festzustellen, ob Wohnungsumzüge in das Einzugsgebiet der beantragten
Grundschule nach Ablehnung eines Gestattungsantrages vorgenommen wurden.
Sachverhalt
Es
antwortet der Bürgermeister.
Zunächst
ist festzustellen, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung der
Gestattungsanträge beim Staatlichen Schulamt liegt. Seitens des Schulträgers
Stadt Marburg wird bei den einzelnen Anträgen lediglich eine Stellungnahme
abgegeben.
Zum
Schuljahr 2002/03 wurden einige Gestattungsanträge , d.h. Anträge eine andere,
als die eigentlich zuständige Schule zu besuchen, abgelehnt. Daraufhin haben
sich einzelne Elternteile mit ihren Kindern in Wohnungen in dem
gewünschten Einzugsbereich umgemeldet.
Bei
diesen Ummeldungen bestanden erhebliche Zweifel, dass die betreffenden Personen
tatsächlich unter der angegebenen Adresse wohnen.
Insofern
hat das Staatliche Schulamt in nach unseren Informationen drei Fällen das
Ordnungsamt -Stadtbüro- gebeten, eine Aufenthaltsermittlung durchzuführen.
Solche
Ermittlungen wurden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, wie in ähnlich
gelagerten Fällen auch, durchgeführt.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen