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Ratsinformation
Große Anfrage B 90 / Die Grünen-Fraktion - VO/0730/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betr. Abfallsortierung vor Ort
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Große Anfrage B 90 / Die Grünen-Fraktion
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beteiligt:
- 67 - Stadtgrün und Friedhöfe
- Antragsteller*in:
- Bündnis 90/Die Grünen
- Verfasser*in:
- Herr Finger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Anhörung
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15.10.2002
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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26.11.2002
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13.12.2002
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Beschlussvorschlag
- Ist
dem Magistrat bzw. DBM bekannt, ob Wohnungsbaugesellschaften,
-genossenschaften oder andere Grundstückseigentümer mit privaten
Dienstleistern Verträge über eine „Abfalltrennung vor Ort“ abgeschlossen
haben oder abschließen wollen? Wenn ja, um welches Abfallvolumen bzw.
Gebührenvolumen pro Jahr geht es?
- Sollten
sich Marburger Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften oder andere
Grundstückseigentümer entschließen, ihr Restmüllvolumen mit der
Unterstützung privater Dienstleister zu reduzieren, welche Auswirkungen
hätte dies für den Gebührenhaushalt?
- Der
in Köln ansässige Verband der Kommunalen Abfallwirtschaft und
Stadtreinigung e. V. empfiehlt, alle Bemühungen um eine „Abfalltrennung
vor Ort“ zu blockieren. Gedenkt der Magistrat bzw. DBM dieser Empfehlung
zu folgen und welche Gründe sprechen aus Marburger Sicht dafür? Oder ist
das Bemühen dieser Grundstückseigentümer satzungsgerecht und im Sinne der
Ziele des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes?
- Der
Verband empfiehlt weiterhin, die Abfallsatzungen „zu überprüfen und
gegebenenfalls zu ändern“, um private Dienstleister vom Markt zu
verdrängen. Plant der Magistrat eine solche Satzungsänderung?
- Die
fixen Kosten der Abfallentsorgung sind in den Stadtteilen mit
mehrgeschossiger Bebauung und großen Containern (durchschnittlich füllen
27,5 Restmüll in einen 1.100-Liter-Container) zwangsläufig niedriger als
in Ein- und Zweifamilienhaussiedlungen mit kleinen Tonnen (durchschnittlich
füllen 3 bzw. 6 Personen Restmüll in 120-Liter bzw. 240-Liter-Tonnen).
Obwohl also die Abholung z. B. am Richtsberg sehr viel kostengünstiger
sichergestellt werden kann, zahlen die Bürgerinnen und Bürger pro Kopf
genauso viel wie z. B. die Familien in den dörflichen Stadtteilen. Hat der
Magistrat bzw. DBM Überlegungen angestellt, durch attraktive
Gebührenmodelle (z. B.: eine Staffelung der Gebühren nach Containergröße,
wie dies im gewerblichen Angebot bereits vorhanden ist) das Weglaufen von
Großkunden zu privaten Dienstleistern zu verhindern?
- Plant
der Magistrat bzw. DBM in Konkurrenz zu diesen privaten Dienstleistern
selbst solche Angebote zu unterbreiten?
- Der
Verband Kommunaler Abfallwirtschaft und Stadtreinigung e. V. VKS verweist
in seinem Rundschreiben an die Verbandsmitglieder auf die „hoheitliche
Entsorgungsverantwortung“ beim Hausmüll. Die „Privatisierung“ von Teilen
der Abfallwirtschaft ist bereits vollzogen (so beim Gewerbemüll). Wann
wird nach Kenntnis des Magistrats bzw. DBM die hoheitliche
Entsorgungsverantwortung beim Hausmüll fallen bzw. wann wird auch in
diesem Wirtschaftsfeld private Konkurrenz auf dem Markt auftreten können?
Sachverhalt
Begründung:
Viele
Grundstückseigentümer nutzen mittlerweile private Dienstleister zur Trennung
des Restmülls vom „Gelben Müll“, von Papier, Glas etc., um Gebühren einzusparen
und Mietnebenkosten zu senken. Gerade in Großwohnsiedlungen sind oftmals eine
große Zahl von Haushalten an einen Müllstellplatz „angebunden“, so dass es zu
geringen Trennquoten oder sog. Fehlwürfen kommt. Das Aussortieren vor Ort
reduziert den Restmüll und damit die Nebenkosten. In der Regel gehen die
Gebühreneinsparungen zu 50 % an die Mieter und zu 50 % als Gewinn an den
privaten Dienstleister. Diese „Sortiergebühr“ ist im Prinzip zu vergleichen mit
den Ablese- und Verteilungskosten bei Wasseruhren oder Heizungen.
In
einem Rundschreiben vom 18.03.2002 des Verbandes der Kommunalen
Abfallwirtschaft und Stadtreinigung e. V. VKS an seine Mitglieder wird
ausgeführt, dass die „Abfallsortierung vor Ort ein unzulässiger Eingriff in die
hoheitliche Entsorgungsverantwortung“ ist. In einer ausführlichen rechtlichen
Würdigung stellt der Verband fest:
„Werden
Abfälle aus privaten Haushaltungen im Wege eines Holsystems entsorgt, so sind
die Abfälle im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG „überlassen“, wenn sie von
den Abfallbesitzern in die Abfallbehälter eingeführt wurden. Eine
Nachsortierung vor Ort stellt dann einen unzulässigen Eingriff in die
hoheitliche Entsorgungsverantwortung dar, die auf Grund von § 21 KrW-/AbfG
unterbunden werden kann ... Bei Vereitelung der Überlassungspflicht durch
Sortiermaßnahmen vor Ort in den von dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger gestellten Restmüllbehältern kann seitens der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von § 21 KrW-/AbfG eine Unterlassung angeordnet
werden“.
Sollte
DBM dieser Empfehlung folgen, würden sämtliche Bemühungen um eine Trennung des
Abfalls konterkariert.
Bereits
heute gibt es z. B. für den Gewerbemüll private Alternativen. Es ist nur eine
Frage der Zeit, bis eine europäische Richtlinie dies auch für den Hausmüll erzwingt.
Aus Sicht der Fragesteller sollten neue Wege in der Abfallwirtschaft nicht
blockiert, sondern offensiv beschritten werden.
gez. gez.
Dr.
Christa Perabo Dietmar
Göttling
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