Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/4355/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
I. Nachtrag der Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10 - Personal und Organisation
- Bearbeiter*in:
- Marco Heilmann
- Beteiligt:
- 10 - Personal und Organisation; 67 - Stadtgrün und Friedhöfe; 30 - Rechtsservice
- Verfasser*in:
- Heilmann, Marco
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
Nov 17, 2015
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
Nov 20, 2015
|
Sachverhalt
Begründung:
Der hessische Landtag hat das Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) am 2. Februar 2013 dahingehend geändert, dass der Gemeindevorstand nach Anhörung des Gesundheitsamtes eine Bestattung ohne Sarg aus religiösen Gründen gestatten kann. Die im Gesetz vorgeschriebene Sargpflicht bleibt im Übrigen unverändert bestehen. Hintergrund der Gesetzesänderung war das vielfache Interesse an einer sarglosen Bestattung, wie sie nach islamischer Glaubenstradition üblich ist. Aufgrund der Änderung des FBG ist es notwendig, die Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg durch eine entsprechende Regelung zu erweitern (§ 8 Abs. 1 n. F.).
Des Weiteren soll ein Paragraph ergänzt werden, welcher eine Regelung bezüglich des Erhalts von Grabstätten der Überlebenden des Holocaust der Sinti und Roma enthält (§ 12 n. F.). Der Landesverband der Sinti und Roma ist schon seit Jahren bemüht, die Grabstätten von Überlebenden des Holocaust als Gedenkstätten zu erhalten. Diesem Wunsch kam der Magistrat der Universitätsstadt Marburg mit seinem Beschluss vom 26. Januar 2015 nach.
Weiterhin soll durch § 10 Abs. 4 eine Regelung zur besonderen Ausschmückung der Friedhofskapelle durch die Angehörigen neu aufgenommen werden. Bisher war in der Satzung nicht normiert, dass eine besondere Ausschmückung, wie etwa durch Streublumen und Teelichter, im Anschluss an die Trauerfeier von den Angehörigen zu entfernen ist. Aufgrund dieser fehlenden Klarstellung kam es in der Vergangenheit vermehrt zu Schwierigkeiten.
Egon VaupelDr. Franz Kahle
OberbürgermeisterBürgermeister
Anlagen:
Synopse
Entwurf I. Nachtrag der Friedhofssatzung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
39,5 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
71,5 kB
|

- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen