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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0628/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl einer stellv. Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Marburg II (Kernstadt links der Lahn)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beteiligt:
- 30 - Rechtsservice
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
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Vorberatung
|
|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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27.09.2002
|
Sachverhalt
Begründung:
Da die Wahl der bisherigen Stellvertreterin des Schiedsamtes
Marburg II (Kernstadt links der Lahn), Frau Annette Brand-Velte, durch
Beschluss des Direktors des Amtsgerichtes zur Schiedsfrau für den
Schiedsamtsbezirk Marburg II bestätigt wurde, ist es gemäß § 4 des
Hessischen
Schiedsamtsgesetzes
(HSchAG) erforderlich, eine
Neuwahl durchzuführen.
Nach § 4 Abs. 1 des HSchAG werden die Schiedspersonen von der
Gemeindevertretung auf
fünf Jahre gewählt.
Zur Wahl bedarf
es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Gemeindevertreter.
Nach § 3 Abs. 1 des HSchAG müssen Schiedspersonen nach ihrer
Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. So kann gemäß §
3 Abs. 2 des HSchAG das Amt nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein
Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
zugelassen oder als Notarin bzw. Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des
Deutschen Richtergesetzes) oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder als Polizeivollzugsbeamtin oder als
Polizeivollzugsbeamter tätig ist.
2
Nicht in das Amt berufen werden soll gemäß § 3 Abs. 3 des HSchAG,
wer
1.
bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75.
Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk
des Schiedsamtes wohnt;
3.
durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein
Vermögen beschränkt ist.
Mit Schreiben vom 12.12.2001 wurden alle in der
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen gebeten, entsprechende
Wahlvorschläge einzureichen. Zudem erfolgte gemäß den Verwaltungsvorschriften
zu § 4 HSchAG am
18.12.2001 eine Amtliche Bekanntmachung" in der
Oberhessischen Presse" sowie in der Marburger Neue Zeitung". Somit
liegen folgende Wahlvorschläge vor:
Die SPD-Fraktion schlägt
Herrn Werner Karry
geb. 06.02.1929 in
Marburg
Beruf:
Gewerkschaftssekretär
wh. Großseelheimer
Straße 52, 35039 Marburg
zur Wahl vor.
Die Fraktion Bürger für Marburg" meldete Fehlanzeige.
Alle anderen in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen
Fraktionen haben keine Wahlvorschläge eingereicht.
Hinsichtlich der in der Presse veröffentlichten Amtlichen
Bekanntmachung" bleibt festzustellen, dass kein Wahlvorschlag vorgelegt
wurde.
Die Bezirksvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen für den Landgerichtsbezirk Marburg wurde gemäß den
Verwaltungsvorschriften zu § 4 HSchAG zu den eingereichten Wahlvorschlägen
angehört. Diese stimmt der Wahl von Herrn Karry als stellv. Schiedsperson des
Schiedsamtsbezirkes Marburg II zu.
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