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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/4202/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Nach welchen Kriterien und auf welcher rechtlichen Grundlage entfernt die Stadt Marburg Fahrräder von öffentlichen Plätzen? Werden dafür Gebühren erhoben?

 

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Sachverhalt

 

Es gibt verschiedene rechtliche Grundlagen, Fahrräder aus öffentlichem Verkehrsraum zu entfernen.

 

  1. Fundfahrräder werden nach den §§ 965 bis 984 BGB in Verwahrung genommen. Die Herausgabe von Fundfahrrädern ist mit einer Gebühr in Höhe von 3 % des Wertes verbunden.

 

  1. Fahrräder, die z. B. Fußnger, Baumaßnahmen, Veranstaltungen oder die Straßenreinigung behindern, werden nach § 8 HSOG entfernt. Hierfür wird vergleichbar mit dem Verfahren bei Abschleppmaßnahmen von Fahrzeugen ein Kostenbeitrag in Höhe von 20,00 € erhoben. Auf eine zusätzliche Verwaltungsgebühr wird verzichtet.

 

  1. Schrottfahrräder werden nach § 2 HAKrWG entsorgt.

 

 

 

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