Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Große Anfrage B 90 / Die Grünen-Fraktion - VO/0730/2002

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Ist dem Magistrat bzw. DBM bekannt, ob Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften oder andere Grundstückseigentümer mit privaten Dienstleistern Verträge über eine „Abfalltrennung vor Ort“ abgeschlossen haben oder abschließen wollen? Wenn ja, um welches Abfallvolumen bzw. Gebührenvolumen pro Jahr geht es?

 

  1. Sollten sich Marburger Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften oder andere Grundstückseigentümer entschließen, ihr Restmüllvolumen mit der Unterstützung privater Dienstleister zu reduzieren, welche Auswirkungen hätte dies für den Gebührenhaushalt?

 

  1. Der in Köln ansässige Verband der Kommunalen Abfallwirtschaft und Stadtreinigung e. V. empfiehlt, alle Bemühungen um eine „Abfalltrennung vor Ort“ zu blockieren. Gedenkt der Magistrat bzw. DBM dieser Empfehlung zu folgen und welche Gründe sprechen aus Marburger Sicht dafür? Oder ist das Bemühen dieser Grundstückseigentümer satzungsgerecht und im Sinne der Ziele des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes?

 

  1. Der Verband empfiehlt weiterhin, die Abfallsatzungen „zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern“, um private Dienstleister vom Markt zu verdrängen. Plant der Magistrat eine solche Satzungsänderung?

 

  1. Die fixen Kosten der Abfallentsorgung sind in den Stadtteilen mit mehrgeschossiger Bebauung und großen Containern (durchschnittlich füllen 27,5 Restmüll in einen 1.100-Liter-Container) zwangsläufig niedriger als in Ein- und Zweifamilienhaussiedlungen mit kleinen Tonnen (durchschnittlich füllen 3 bzw. 6 Personen Restmüll in 120-Liter bzw. 240-Liter-Tonnen). Obwohl also die Abholung z. B. am Richtsberg sehr viel kostengünstiger sichergestellt werden kann, zahlen die Bürgerinnen und Bürger pro Kopf genauso viel wie z. B. die Familien in den dörflichen Stadtteilen. Hat der Magistrat bzw. DBM Überlegungen angestellt, durch attraktive Gebührenmodelle (z. B.: eine Staffelung der Gebühren nach Containergröße, wie dies im gewerblichen Angebot bereits vorhanden ist) das Weglaufen von Großkunden zu privaten Dienstleistern zu verhindern?

 

  1. Plant der Magistrat bzw. DBM in Konkurrenz zu diesen privaten Dienstleistern selbst solche Angebote zu unterbreiten?

 

  1. Der Verband Kommunaler Abfallwirtschaft und Stadtreinigung e. V. VKS verweist in seinem Rundschreiben an die Verbandsmitglieder auf die „hoheitliche Entsorgungsverantwortung“ beim Hausmüll. Die „Privatisierung“ von Teilen der Abfallwirtschaft ist bereits vollzogen (so beim Gewerbemüll). Wann wird nach Kenntnis des Magistrats bzw. DBM die hoheitliche Entsorgungsverantwortung beim Hausmüll fallen bzw. wann wird auch in diesem Wirtschaftsfeld private Konkurrenz auf dem Markt auftreten können?
Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

 

Viele Grundstückseigentümer nutzen mittlerweile private Dienstleister zur Trennung des Restmülls vom „Gelben Müll“, von Papier, Glas etc., um Gebühren einzusparen und Mietnebenkosten zu senken. Gerade in Großwohnsiedlungen sind oftmals eine große Zahl von Haushalten an einen Müllstellplatz „angebunden“, so dass es zu geringen Trennquoten oder sog. Fehlwürfen kommt. Das Aussortieren vor Ort reduziert den Restmüll und damit die Nebenkosten. In der Regel gehen die Gebühreneinsparungen zu 50 % an die Mieter und zu 50 % als Gewinn an den privaten Dienstleister. Diese „Sortiergebühr“ ist im Prinzip zu vergleichen mit den Ablese- und Verteilungskosten bei Wasseruhren oder Heizungen.

 

In einem Rundschreiben vom 18.03.2002 des Verbandes der Kommunalen Abfallwirtschaft und Stadtreinigung e. V. VKS an seine Mitglieder wird ausgeführt, dass die „Abfallsortierung vor Ort ein unzulässiger Eingriff in die hoheitliche Entsorgungsverantwortung“ ist. In einer ausführlichen rechtlichen Würdigung stellt der Verband fest:

 

„Werden Abfälle aus privaten Haushaltungen im Wege eines Holsystems entsorgt, so sind die Abfälle im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG „überlassen“, wenn sie von den Abfallbesitzern in die Abfallbehälter eingeführt wurden. Eine Nachsortierung vor Ort stellt dann einen unzulässigen Eingriff in die hoheitliche Entsorgungsverantwortung dar, die auf Grund von § 21 KrW-/AbfG unterbunden werden kann ... Bei Vereitelung der Überlassungspflicht durch Sortiermaßnahmen vor Ort in den von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gestellten Restmüllbehältern kann seitens der zuständigen Behörde auf der Grundlage von § 21 KrW-/AbfG eine Unterlassung angeordnet werden“.

 

Sollte DBM dieser Empfehlung folgen, würden sämtliche Bemühungen um eine Trennung des Abfalls konterkariert.

 

Bereits heute gibt es z. B. für den Gewerbemüll private Alternativen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis eine europäische Richtlinie dies auch für den Hausmüll erzwingt. Aus Sicht der Fragesteller sollten neue Wege in der Abfallwirtschaft nicht blockiert, sondern offensiv beschritten werden.

 

 

gez.                                                                 gez.

Dr. Christa Perabo                                                Dietmar Göttling

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen