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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/4744/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates der Stadtwerke Marburg GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 10.3 - Beteiligung und Controlling
- Bearbeiter*in:
- Christine Schwalb
- Verfasser*in:
- Schwalb, Christine
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Kenntnisnahme
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●
Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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Oct 14, 2016
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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Sep 16, 2016
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Oct 14, 2016
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Sachverhalt
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 25. Mai 2012 die Neufassung des § 9 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Marburg GmbH beschlossen, der die Zusammensetzung des Aufsichtsrates regelt.
- Der Aufsichtsrat besteht aus 14 Mitgliedern. Zusätzlich gehört der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Marburg oder eine von ihm/ihr zu bestimmende Person dem Aufsichtsrat kraft Amtes an. Die vom Oberbürgermeister/in zu besetzende Position wird den durch den Magistrat zu bestimmenden Aufsichtsratsmitgliedern zugerechnet.
Dem Aufsichtsrat gehören somit an:
fünf von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg zu entsendende Personen
vier vom Magistrat der Stadt Marburg zu entsendende Personen sowie der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Marburg oder eine von ihm/ihr bestimmte Person
fünf von den Arbeitnehmern der Gesellschaft nach den Bestimmungen des DrittelbG zu bestellende Personen.
- Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates endet in der Regel mit dem Schluss der Gesellschafterversammlung, welche über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Für die erste Amtszeit des obligatorischen Aufsichtsrates gilt abweichend eine Amtszeit bis zum Ende der Wahlperiode der am 27.03.2011 gewählten kommunalen Mandatsträger/innen.
Gewählt waren zuletzt:
Dr. Ralf Musket
Sonja Sell
Dr. Petra Baumann
Hermann Heck
Roger Pfalz
Besonders zu beachten ist § 13 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz:
Alle Dienststellen sollen bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien, soweit sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, mindestens zur Hälfte Frauen berücksichtigen. Ausnahmen sind nur aus erheblichen Gründen zulässig, die aktenkundig zu machen sind.
Dr. Thomas Spies
Oberbürgermeister

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